…B. der Gesellschaft von außen zugeführt hätten werden müssen. Dies geschah vorallem mittels der TIL, einer Offshorefirma auf Jersey. Die diesbezüglichen Zahlungseingänge bei der Bw. wären korrekt verbucht und die Mittelherkunft in keiner Weise verschleiert oder nicht offengelegt worden (vgl. Tz 19 und 29 BP…
…und dem ÖH nicht nachgewiesen werden konnte. Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die FRA eine reine Domizilgesellschaft ist, die keine unternehmerische Tätigkeit erbringt. Somit stellen die strittigen Umsätze Inlandsumsätze zwischen der Bw. und dem ÖH dar, die dem Normalsteuersatz zu unterziehen seien…
…eineinhalb bis zwei Jahren. Als Bezahlung sei entweder ein Verrechnungsscheck an den Bw. persönlich übergeben oder an die P-Ltd. Company nach Jersey übersandt worden. Derzeit seien noch Verbindlichkeiten an die P-Ltd. Company offen, der Kontakt sei daher abgebrochen. Im Zuge der - aufgrund der…
…14. 8. 1995, GZ 1995/7849, Punkt 3.): Es werde bestritten, dass die gegenständliche Gesellschaft eine reine Domizilgesellschaft sei. Die (im Prüfungsverfahren) angebotenen Beweise seien nicht näher gewertet worden. Die Einladung, den Verwaltungsratspräsidenten zur Aussage nach Österreich zu bringen, sei ohne Begründung abgelehnt worden. Sämtliche…
…Bw., dass neben der Beteiligung an der Y Gesellschaft keine weiteren Einkünfte erzielt worden seien, kann nicht als glaubhaft angesehen werden, zumal es sich bei der Bw. um eine Domizilgesellschaft in der Steueroase Jersey (vgl. Alfred Abel, Die feine englische Art: Channel Islands, SWK 1978…