…für o. g. Kinder für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-und Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zu frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, Anspruch auf Familienbeihilfe. Lt. dem Familienbeihilfenantrag…
…obzitierten § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 als erfüllt angesehen werden können. Der frühestmögliche Zeitpunkt des Beginns bzw. der Fortsetzung der Berufsausbildung war im vorliegenden Fall mit März 2010 gegeben. Für die Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und Beginn des Studiums (Berufsausbildung) besteht gemäß …
…ersten Woche im Juli 2009, vor allem auch im Vergleich zu einem unmittelbar vorher Maturierenden, für den Sohn des Bw zumutbar gewesen. Da der Sohn den frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn der Berufsausbildung, das Wintersemester 2009/2010, nicht wahrgenommen hat, bestünde für den Zeitraum Juli…
…vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird," Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1…
…dass der Sohn des Bw. seine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt - nämlich nach aller durchgeführten Aufnahmeverfahren und Ablegung der "secondary studies" im Jänner 2002 - begonnen bzw. fortgesetzt hat. Die Rückforderung der bereits gewährten Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte somit zu Unrecht und es war wie im…
…möglich gewesen, in der Zeit vom 11.02.2008 bis 28.02.2008 zu inskribieren. Aus diesem Grund sei der frühestmögliche Zeitpunkt zur Fortsetzung der Ausbildung nach dem Ende des Präsenzdienstes nicht das Sommersemester (SS) 2008, sondern erst das Wintersemester (WS) 2008/2009 gewesen. Daher…
…" an der Fachhochschule W G. nur zu Beginn des Wintersemesters möglich gewesen sei. Demnach sei dies der frühestmögliche Zeitpunkt zwischen Ende des Präsenzdienstes und dem Studienbeginn gewesen, den N. mit der Abgabe seiner Bewerbung wenige Tage nach dem Ende des Präsenzdienstes wahrgenommen hätte. Der Bw…
…FB-Anspruch mit der Begründung, dass D. sein Studium an der TU Graz nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende seines Präsenzdienstes (Entlassung aus dem Präsenzdienst am 10.01.2012) - dies wäre nach Ansicht des Finanzamtes das SS 2012 gewesen - begonnen habe. Die Bw. argumentiert…
…vom 9.12.2008. Sinngemäß bringt sie in dieser Eingabe im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn nach Beendigung des Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt - unter Beachtung der Umstände, dass dieser auch die erforderlichen Prüfungen zeitgerecht ablegen könne - seine Ausbildung fortgesetzt habe. Der Aufbau des Studiums Architektur…
…26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des "Präsenz- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt wird, gewährt. Gemäß § 10 Abs…
…1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Von allen hier im Gesetz taxativ genannten Anspruchsgründen auf Familienbeihilfe kann nur zweifelhaft sein, ob die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt worden ist (§ 2 Abs. 1 lit e FLAG). Was unter…
…bis September 2009 mit der Begründung ab, dass M nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes mit der Ausbildung (das wäre das Sommersemester 2009) an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen habe. Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid wurde von der Bw. wie folgt begründet: "Punkt…
…Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung bestünde, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt werde. Da C nicht im Sommersemester 2008 inskribiert gewesen wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Am 30.10…
…fehlt allerdings in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG. Es besteht nun aber keinerlei Zweifel, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Studiums nach Ende des Präsenzdienstes per 28. Februar 2003 der 1. März 2003 gewesen wäre. Die vom Bw. angestellten Überlegungen hinsichtlich eines…
…vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, ...................." Durch das BGBl. I Nr. 30…
…nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Entsprechend der ständigen…
…worden wäre, nicht gefolgt werden kann. Da mangels Vorhandenseins eines Kuverts ein Nachweis des Zeitpunkts der Postaufgabe nicht geführt werden kann, die Umsatzsteuervoranmeldung jedoch am 11. September 2001 beim Finanzamt einlangte, war unter Einrechnung des Postweges als frühestmöglicher Zeitpunkt des Aufgabedatums der Erstellungstag 7. September…
…Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats…
…noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird. Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967…
…14.5.1980, 1333/79 zum Schluss, dass als frühestmöglicher Zeitpunkt einer steuerwirksamen Einforderung der KESt durch die Gesellschaft die behördliche Bekanntgabe der Qualifikation eines Geschäftsvorganges als verdeckte (Gewinn-) Ausschüttung angesetzt werden könne. Der Bescheiderlassungszeitpunkt sei aus behördlicher Sicht der frühest zumutbare, ab dem entsprechend…