Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1329-W/03
Wurde das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Präsenzdienstes begonnen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1329-W/03vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte für seinen Sohn E.,
geb. am 27. April 1983, ein Ansuchen um Wiederauszahlung der Familienbeihilfe ab
1. März 2003 und führte dazu aus:
"E.S. leistete seinen Präsenzdienst vom
1. Juli 02 bis 28.2.03 und ist seit 1. April 03 in einem befristeten
Ferialarbeitsverhältnis beschäftigt, wobei das Entgelt die
Zuverdienstgrenze für Studenten unterschreitet. Zum regulären
Studienbeginn im Okt. 03 wird er, wie schon mitgeteilt, inskribieren. Da
Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit vom Präsenzdienst bis zur
Berufsausbildung besteht, stelle ich hiermit den Antrag auf Familienbeihilfe und
ersuche um positive Erledigung.
Da Sie im Schreiben
vom 30. April 03 auf die Inskriptionsmöglichkeit im Frühjahr 03
hinweisen, wäre das ein Einstieg mitten im Schul- bzw. Studienjahr und ich
kann mir eine Ungleichbehandlung über die Auswahl des Studiums nicht
vorstellen.
Hätte der Sohn
wie üblich den Präsenzdienst ab Sept. 02 abgeleistet, wäre somit
der Inskriptionstermin Frühjahr 03 gar nicht in Frage gekommen. Die Anzahl
der Monate für die Auszahlung der Familienbeihilfe wäre in beiden
Fällen sieben bis Studienbeginn."
Das Finanzamt erließ am 24. Juni 2003 einen Bescheid
und wies den Antrag des Bw. vom 12. Mai 2003 mit folgender Begründung
ab:
"...e) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
"Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes" begonnen oder fortgesetzt
wird.
Ihr
großjähriger Sohn E. hätte
somit mit Sommersemester 2003 (frühestmöglicher Zeitpunkt) seine
Berufsausbildung beginnen müssen."
Der Bw. erhob mit Schreiben
vom 1. Juli 2003 fristgerecht Berufung und führte dazu
aus:
"Ich berufe gegen
diesen Bescheid mit der Begründung, dass die Annahme des Finanzamtes, die
Berufsausbildung des Sohnes müsste unbedingt mit dem Sommersemester der
Universität beginnen, in meinen Augen eine Willkürliche
ist.
Sohn
E. hat mit Ende Juni 2002 die HAK mit der
Matura als Studiumsvoraussetzung abgeschlossen und ist mit 1. Juli sofort zum
Bundesheer eingerückt und hat dort in ununterbrochener Reihenfolge seinen
Präsenzdienst bis 28.2.03 absolviert.
1) Ich bin der
Meinung, dass auch ein Schüler Anspruch auf Urlaub bzw. Ferien hat, und
sehe daher den frühestmöglichen Studienbeginn nicht mit März 03
an.
2) Maturanten, die
mit Sept. einrücken, können bis Studienbeginn nach meiner Berechnung
7 Monate an Beihilfe beanspruchen, im Falle unseres Sohnes wären es
ebenso viele. Die Nichtgewährung der Familienbeihilfe stellt somit eine
Ungleichbehandlung zwischen den Studienanfängern dar.
3) Außerdem
ist mir bekannt, dass die Auffassung des Finanzamtes Gänserndorf nicht
überall geteilt wird, sodass zu prüfen ist, wie andere
Finanzämter entscheiden, damit bei den Entscheidungen der Maturanten und
Eltern Rechtssicherheit herrschen kann."
Das Finanzamt erließ am 14. Juli 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Laut hierortiger
Unterlagen bzw. Angaben leistete der obgenannte Sohn bis 28.2.2003 den
Präsenzdienst ab. Im Herbst 2003 wird voraussichtlich ein Studium begonnen
werden. Dazwischen fallen "Ferien" an.
§ 2 Abs. 1
lit. e des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 normiert:
Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung
des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird.
Entsprechend dem
Obgesagten ist (daher) der Beginn des Studiums im Herbst (2003) nicht der
"frühestmögliche Zeitpunkt"!
Laut derzeitigen
Unterlagen bzw. Gegebenheiten kann eine FB-Gewährung erst ab dem
Wintersemester (= Oktober 2003) erfolgen."
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 21. Juli 2003 den Antrag
auf Entscheidung seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte dazu aus, dass in der Berufungsvorentscheidung in keiner Weise auf
seine Argumente eingegangen worden sei.
Er weise wiederholt darauf hin, dass viele Studien an
Akademien, Fachhochschulen und Universitäten erst mit dem Wintersemester
begonnen werden könnten. Beweis: Anfrage bei den genannten
Institutionen.
Das Gesetz so auszulegen, dass ohne Rücksicht auf
Verluste nur der nächstmögliche Zeitpunkt zähle, um den Anspruch
auf Familienbeihilfe zu bewahren, widerspreche dem natürlichen Rechts- und
Gleichheitsempfinden.
Außerdem sei dem Bw. bekannt, dass andere
Finanzämter in NÖ den Anspruch auf Familienbeihilfe bei identem
Sachverhalt ohne weiteres akzeptieren.
Er beabsichtige diese Angelegenheit, gemäß dem
Ratschlag des Bildungsministeriums, notwendigenfalls an die Volksanwaltschaft
heranzutragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist ausschließlich strittig, ob es
dem Sohn des Bw. zuzumuten war, bereits im Sommersemester 2003 mit dem Studium
zu beginnen.
Der Bw. bringt diesbezüglich im Wesentlichen nur vor,
man müsse einem angehenden Studenten noch ein paar Monate Ferien
gönnen.
Dem ist der klare Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG
entgegenzuhalten; hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, auch noch eine
Ferienzeit als für den Familienbeihilfenanspruch
berücksichtigungswürdig anzusehen, hätte er nicht den Terminus
"frühestmöglich" verwendet.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 1
lit. d FLAG, demzufolge grundsätzlich noch drei Monate nach Abschluss der
Berufsausbildung Familienbeihilfe zusteht. Eine analoge Bestimmung fehlt
allerdings in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG.
Es besteht nun aber keinerlei Zweifel, dass der
frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Studiums nach Ende
des Präsenzdienstes per 28. Februar 2003 der 1. März 2003 gewesen
wäre. Die vom Bw. angestellten Überlegungen hinsichtlich eines
möglichen späteren Beginns des Präsenzdienstes vermögen
hieran nichts zu ändern, da es nicht auf einen fiktiven, sondern auf den
tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ankommt.
Wenn der Bw. weiters anführt, dass viele Studien an
Akademien, Fachhochschulen und Universitäten erst mit dem Wintersemester
begonnen werden können, so behauptet er damit keineswegs, dass genau dies
bei seinem Sohn, der ab dem Wintersemester 2003/2004 Betriebswirtschaft
studiert, der Fall gewesen wäre.
Wenn er ferner darauf verweist, dass andere
Finanzämter in Niederösterreich den Anspruch auf Familienbeihilfe bei
identem Sachverhalt ohne Weiteres akzeptieren, so ist hierzu anzuführen,
dass selbst für den Fall, dass dies zutreffend sein sollte, aus einer
unrichtigen Verwaltungspraxis keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden
können.
Die Berufung war somit abzuweisen.
Wien, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1329-W/03
- Stammnummer
- 20638
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF