…Steuerbefreiung (§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988): a.) Nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer Einkünfte befreit, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr…
…Befreiung solle einen Anreiz darstellen, Aufgaben in Entwicklungsländern zu übernehmen. Die dargestellte Rechtsauffassung des Finanzamtes stünde auch im Widerspruch dazu, dass das Einkommensteuergesetz den Begriff "Fachkräfte" durch den Klammerausdruck "(Entwicklungshelfer und Experten)" definiere. Dieser Umstand sei ein klarer Hinweis darauf, dass nicht nur die Weitergabe…
…Steuerbefreite Einkünfte als Entwicklungshelfer iSd § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 liegen hier nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 (Abs. 3) EStG 1988 sind von der Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) nämlich nur Einkünfte befreit, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer…
…des Nationalrates - Antrag". Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs 1 Z 11 EStG 1988 sind Einkünfte von der Einkommensteuer befreit, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs 2 EZA-G (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz BGBl. I Nr…
…bzw. hinsichtlich der Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG (Entwicklungshelfer und Experten). Eine Aufrollung kann somit nur bei begünstigter Auslandstätigkeit für die Zeiträume der Inlandsbeschäftigung durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall wurden vom Bw. jedoch folgende Einkünfte erzielt: 1) Inlandsbezüge…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn R.R., vom 6. Jänner 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 6. Dezember 2004, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind A.R., für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis…
…darstelle. Dagegen erhob der Bw. Berufung und beantragte diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben und von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Die Tätigkeit seiner Tochter sei als Berufsausbildung anzusehen, weil sie nach Abschluss der Ausbildung eine Tätigkeit als hauptberufliche Entwicklungshelferin anstrebe. Der Umstand, dass seine Tochter als…