Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0005-Z2L/03
Antrag auf Erstattung des Zolls und der Abgabenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0005-Z2L/03vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren stehen unter zollamtlicher Überwachung.
Eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung liegt unter anderem dann vor, wenn eine Ware an Dritte übergeben wird, die nicht als Hauptverpflichtete oder für diesen handelnde Beförderer beteiligt und auch nicht zugelassene Empfänger sind.
Die ohne Gestellung vorgenommene Aufnahme einer Versandware in einen Betrieb im Anschluss an ihre Beförderung im Versandverfahren, ohne dass deutlich ersichtlich ist, dass diese Vorgangsweise noch in irgendeinem Zusammenhang mit der Beförderung oder der erneuten Gestellung der Versandwaren steht, erfüllt den Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 13. Dezember 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 25. November
2002, Zahl 100/51061/2001-15, betreffend Erstattung von Abgaben nach Art.
236 Zollkodex (ZK) entschieden:
Die Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) wird in Höhe von € 82,92 neu festgesetzt. Im
Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid
unverändert. Gegenüberstellung: [Grafik]
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juli 2001, Zahl 100/51061/2001-2,
schrieb das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) in Folge einer
von ihr erstatteten Selbstanzeige, welche gleichzeitig als Schuldbeitritt
gemäß Art. 231 ZK in Verbindung mit § 79 Abs. 1
letzter Satz ZollR-DG gewertet wurde, Eingangsabgaben sowie eine
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der
oben angeführten Höhe zur Entrichtung vor.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Über Antrag der B. als Hauptverpflichtete wurde am 12.
Juni 2001 beim Zollamt Bad Radkersburg ein F. in das externe gemeinschaftliche
Versandverfahren (T1) übergeführt. Der Versandschein wurde unter der
WE-Nr. 735/000/913188/01/1 in Evidenz genommen und als Frist für die
Wiedergestellung der 15. Juni 2001 festgesetzt. Als Bestimmungsstelle wurde das
Zollamt Linz angegeben. In der Folge wurde das Fahrzeug jedoch nach N.
verbracht, wo sich eine Zweigniederlassung der Bf. befindet. Der Versandschein
wurde im Handschuhfach belassen und die Fahrzeugschlüssel an einem
vereinbarten Ort hinterlegt. Ohne das Fahrzeug wieder zu gestellen und das
Versandgut in den freien Verkehr zu überführen wurden die vorgesehenen
Arbeiten durchgeführt und das Fahrzeug im Anschluss daran nach L.
überstellt. Nachdem dort die fehlende Zollbehandlung bemerkt wurde, wurde
bei der Zollbehörde am 9. Juli 2001 Selbstanzeige erstattet.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen die Abweisung des in
der Sache eingebrachten Erstattungsantrages nach Art. 239 ZK wurde parallel dazu
am 4. März 2002 auch ein Antrag auf Erstattung des Zolles sowie der
erhobenen Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG nach Art. 236 ZK gestellt.
Dieser Antrag wurde vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
29. August 2002, Zahl 100/51061/2001-11 abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. September 2002 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Die Bf. erachtete sich durch den
angefochtenen Bescheid in ihrem Recht
"auf
Unterlassung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Nutzung der
Fristüberschreitung nach Artikel 859 Zi 2 zur VO (EG)
2454/93,
der
rechtlich unrichtigen Beurteilung eines allenfalls gegebenen
Zollschuldtatbestandes nach Artikel 204 Abs. 1 der VO (EG) 2913/92 iVm Artikel
859 Abs. 5 zur VO (EG) 2454/93
sowie
der Unterlassung einer gesetzwidrigen Vorschreibung einer Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 ZollR-DG"
verletzt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im
vorliegenden Fall kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
vorliege. Die Zollverwaltung sei zu keiner Zeit die Möglichkeit -
auch nicht kurzfristig - genommen worden eine Überprüfung an der
Nichtgemeinschaftsware vorzunehmen. Es liege weder eine Verfehlung, die sich
nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens ausgewirkt
habe, noch sei der Versuch unternommen worden, die Ware der zollamtlichen
Überwachung zu entziehen. Es liege auch keine grobe Fahrlässigkeit des
Beteiligten vor und es seien alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt
worden, um die Situation der Ware zu bereinigen.
Weiters enthalte der Zollkodex keine Regelung über
Zinsen und steuerliche Nebenleistungen. Eine Abgabenerhöhung, wie sie der
§ 108 ZollR-DG vorsieht, sei daher vom Zollkodex nicht erfasst und deshalb
unzulässig. Die Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG stelle daher
eine Einfuhrabgabe gleicher Wirkung dar, die im Zollkodex nicht vorgesehen sei
und von einzelnen Mitgliedstaaten, weil EU-widrig, nicht eingehoben werden
dürfe. Die Bestimmungen des Zollkodex seien unmittelbar anwendbares
Gemeinschaftsrecht und würden österreichischem Recht unzweifelhaft
vorgehen. § 108 ZollR-DG sei daher von der belangten Behörde nicht
anzuwenden gewesen.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2002, Zahl 100/51061/2001-15, als
unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich der nunmehrige Rechtsbehelf der
Beschwerde vom 13. Dezember 2002. Ergänzend zum Berufungsvorbringen vom 20.
September 2001 wurde vorgebracht, dass die Berufungsbehörde I. Instanz auf
die Umstände, dass kein Entziehen sondern ein Ortswechsel und eine
Pflichtverletzung vorliegen, nicht wirklich eingegangen sei. Die
Komplexität des Themas Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
zeige deutlich, dass Wirtschaftsbeteiligte, auch wenn sie ständig im
Zollverfahrensbereich tätig seien, die Abgrenzungen nicht zu ziehen in der
Lage seien. Das Hauptzollamt Linz habe der Bf. fälschlicherweise zur
Selbstanzeige geraten, obwohl es auf die Vorschriften des Artikels 859 ZK-DVO
hinweisen und dadurch die Fristüberschreitung sanieren hätte
müssen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird. Nach der Rechsprechung des EuGH ist der Begriff
Entziehung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die
dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am
Zugang zu einer unter zollamtlichen Überwachung stehenden Ware und der
Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen
Prüfungen gehindert wird.
Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
beförderte Waren stehen unter zollamtlicher Überwachung. Eine
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung liegt in diesem Fall dann vor,
wenn vor Ablauf der Gestellungsfrist die Waren aus den Beförderungsmitteln
und Packstücken entfernt, verändert oder an Dritte übergeben
werden, die am Verfahren nicht als Hauptverpflichtete oder für diesen
handelnden Beförderer beteiligt und auch nicht zugelassene Empfänger
sind, mit der Folge, dass die Waren nicht mehr konkreten
Überwachungsmaßnahmen unterzogen und nicht mehr innerhalb der
Gestellungsfrist einer Bestimmungsstelle gestellt oder zugelassenen
Empfängern übergeben werden können (vgl. Schwarz/ Wockenfoth,
Zollrecht3 Rz 251 zu
Art. 91-97).
Letzteres trifft auch im gegenständlichen Fall zu. Die
Versandware wurde bei der Zweigniederlassung N., welche zum maßgeblichen
Zeitpunkt unstrittig nicht von der Bewilligung eines zugelassenen
Empfängers umfasst war, angeliefert, ohne dass sie in weiterer Folge von
der Hauptverpflichteten einer Zollstelle unter Vorlage des Versandscheines
wieder gestellt worden wäre. Die Versandware wurde nach den Angaben der Bf.
im Antrag auf Erstattung nach Art. 239 ZK vom 3. August 2001 (Zitat:
"... Erst als nach erfolgter Arbeit in
N. die Fahrzeuge nach
L.
überstellt wurden, ...")
bereits in den Betrieb aufgenommen. Daraus ergibt sich, dass für das
Versandgut ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr die erforderlichen
Förmlichkeiten (Gestellung und Überführung in ein Zollverfahren
durch Abgabe einer schriftlichen Anmeldung) erfüllt werden
konnten.
Zum gleichen Ergebnis kommt auch der BFH in seiner
Entscheidung vom 13. Juli 2000 (VIII B 78/00, auszugsweise abgedruckt im
Witte Zollkodex
Kommentar3, Rz 4 zu
Art. 203 ZK):
"...
ist die zollamtliche Überwachung ihrem Wesen nach eine fortdauernde
Maßnahme zur umfassenden Kontrolle über das Zollgut. ... Zur
Aufrechterhaltung der Kontrollmöglichkeit über die Waren, die sich im
Versandverfahren befinden, ist es danach grundsätzlich erforderlich, dass
diese nur in einer mit dem Versandverfahren vereinbarenden Weise behandelt
werden. Eine zollschuldbegründende Entziehung iSd § 57 ZG liegt danach
zumindest dann vor, wenn die Waren im Anschluss an ihre Beförderung im
Versandverfahren ohne sie zu gestellen, in einen Betrieb aufgenommen werden,
ohne dass deutlich ersichtlich ist, dass diese Vorgehensweise noch in
irgendeinem Zusammenhang mit der Beförderung oder der erneuten Gestellung
des Zollguts steht. ..."
Der Tatbestand der Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Bf. daher
erfüllt. Ein Eingehen auf das Vorbringen, dass das Zollamt der Bf.
fälschlicherweise zur "Selbstanzeige" geraten habe, obwohl es auf die
Vorschriften des Artikels 859 ZK-DVO hinweisen und dadurch die
Fristüberschreitung sanieren hätte müssen, erübrigt sich
daher.
Doch selbst wenn man im vorliegenden Fall eine
Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK annehmen würde, wäre für
die Bf. nichts gewonnen. Die Zollbehörden haben nach Art. 860 ZK-DVO eine
Zollschuld als im Sinne des Artikel 204 Abs. 1 des Zollkodex als entstanden zu
betrachten, es sei denn der vermutliche Zollschuldner weist nach, dass die
Voraussetzungen des Artikel 859 ZK-DVO erfüllt sind. Es darf sich somit
nicht um den Versuch gehandelt haben, die Waren der zollamtlichen
Überwachung zu entziehen, es darf keine grobe Fahrlässigkeit des
Beteiligten vorliegen und es müssen alle notwendigen Förmlichkeiten
erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.
Für die Annahme, dass es sich im gegenständlichen
Fall um den Versuch die Ware der zollamtlichen Überwachung zu entziehen
gehandelt hat, ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Es mag auch
dahingestellt bleiben, ob eine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt. Jedenfalls ist festzustellen, dass seitens der Hauptverpflichteten als
Beteiligten und Zollschuldner jedenfalls nicht alle notwendigen
Förmlichkeiten erfüllt worden sind, um die Situation der Waren zu
bereinigen. Die Hauptverpflichtete hat nachweislich nichts dergleichen
unternommen. Die Versandware ist weder von der Hauptverpflichteten noch von der
Bf. bei einer Zollstelle gestellt und zur Überführung in den freien
Verkehr angemeldet worden.
Das von der Bf. an die Zollbehörde gerichtete und als
Selbstanzeige bezeichnete Schreiben stellt weder eine (rechtzeitige) Gestellung
noch eine schriftliche Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren
dar. Es ist vielmehr eine Anzeige an die Zollbehörde, desjenigen, der sich
nach seiner Auffassung eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, also
beispielsweise eine Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen oder eine
sonstige Verpflichtung nicht eingehalten hat, um insoweit die Verhängung
einer allfälligen Strafe abzuwenden. Die Hauptverpflichtete war zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr in der Lage die Ware zu gestellen und in den freien Verkehr
zu überführen. Dies trifft aber auch auf die Bf. zu, da zum Zeitpunkt
der Selbstanzeige das Fahrzeug - wie oben ausgeführt - bereits in ihren
Betrieb aufgenommen worden war. Die Eingangsabgabenschuld wäre somit auch
bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK als entstanden zu betrachten
gewesen, da die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 859 ZK-DVO als
nicht erfüllt anzusehen gewesen wären.
Hinsichtlich der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.
1 ZollR-DG hat der EuGH zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 16. Oktober 2003,
Rs. C-91/02, die Zulässigkeit der Erhebung einer derartigen
Abgabenerhöhung dem Grunde nach als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
erachtet. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung hat jedoch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen. Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dann nicht eingehalten, wenn
eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für
die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der
Zollverwaltung zuzurechnen ist.
Die Bekanntgabe des Sachverhaltes aufgrund dessen die
Abgabenerhebung vorgenommen wurde, erfolgte am 9. Juli 2001 (Einlangen der
Selbstanzeige beim Zollamt am 10. Juli 2001). Die buchmäßige
Erfassung erfolgte jedoch erst am 24. Juli 2001. Aufgrund der vollständig
vorhandenen Unterlagen hätte die buchmäßige Erfassung
unmittelbar nach Einlangen der Anzeige, jedenfalls jedoch bis zum 14. Juli
2001 (Ende des ersten Säumniszeitraumes) erfolgen können. Die
Vorschreibung der Abgabenerhöhung für den Zeitraum
15. Juli 2001 bis 14. August 2001 ist somit wegen der erst
am 24. Juli 2001 vorgenommenen buchmäßigen Erfassung aus
Gründen erfolgt, die nicht von der Bf. zu vertreten sind. Für den
genannten Säumniszeitraum wurde die Abgabenerhebung nach § 108
Abs. 1 ZollR-DG daher zu Unrecht erhoben und ist daher vom Zollamt zu
erstatten.
Hinsichtlich des Eventualantrages auf Erstattung nach Art.
239 ZK darf auf das parallel geführte Beschwerdeverfahren verwiesen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Jänner 2006
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Normen und Schlagworte
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0005-Z2L/03
- Stammnummer
- 20375
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF