Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0731-G/07
Alleinverdienerabsetzbetrag bei unbeschränkt steuerpflichtigen EU-Ausländern mit Ehefrau im EU-Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0731-G/07vom 05.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 20. Juli 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 15. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 bis 2006 entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2004 und 2006 wird Folge gegeben. Die Bescheide
werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2005 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist ungarischer Herkunft. Im Kalenderjahr 2004
arbeitete er bis August für die P-GmbH. Von etwa Mitte September bis Anfang
November 2004 bezog er Krankengeld bei der Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse. Im gesamten Jahr 2005 bezog der Bw Unterstützung vom
Arbeitsmarktservice. Im Jahr 2006 bezog der Bw (kurz unbrochen von einer Arbeit
für die J-GmbH) bis Anfang November Notstandshilfe, danach arbeitete er
für die G-GmbH.
Ende April 2007 reichte der Bw beim Finanzamt
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 bis 2006 ein, wobei
er neben den Kosten für doppelte Haushaltsführung den hier allein
strittigen Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchte. Den Erklärungen
beigelegt waren "Bescheinigungen EU/EWR der ausländischen
Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und
des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)". Darin wird das Einkommen der in
Ungarn lebenden Ehefrau des Bw mit Null beziffert.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom
15. Juni 2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2004
und 2006 unter Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages fest. Für das
Jahr 2005 wies das Finanzamt unter Hinweis auf das Fehlen steuerpflichtiger
Bezüge den Antrag des Bw auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
ab. Bezüglich des Alleinverdienerabsetzbetrages führt das Finanzamt in
allen Bescheiden gleichlautend aus:
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem in Österreich
wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Da diese Voraussetzungen in Ihrem Fall nicht zutreffen, kann der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Dagegen wendet sich der Bw mit Berufungsschreiben vom
20. Juli 2007 und verweist zur Begründung auf die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
9. Mai 2007, RV/0086-W/07.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 31. Juli 2007
und 3. August 2007 wies das Finanzamt die Berufung für alle
Streitjahre als unbegründet ab. Zur Begründung wird gleichlautend
ausgeführt:
Ist die in Österreich tätige Person auf Grund
eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich gem
§ 1 Abs. 2 EStG 88 unbeschränkt steuerpflichtig und lebt die
nichtverdienende Gattin in einem anderen EU-Land, steht der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Dies deshalb,da die
Anspruchsvoraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 88 nicht erfüllt
sind. Die Berufung war daher abzuweisen.
Mit Schreiben vom 27. August 2007 beantragte der
Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im September 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits mit
Berufungsentscheidung vom 9. Mai 2007, RV/0086-W/07, im Falle eines
unbeschränkt steuerpflichtigen tschechischen Staatsbürgers mit
Familienwohnsitz in Tschechien entschieden hat, besteht unmittelbar aus dem
Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf, dass bei der Besteuerung in Österreich
die persönliche und familiäre Lage in gleicher Weise, wie bei einem
unbeschränkt Steuerpflichtigen, der im Inland den gemeinsamen
Familienwohnsitz mit dem (Ehe-)Partner hat, berücksichtigt wird und somit
die selben Steuervergünstigungen gewährt werden
(EuGH, C279/93, Schuhmacker). Weiters
noch deutlicher das Urteil des EuGH, C 87/99, Zurstrassen: Eine nationale
Regelung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht, wenn sie eine steuerliche
Vergünstigung von der Voraussetzung abhängig macht, dass beide
Ehegatten im Inland wohnen und deshalb diese Vergünstigung einem
Arbeitnehmer verweigert, der im Inland wohnt und dort nahezu das gesamte
Einkommen erzielt, weil der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl.
auch UFS 11. Juni 2007, RV/0545-I/06).
In unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes war
daher dem Bw. für seine im gemeinsamen Haushalt in Ungarn lebende Ehefrau
somit der Alleinverdienerabsetzbetrag zuzuerkennen (vgl. dazu im Übrigen
auch Rz 772c LStR 2002). Der Berufung war daher für die Jahre 2004 und 2006
Folge zu geben.
Was die Einkommensteuer 2005 betrifft, so hat der Bw -
entgegen den Ausführungen des Finanzamtes - in diesem Jahr
lohnsteuer(abzugs)pflichtige Einkünfte von der Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse bezogen (siehe Lohnzettel), weshalb eine
(Antrags-)Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 zulässig ist (vgl. dazu
auch Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.1.2005],
§ 41 Anm 4). Da es dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz verwehrt ist, eine Abgabe erstmalig
festzusetzen, war der angefochtene Bescheid für 2005 aufzuheben. Der Antrag
des Bw auf Veranlagung der Einkommensteuer 2005 ist somit (wieder) offen und
unterliegt der Entscheidungspflicht des Finanzamtes.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 5.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0731-G/07
- Stammnummer
- 30829
- Gültig
- 05.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF