…Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten wird im § 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (kurz: AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger…
…für maximal sieben Jahre einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für…
…Kosten für doppelte Haushaltsführung den hier allein strittigen Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchte. Den Erklärungen beigelegt waren "Bescheinigungen EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)". Darin wird das Einkommen der in Ungarn lebenden Ehefrau des…
…Staatsangehörige bestimmter EU/EWR-Staaten die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes weiter gelten. Dies bedeutet, dass diese Staatsbürger innerhalb einer siebenjährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben. Die Abgabenbehörde ging in der Folge davon aus, dass solche Staatsangehörige, die unter Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Fehlen einer…
…die Arbeitnehmerfreizügikeit für die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten wird im § 32a Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer…
…vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten wird im § 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (=AusIBG) festgelegt, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AusIBG) fallen. Neue EU-Bürger…
…für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG) fallen…
…dass der Bw. Staatsbürger der U*** ist, die nicht Mitglied der europäischen Gemeinschaft oder des EWR ist. Er hält sich eigenen Angaben zufolge seit 1998 in Österreich auf und ist seit Oktober 1998 in X*** gemeldet (Hauptwohnsitz). Der für Juni 2006 relevante Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis Ausbildung…
…für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG) fallen…
…der VO 1408/EWG und muss daher diskriminierungsfrei gewährt werden. Für Kinder von Personen mit verfestigtem Aufenthalt muss die Familienbeihilfe daher wie für Kinder von Inländer/innen bzw. von EU-EWR-Staatsbürger/innen ab Geburt gewährt werden. Überdies determiniert der Aufenthaltsstatus jener Eltern, die gem…
…für maximal sieben Jahre einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für…
…Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Bundesgebiet sind im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt. Dabei erhebt sich die Frage, ob die Bestimmungen des AuslBG auch für den Bw. anzuwenden sind, denn nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ist dieses Gesetz auf EWR-Bürger nicht anzuwenden…
…Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Bundesgebiet sind im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt. Dabei erhebt sich die Frage, ob die Bestimmungen des AuslBG auch für den Bw. anzuwenden sind, denn nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG ist dieses Gesetz auf EWR-Bürger nicht anzuwenden…
…vorliegt, ist nach Abs. 4 leg. cit. der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, (eine Zulassung als Schlüsselkraft…
…Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung weiterhin dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AusIBG). Für polnische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AusIBG. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des AusIBG, vorliegt…
…Behörde 1. Instanz führen nämlich dazu, dass der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes im vorliegenden Fall nicht bestehen würde. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz kann nicht Gemeinschaftsrecht aufheben oder einschränken. Der Bw. wird nicht in der Arbeitnehmerfreiheit bzw. Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt - diese ist für polnische Staatsbürger bis April 2011 aufgehoben -, sondern…
…Grunde der Kassation verfallen. Im Übrigen steht diese Behauptung schon im Gegensatz zur Aktenlage. Verwiesen wird auf den im Behördenakt erliegenden Fragenkatalog zur Selbständigkeit von EU-Ausländern vom 17.10.2006, denen die Merkmale einer Selbständigkeit nach österreichischem Recht zweifelsfrei zu entnehmen sind: Der Berufungswerber…
…vorliegt, ist nach Abs. 4 leg. cit. der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, (eine Zulassung als Schlüsselkraft…
…vorliegt, ist nach Abs. 4 leg. cit. der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, (eine Zulassung als Schlüsselkraft…
…für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG) fallen…