Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0478-L/10
Anwendbarkeit des Bonus-Malus-Systems gemäß § 6a NoVAG 1991
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0478-L/10vom 28.07.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 38a AVG infolge der aufgezeigten Verletzungen europarechtlicher Vorschriften gegenständliche Causa zu den Fragen, ob die Bestimmung des § 6a NoVAG 1991 gegen den europarechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. auch die Warenverkehrsfreiheit und dem Artikel 81 (Wettbewerbsrecht) sowie gegen Artikel 90 EGV verstoße, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG-Vertrag vorlegen.
Außerdem werde hiermit angeregt:
Der Unabhängige Finanzsenat wolle hinsichtlich des § 6a NoVAG 1991 gemäß Artikel 140 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren beim österreichischen VfGH einleiten.
Am 28. April 2010 wurden obige Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 12. Juli 2010 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt:
"1.
Das gegenständliche Fahrzeug wurde von Herrn J.S. erworben.
Handelt es sich dabei um einen Unternehmer iSd UStG 1994?
Liegt ein Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 vor?
2.
Wann wurde das Fahrzeug erstmalig in Österreich zugelassen? Durch wen wurde diese Zulassung vorgenommen?
Nachweise darüber sowie der derzeit gültige Zulassungsschein in Kopie sind einzureichen."
Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 wurde wie folgt geantwortet:
Das gegenständliche Fahrzeug sei seitens des Berufungswerbers mit Kaufvertrag vom 28. Juli 2009 in Japan käuflich erworben worden. Die Typisierung sei im Anschluss bei Land Tirol erfolgt und sei auf den Namen J.S. durchgeführt worden. Hiezu sei vom Amt der Tiroler Landesregierung am 11. November 2009 ein Einzelgenehmigungsbescheid lautend auf J.S. ausgestellt worden.
Im Anschluss daran sei das gegenständliche Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 11. November 2009 von Seiten des Berufungswerbers zurückerworben worden.
Anbei befinde sich auch die aktuelle Kopie der Zulassung. Daraus ersichtlich die erstmalige Zulassung mit dem Datum der Genehmigung vom 11. November 2009. Weiters werde vorgebracht, dass J.S. kein Unternehmer iSd UStG 1994 sei. Dieser hätte ausschließlich die Typisierung des gegenständlichen Fahrzeuges für die berufungswerbende Partei erwirkt. Ergänzend werde angeführt, dass kein Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 vorliege.
Maßgeblicher Sachverhalt:
Unstrittig ist, dass im Hinblick auf das gegenständliche Fahrzeug, das aus Japan importiert worden ist, ein normverbrauchsteuerpflichtiger Vorgang verwirklicht worden ist.
Das Fahrzeug wurde erstmals am 5. März 1993 in Japan zum Verkehr zugelassen, sodann erfolgte die erstmalige Zulassung in Österreich durch den Berufungswerber am 11. November 2009. Der Berufungswerber erwarb das Fahrzeug in Österreich.
Am 27. November 2009 wurde von Bw. eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe in der festgesetzten Höhe eingereicht, der NoVA-Betrag entrichtet und über deren Zahlung eine Quittung durch das Finanzamt ausgestellt.
Mit vom Berufungswerber beantragten Bescheid vom 1. März 2010 wurde die Normverbrauchsabgabe in erklärter Höhe festgesetzt.
Nicht bestritten wird die Höhe der festgesetzten Normverbrauchsabgabe. Strittig ist lediglich, ob das Bonus-Malus-System des § 6a NoVAG 1991 Anwendung findet.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Berufung vom 12. Februar 2010
Nach § 243 BAO sind Berufungen zulässig gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen haben.
§ 92 BAO lautet wie folgt:
"Abs. 1
Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a
Rechte und Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Abs. 2
Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten."
In § 93 BAO wird festgelegt:
"Abs. 1
Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
Abs. 2
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Abs. 3
Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a
eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b
eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254)."
Wie auch Ritz, BAO3, § 243, Rz 6, ausführt, können mit Berufung demnach nur Bescheide iSd § 92 BAO angefochten werden. Berufungen gegen Erledigungen ohne Bescheidcharakter sind nach § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen.
Der Berufungswerber hat mit am 16. Dezember 2009 bei der Abgabenbehörde eingelangtem Schriftsatz Berufung erhoben gegen "die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe".
Die Berufung würde erhoben werden gegen den "Bescheid des Finanzamtes vom 29. November 2009, Block 06558, QuittungsNr. 21".
Die durch die Abgabenbehörde erster Instanz am 27. November 2009 ausgestellte Quittung
über den gegenständlichen NoVA-Betrag in Höhe von 3.669,00 € stellt keinen Bescheid iSd § 92 BAO dar. Dies entspricht der Literaturmeinung (Ritz, BAO3, § 92, Rz 17, Liebig, Abgabenexekutionsordnung, § 5, Rz 11 und § 34, Rz 3) und der Judikatur des VwGH (siehe etwa vom 11.11.1987, 87/13/0106).
Dass die gegenständliche Quittung ein Feld bereit hält für einen Bescheid über eine Pfändungsgebühr ist dabei irrelevant. Zum Einen wurde dieses Feld ausdrücklich durchgestrichen, zum Anderen ist aus der Quittung in keiner Weise die Vorschreibung oder Entrichtung einer Pfändungsgebühr zu entnehmen. Auch dass auf der Rückseite der Quittung für das Vorliegen eines Bescheides über eine Pfändungsgebühr eine Rechtsmittelbelehrung angefügt ist, kann keine Bescheideigenschaft herbeiführen.
Es wurde mit der Quittung lediglich die Zahlung von 3.669,00 € unter dem Titel "NoVA für Nissan Skyline" beurkundet.
Wie auch Ritz, BAO3, § 92, Rz 17, ausführt, "sprechen Beurkundungen und Bescheinigungen nicht normativ über rechtliche Interessen ab, die an der Feststellung von Rechten, Rechtsverhältnissen und von rechtserheblichen Tatsachen bestehen mögen. Sie entfalten daher keine Verbindlichkeit und sind Ausdruck behördlichen Wissens. Sie sind lediglich ein Beweismittel von besonderer Art und besonderem Beweiswert."
Auch die vom Berufungswerber am 27. November 2009 im Infocenter des Finanzamtes eingereichte Erklärung über die Normverbrauchsabgabe ist kein Bescheid, der eine Berufung zulassen würde.
Nach Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Tz 379, sowie der ständigen Judikatur des VwGH (siehe etwa vom 11.12.2000, 2000/17/0237) ist ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt.
Erklärungen von Abgabepflichtigen sind keine hoheitlichen Verwaltungsakte.
Nach § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
"Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (05.11.2003, 99/17/0116; 26.01.1995, 94/16/0150) bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wie sie in den Fällen des § 201 BAO vorgesehen ist, wieder durchbrochen."(UFS vom 22.3.2005, RV/1241-L/04)
§ 201 BAO lautet auszugsweise:
"Abs. 1
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Abs. 2
Die Festsetzung kann erfolgen,
.....
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist.
....."
Vom Berufungswerber wurde ein solcher Antrag am 25. Februar 2010 eingereicht, mit Bescheid vom 1. März 2010 wurde diesem entsprochen und die Normverbrauchsabgabe wie erklärt bescheidmäßig festgesetzt.
Für den Fall, dass weder die Quittung, noch die Abgabenerklärung als Bescheid gewertet würde, macht der Berufungswerber die Festsetzung der Abgabe in Form eines mündlichen Bescheides geltend.
Nach § 92 Abs. 2 BAO bedürfen Bescheide der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
Für Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe ist in den Abgabenvorschriften keine mündliche Form vorgesehen, es liegt daher kein Bescheid vor, der einer Berufung zugänglich wäre.
Da die gegenständliche Berufung eingebracht worden ist, obwohl kein Bescheid iSd § 92 BAO vorliegt, war diese von der Amtspartei als unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Berufung vom 7. April 2010
Berufungsgegenständlich ist der Bescheid vom 1. März 2010, durch den die Normverbrauchsabgabe iSd vom Berufungswerber eingereichten Erklärung vom 27. November 2009 festgesetzt worden ist.
Gemäß
§ 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 unterliegen der Normverbrauchsabgabe unter Anderem folgende Vorgänge:
"Abs.1
Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
.....
Abs. 3
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
....."
§ 6a NoVAG 1991 idF BGBl.I Nr. 52/2009 lautet unter Anderem wie folgt:
"Abs. 1
Die § 6 Abs. 2 bis 5 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:
1.
Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO
2
geringer als 120g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 €.
2.
a
Für Fahrzeuge, deren CO
2
-Ausstoß größer als 180g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 für den die Grenze von 180g/km übersteigenden CO
2
-Ausstoß um 25 € je g/km.
.....
Abs. 2
Die Summe der Steuerverminderungen gemäß Abs. 1 darf den Betrag von 500,00 € nicht überstiegen. Die Berechnung kann zu keiner Gutschrift an Steuer führen.
Abs. 3
Bei Fahrzeugen iSd § 2 Z 2, für die kein CO
2
-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes:
1.
Liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert gemäß
§ 6 Abs. 4 vor, dann gilt
a
bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch vervielfacht mit 25 als CO
2
-Emissionswert.
....."
In § 6 NoVAG 1991 idF BGBl.I Nr. 52/2009 findet sich unter Anderem Folgendes:
"Abs. 3
Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- oder abzurunden. Die Abgabe beträgt höchstens 16% der Bemessungsgrundlage."
Der Einwand des Berufungswerbers, dass in § 6 Abs. 3 NoVAG 1991 ein Höchstsatz von 16% der Bemessungsgrundlage festgelegt werde, und eine Überschreitung dieser 16% auch durch eine Vorschreibung iSd § 6a NoVAG 1991 nicht erfolgen dürfe, geht ins Leere.
In § 6a Abs. 1 NoVAG 1991 wird ausdrücklich auf die in "§ 6 Abs. 2 bis 5 errechnete Steuer" verwiesen. Unmissverständlich bezieht sich daher die Deckelung mit 16% der Bemessungsgrundlage lediglich auf die Abgabe iSd § 6 NoVAG 1991, nicht jedoch auf diejenige iSd § 6a NoVAG 1991.
Eine Überschreitung der 16% der Bemessungsgrundlage aufgrund einer zusätzlichen Vorschreibung gemäß
§ 6a NoVAG 1991 ist daher nicht rechtswidrig.
Zur Frage der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 6a NoVAG 1991 ist festzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG an bestehende und ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze gebunden ist, solange diese nicht vom VfGH aufgehoben werden. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung steht nur dem VfGH im Rahmen des "Gesetzesprüfungsverfahrens" zu. Der UFS ist auch bisher vom Gesetzgeber nicht dazu legitimiert worden, ein Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen zu beantragen (die diesbezügliche Anregung laut Berufungsschrift geht daher ins Leere). Es erübrigen sich daher weitergehende Auseinandersetzungen mit den geäußerten verfassungsrechtlichen Argumenten.
Zu den europarechtlichen Einwendungen muss festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall das Kraftfahrzeug aus Japan importiert worden ist.
Japan ist nicht Mitglied der Europäischen Union, das Vertragswerk der Europäischen Union ist in den angeführten Teilen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.
Allein aus diesem Grunde gehen die europarechtlichen Einwendungen ins Leere.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur (siehe etwa UFS vom 15.4.2010, RV/0241-L/10, oder vom 31.5.2010, RV/3582-W/09) sowie Literatur (Beiser, RdW 2009, 613) § 6a NoVAG 1991 sachlich ausgewogen und gemeinschaftsrechtskonform ist.
Da die Vereinbarkeit von innerstaatlichem Recht mit Unionsrecht im gegenständlichen Fall nicht entscheidungserheblich ist und für den Unabhängigen Finanzsenat an der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 6a Abs.1 Z 2a NoVAG 1991 kein Zweifel besteht, ist schon grundsätzlich von einer Vorlage der gegenständlichen Rechtsfrage an den EuGH zur Vorabentscheidung abzusehen. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Unabhängiger Finanzsenat zur Vorlage an den EuGH lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet ist (vgl. Laudacher, UFSaktuell, 2005/5, S 175, VfGH vom 7.6.2010, B 1459/09).
§ 6a NoVAG 1991 ist auf den gegenständlichen Sachverhalt (erstmalige Zulassung des Kraftfahrzeuges im Inland) anzuwenden.
Gegen die Berechnung der Abgabe wurden keine Einwendungen vorgebracht. Die Berufung war folglich als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 28. Juli 2010
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0478-L/10
- Stammnummer
- 48446
- Gültig
- 28.07.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF