… 275 Tz 17). Der von der Behörde verpflichtend zu erlassende Zurücknahmebescheid hat lediglich feststellenden Charakter (Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache; vgl. Ritz, § 275 Tz 16). Aus der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Mängelbehebungsauftrages und der Tatsache, dass H der Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist…
…einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH 28.2.1995, 90/14/0225). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache…
…ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH 14.9.1992, 91/15/0135; VwGH 28.2.1995, 90/14/0225). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache, VwGH 15.11…
…einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH 28.2.1995, 90/14/0225). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache…
…15 Bp. Bericht angeführten neu hervorgekommenen Tatsachen in Verbindung mit den Feststellungen zur Abschreibung der Forderung gegenüber der A-GmbH (siehe dazu unten Punkt 2.2.) im Vergleich zu den vor Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen Bescheiden zu im Spruch anderslautenden Bescheiden, womit die Verfahrenswiederaufnahme bezüglich…
…die an der Feststellung von Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen mögen; sie entfalten daher keine Verbindlichkeit, sondern beurkunden lediglich einen Sachverhalt, um der Partei hierüber ein Beweismittel von besonderer Art und von besonderem Beweiswert, nämlich eine öffentliche Urkunde in die Hand zu geben…
…Zollamt eingelangt am 9. August 2011) beantragte die Bfin einen Feststellungsbescheid zur Anmeldungs-ID 275667, mit dem das Zollamt die Verweigerung der Annahme des Antrages auf Überführung in den zollrechtliche freien Verkehr mit innergemeinschaftlicher Anschlusslieferung feststellen möge. Mit Bescheid vom 28. November 2011 verfügte das…
…die an der Feststellung von Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen mögen; sie entfalten daher keine Verbindlichkeit, sondern beurkunden lediglich einen Sachverhalt, um der Partei hierüber ein Beweismittel von besonderer Art und von besonderem Beweiswert, nämlich eine öffentliche Urkunde in die Hand zu geben…
…die an der Feststellung von Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen mögen; sie entfalten daher keine Verbindlichkeit, sondern beurkunden lediglich einen Sachverhalt, um der Partei hierüber ein Beweismittel von besonderer Art und von besonderem Beweiswert, nämlich eine öffentliche Urkunde in die Hand zu geben…
…die an der Feststellung von Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen mögen; sie entfalten daher keine Verbindlichkeit, sondern beurkunden lediglich einen Sachverhalt, um der Partei hierüber ein Beweismittel von besonderer Art und von besonderem Beweiswert, nämlich eine öffentliche Urkunde in die Hand zu geben…
…0168). Dementsprechend stellen auch Bescheinigungen und Beurkundungen Erledigungen ohne Bescheidcharakter dar. Sie sprechen nicht normativ über rechtliche Interessen ab, die an der Feststellung von Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen mögen. Solcher Art entfalten sie daher keine Verbindlichkeit, sondern sind Ausdruck behördlichen Wissens. Sie…
…des OGH keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art. (S zB OGH 14.11.1973, Ob 174/73; 9.1.1975, 7 Ob 293/74; 13.7.1978, 6 Ob 629/78). Die entsprechende Feststellung wurde daher im Sachverhalt getroffen (s oben). Rechtlich ist darüber…
… 11 Abs. 1 Ziffer 1 UStG 1994 angeführten Rechnungsmerkmals zu verneinen, weil das Firmenbuch ein öffentliches Register in Österreich ist, in dem die wichtigsten rechtserheblichen Tatsachen und Rechtverhältnisse von Unternehmen und anderen Institutionen, die dem Handelsrecht unterliegen, eingetragen sind; das als automationsunterstützter Ersatz für die…
…von Bedeutung sei. Überdies sei zB die Annahme wirklichkeitsfremd, die Y Immobilien AG als Wohnungskäuferin sei nicht in der Lage gewesen, einen tatsächlichen Einfluss auf die planerische Gestaltung der einzelnen Wohnungen auszuüben. Selbstverständlich hätten damals die beiden ehemaligen Vorstände der Y Immobilien AG, Mag. XY…
…behördliche Erledigungen in der Art von Bescheiden; sie sprechen nicht normativ über rechtliche Interessen ab, die an der Feststellung von Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen mögen. Mangels Bescheidcharakter entfalten sie keine (grundlagenbescheidartige) Bindungswirkung und sind im Rechtsmittelweg nicht bekämpfbar. Dazu gehören etwa Mahnungen…
…ausführt, "sprechen Beurkundungen und Bescheinigungen nicht normativ über rechtliche Interessen ab, die an der Feststellung von Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen mögen. Sie entfalten daher keine Verbindlichkeit und sind Ausdruck behördlichen Wissens. Sie sind lediglich ein Beweismittel von besonderer Art und besonderem Beweiswert…
…Vorsteuer und zum Hauptmietzinsverzicht als Zeugen einzuvernehmen, war aus nachstehenden Erwägungen nicht zu entsprechen: Bezüglich des aktenkundigen Bestandvertrages handelt es sich um eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO, die keines weiteren Beweises bedarf. Der Feststellung, der Schadenersatzanspruch sei von der Fa…
…dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. In Ansehung der Konjunktion "und" setzt das Absehen von der Strafe also das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist…
…und dem Bestraften ungerechtfertigt eine "bequeme" Abstattung der Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen. Die Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterung kommt daher bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Selbst bei Vorliegen der vom Gesetz geforderten rechtserheblichen Tatsachen wäre eine Bewilligung der Zahlungserleichterung…
…beruht auf der Auffassung, die ursprünglichen und nunmehr ex lege aufgehobenen Feststellungsbescheide seien rechtswidrig, weil die Voraussetzungen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften zu Unrecht bejaht worden seien. Die atypisch stille Gesellschaft sei aus näher dargelegten Gründen steuerlich nicht anzuerkennen. Insbesondere wurde ins Treffen…