…die betreffenden Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Auch können, folgt man dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Bf., durch die umgehende Rückbringung in die zugelassenen Zolllagerräume alle notwendigen Förmlichkeiten zur Bereinigung der Situation der Ware (und somit weitere Voraussetzung des Art.859 ZK-DVO) als…
…Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern - es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen; - keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt; - alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen…
…zur Anwendung des Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO wird in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Waren nach der irrtümlichen Entziehung wieder ihre alte zollrechtliche Situation erlangen und zum Beispiel unverändert wieder in das Zolllager gelangen müssen. Dies sei dort aber nicht der…
…Fahrlässigkeit sowie der Versuch der Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung vorgelegen. Letztendlich wären alle notwendigen Förmlichkeiten zum Bereinigen der Situation der Ware erfüllt worden. Die Ware wäre zu einem vertretbaren Zeitpunkt der Bestimmungsstelle gestellt worden, sowie unverändert in Hamburg Waltershof zur Weiterleitung in…
…stellig gemacht wurden. Die Verschlussverletzung sei unstrittig, jedoch auch der Umstand, dass sich diese nicht wirklich auf die Abwicklung des Verfahrens ausgewirkt habe. Es seien alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden, um die Situation der Ware zu bereinigen. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob die Pflichtverletzung…
…Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben sofern es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden um die Situation der Waren zu bereinigen…
…notwenigen Förmlichkeiten erfüllt würden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Der Importeur der gegenständlichen Waren, die BB, habe den betreffenden Versandschein per E-Mail an drei Mitarbeiter der Bf. übermittelt, um eine e-zoll-Mitteilung zu veranlassen. Diese Mitteilung sei nicht erfolgt. Die Ware…
…notwenigen Förmlichkeiten erfüllt würden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Der Importeur der gegenständlichen Waren, die BB, habe den betreffenden Versandschein per E-Mail an drei Mitarbeiter der Bf. übermittelt, um eine e-zoll-Mitteilung zu veranlassen. Diese Mitteilung sei nicht erfolgt. Die Ware…
…notwenigen Förmlichkeiten erfüllt würden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Der Importeur der gegenständlichen Waren, die BB, habe den betreffenden Versandschein per E-Mail an drei Mitarbeiter der Bf. übermittelt, um eine e-zoll-Mitteilung zu veranlassen. Diese Mitteilung sei nicht erfolgt. Die Ware…
…notwenigen Förmlichkeiten erfüllt würden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Der Importeur der gegenständlichen Waren, die BB, habe den betreffenden Versandschein per E-Mail an drei Mitarbeiter der Bf. übermittelt, um eine e-zoll-Mitteilung zu veranlassen. Diese Mitteilung sei nicht erfolgt. Die Ware…
…die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, noch grobe Fahrlässigkeit der Beteiligten vorliege, und außerdem alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen; überdies müsse der zur Zollschuld führende Fehler in einer der im Art.859 ZK-DVO angeführten Fallgruppen genannt…
…Versuch gehandelt habe, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, noch grobe Fahrlässigkeit der Beteiligten vorliege, und außerdem alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen; überdies müsse der zur Zollschuld führende Fehler in einer der im Art. 859 ZK-DVO…
…die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, noch grobe Fahrlässigkeit der Beteiligten vorliege, und außerdem alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen; überdies müsse der zur Zollschuld führende Fehler in einer der im Art.859 ZK-DVO angeführten Fallgruppen genannt…
…Förmlichkeiten erfüllt worden sind, um die Situation der Waren zu bereinigen. Die Hauptverpflichtete hat nachweislich nichts dergleichen unternommen. Die Versandware ist weder von der Hauptverpflichteten noch von der Bf. bei einer Zollstelle gestellt und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet worden. Das von der…
…Förmlichkeiten erfüllt worden sind, um die Situation der Waren zu bereinigen. Die Hauptverpflichtete hat nachweislich nichts dergleichen unternommen. Die Versandware ist weder von der Hauptverpflichteten noch von der Bf. bei einer Zollstelle gestellt und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet worden. Das von der…
…Förmlichkeiten erfüllt worden sind, um die Situation der Waren zu bereinigen. Die Hauptverpflichtete hat nachweislich nichts dergleichen unternommen. Die Versandware ist weder von der Hauptverpflichteten noch von der Bf. bei einer Zollstelle gestellt und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet worden. Das von der…
…2 des genannten Artikels, wobei aber zur Erfüllung der Förmlichkeiten um die Situation der Waren zu bereinigen, eine tatsächliche und unveränderte Stellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle erforderlich gewesen wäre. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom 16. September 2004 der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben…
…Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern - es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen; - keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt; - alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen…
…Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern - es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen; - keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt; - alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen…
…Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern Es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen; keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt; alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Ware zu bereinigen…