Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1663-W/02
Nichtanerkennung von Zahlungen an eine Domizilgesellschaft im Drittland (Jersey). Behandlung eines Dienstnehmerdarlehens als verdeckte Ausschüttung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1663-W/02vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zwischenschaltung einer Domizilgesellschaft in Jersey (Drittland) in eine Leistungsbeziehung, an der auch zwei österreichische Unternehmen eingeschaltet sind, ist nicht anzuerkennen, wenn die vorgelegten Vertragskonzepte gemäß § 119 BAO nicht zum Nachweis von Leistungsbeziehungen herangezogen werden konnten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
G.P.U. BeratungsgmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 und Haftungsbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1995 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist laut
Gesellschaftsvertrag vom 29. November 1988 u.a. die Ausübung
einer Handelsagentur, der Inseraten- und Broschürenwerbung und des
Ankündigungsgewerbes und der Übernahme von Werbevertretungen.
Geschäftsführerin ist Frau Gertrude K.; sie vertritt die Gesellschaft
seit 19. Dezember 1988 selbständig. Im Streitjahr 1995 war die
Geschäftsführerin an der Bw. zu 99 % beteiligt, Herr Ewald S. zu 1 %.
Herr Albert K. ist Prokurist der Bw., der Ehegatte der
Geschäftsführerin und vertritt gemeinsam mit der
Geschäftsführerin die Bw. selbständig.
Anlässlich einer von Mai 1998 bis Juni 1999
stattgefundenen und die Jahre 1993 bis 1995 umfassenden abgabenbehördlichen
Prüfung stellte die Prüferin u.a. Folgendes fest:
Erhöhung
der 20 %igen
Umsätze:Die
Bw. hat laut eigener Auskunft im Kalenderjahr 1995 über Auftrag der Firma
FRA mit Sitz in J. Mitglieder für das ÖH mit Sitz in S. in
Österreich vermittelt bzw. angeworben. Dieser Umsatz in Höhe von
3.000.906,00 S wurde unter Hinweis auf § 3a Abs. 10 Z 2 iVm § 3a
Abs. 9 lit. a UStG 1994 von der Bw. als in Österreich nicht steuerbar
behandelt, da es sich um Leistungen in der Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit für einen ausländischen Unternehmer an
dessen Sitz in J.- also im Drittland - handelt. Die Betriebsprüfung
hat unter Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise und aus den
vorliegenden Unterlagen in Bezug auf die FRA den Schluss gezogen, dass die FRA
nicht in der erklärten Art und Weise am Erwerbsleben teilnimmt und daher
auch kein operatives Auftragsverhältnis zwischen der FRA und der Bw.
vorliegt, sodass Leistungsbeziehungen zwischen der Bw. und der FRA einerseits
und der FRA und des ÖH verneint wurden, vielmehr ist von einer direkten
Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und des ÖH mit dem Leistungsort in
Österreich auszugehen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine
exakte, formale und schriftliche Auftragsabwicklung zwischen der FRA und der Bw.
sowie der FRA und dem ÖH nicht nachgewiesen werden konnte. Aus den
vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die FRA eine reine
Domizilgesellschaft ist, die keine unternehmerische Tätigkeit erbringt.
Somit stellen die strittigen Umsätze Inlandsumsätze zwischen der Bw.
und dem ÖH dar, die dem Normalsteuersatz zu unterziehen seien. Mit
Vorhalt vom 25. August 1998 wurden die Bw. im Zusammenhang mit der FRA ersucht,
die erforderlichen Unterlagen beizubringen bzw. Fragen zu
beantworten:"1) Vorlage von geeigneten
Beweismitteln, dass der Leistungsempfänger (FRA) seinen Sitz in J. hat bzw.
sein Unternehmen von J. aus betreibt. Wer sind die Gesellschafter und Organe der
FRA?
2) Auf welche Art und Weise
und mit welcher natürlichen Person (Nachweis der Identität) die
Auftragsvergabe der Firma FRA erfolgte. Eventuelle Dokumente, insbesondere
Verträge, Schriftverkehr etc. sind
vorzulegen.
3) Wie erfolgte der
Zahlungsfluss? Vorlage des Debitorenkontos FRA und der Bankbelege.
Nämlichkeit eines eventuellen ausländischen
Kontos."Daraufhin wurden buchhalterische Konten und Rechnungen der
Bw. an die FRA und Kontoauszüge der Bw. auf einem Bankkonto bei der R.
vorgelegt , die Zahlungsflüsse von FRA an die Bw. dokumentieren soll.
Weiters wurde mit Fax vom 30. September 1998 von der steuerlichen
Vertreterin Folgendes mitgeteilt: "1) In
der Beilage finden Sie den Werbevertrag mit der Firma FRA, woraus deren Sitz
hervorgeht (Anlage 1).Deren Geschäftsführer ist Mister P. (siehe
Anlage 2 mit aufkopierter Visitenkarte). Mittelbarer Alleineigentümer ist
Herr Albert K., der Mister P. zum Geschäftsführer
bestellte.
2) Mister P.
führte die vertraglichen Abwicklungen mit der Geschäftsführung
unserer Klientin. Die Gegenzeichnung des Vertrages verweigerte er jedoch bis zum
Schluss, indem er darauf hinwies, dass er seinerseits nur über eine
mündliche Beauftragung verfügt (Anlage
1).
3) Den Zahlungsfluss sowie die
buchhalterichen Konten übermittelten wir Ihnen bereits vollständig per
Fax am 26. August. Die Nämlichkeit der Bankverbindung des
Leistungsempfängers geht aus Anlage 3 hervor."Der in Anlage 1
vorgelegte "Vertrag" ist in englischer Sprache verfasst ("advertising
agreement"), wobei ein Datum und die Unterschrift der Firma FRA fehlen. In
diesem Papier verpflichtet sich die FRA für jedes geworbene Mitglied
für das ÖH 682,80 S an die Bw. zu zahlen. Bei 4.395 geworbenen
Mitgliedern ergibt das eine Summe von 3.000.906,00 S. Die Zahlung der ÖH an
die FRA beträgt 3.083.092,50 S ( 4.395 Mitglieder mal 701,50 S). Zahlungen
erfolgen für organisatorische Ausgaben (direkte Belastung der
Sponsorenmitglieder, Erledigung von Originalbelastungsvollmachten mit
verschiedenen Banken, Kreditaufzeichnung und Behandlung und Führung der
Sponsorenmitglieder und ihrer Freizeitunfallversicherung) und für den
Bereich Serviceaktivitäten, Werbematerial, Uniformen und Personaltraining.
Alle Druck- und Werbeausgaben, die ausschließlich für die Anwerbung
von Sponsoren und nicht für die weitere Pflege der Sponsorenmitglieder
verwendet werden, sollen von der Bw. getragen werden. Die FRA gibt eine Garantie
ab, dass mit dem ÖH die Basis für eine Zusammenarbeit geschaffen ist.
Das ÖH wurde informiert, dass die Anwerbung von Mitgliedern Haus zu Haus
und Tür zu Tür oder auf Messen oder anderen Veranstaltungen erfolgt.
Die Anlage 2 beinhaltet ein Schreiben der Bw. an die ATC (ohne Datum und
zuhanden von Mister P.), in dem auf eine Bestätigung vom ÖH über
geworbene Mitglieder Bezug genommen wird und auf dem die Visitenkarte von Mister
P. - Director der ATC - aufkopiert ist. Die Anlage 3 wird die
Nämlichkeit eines ausländischen Kontos der FRA c/o ATC belegt, was
Zahlungsflüsse dokumentiert. Mit weiteren Vorhalt vom 14. September
1998 wurde der steuerlichen Vertreterin zuhanden von Ewald S. Folgendes
übermittelt:"Im Zusammenhang mit
der Betriebsprüfung bei der Bw. ist eine Erhebung beim ÖH zur
Klärung der Geschäftsbeziehungen zwischen dem ÖH und der Firma
FRA von Nöten. Da Sie als Obmann des ÖH aufscheinen, werden Sie
ersucht, die in der Beilage angeführten Fragen zu beantworten bzw.
Unterlagen beizubringen:
1)
Nachweis der formalen, exakten und schriftlichen Auftragsabwicklung zwischen dem
ÖH und der Firma FRA mit Sitz in
J.
2) Nachweis des Zahlungsflusses
zwischen den beiden in Punkt 1 angeführten Firmen (Konto, Belege
Auslandsüberweisung, Höhe
Mitgliedsbeitrag)
3) Wer waren die
Gesprächspartner des ÖH (Name, Adresse der natürlichen Personen)?
Original Briefpapier der Firma in J., Telefonnummer
etc
4) War die Firma FRA in Besitz
von Werberechten? Gibt es einen Werbelizenzvertrag zwischen dem ÖH und der
FRA (falls nur mündliche Vereinbarung, den Inhalt dieses mündlichen
Vertrages schriftlich festhalten)?"Mit Schreiben vom 30. September
1998 teilt das ÖH Folgendes mit:"Zu
Ihrer Anfrage vom 14.09.1998 übermitteln wir Ihnen beiliegend
sämtliche Kontoauszüge und Zahlungsbelege an die FRA in J.
Persönlicher Gesprächspartner von uns war deren
Geschäftsführer Mister P. Ein Werbelizenzvertrag besteht lediglich im
Konzept (liegt bei), da in Detailpunkten keine Einigung gefunden wurde, und es
endete die Zusammenarbeit per
31.12.1995.
Insgesamt wurden
für 4395 geworbene Mitglieder 3.083.092,50 S an FRA überwiesen. Der
Kassenbericht für das Jahr 1995 ist beigelegt, wobei 2.850.000,00 S als
Werbeaufwand ersichtlich sind. Im Jahr 1996 erfolgte die Abschlusszahlung von
233.092,50 S."Die beigelegte "advertising and license agreement"
als Nachweis für eine Auftragsabwicklung zwischen ÖH und FRA
beinhaltet weder Unterschriften noch ein Datum. In diesem Konzept garantiert
ÖH der Firma FRA die alleinige und exklusive Lizenz an Werberechten.
Weiterer Inhalt umfasst Folgendes: Gewinnung von gewöhnlichen
Sponsormitgliedern durch direkte Belastung oder Barsammlung der
Mitgliedsbeiträge gegen Ausgabenvergütung (Provision).
Verkaufsförderung durch Poster oder Broschüren im Namen vom
Lizenzgeber folgen den vorrangigen Beschluss über besondere Vereinbarungen
betreffend Inhalt und Ausdruck. Veröffentlichungen, die für die
direkte Pflege von gewöhnlichen Mitgliedern sowie für die Anwerbung
neuer Mitglieder bestimmt sind, sollen im Verantwortungsbereich des Lizenzgebers
verbleiben. Um Konflikte zu vermeiden, verpflichtet sich der Lizenzgeber den
Lizenznehmer zu informieren. Alle Druck- und Werbeausgaben, welche
ausschließlich für die Anwerbung und nicht für die weitere
Pflege der Sponsormitglieder verwendet werden, sollen vom Lizenznehmer getragen
werden. Die Ausgaben, die sich auf den Lizenznehmer beziehen, in Verbindung mit
organisatorischen und verkaufsfördernden Werbearbeiten, sowie in Verbindung
mit den Mitgliedsbeiträgen, die von den Sponsorenmitgliedern bezahlt
werden, sollen wie folgt honoriert werden: Während des ersten Jahres der
Mitgliedschaft und während der folgenden Jahre, soll der Lizenzgeber
für die aufgelisteten Sponsorenmitglieder 40 % (in Worten: einundsechszig
??) der Mitgliedsbeiträge sofort nach Erhalt inklusive Steuern durch
Dauerauftrag auf dem Konto des Lizenznehmers überweisen. Diese Zahlungen
sollen sich, bezogen auf die organisatorischen Ausgaben im Namen des
Lizenzgeber, beziehen: Direkte Belastung der Sponsorenmitglieder, Erledigung von
Originalbelastungsvollmachten für verschiedene Banken, Kreditaufzeichnung
und Führung der Sponsorenmitglieder und ihrer Freizeitunfallversicherung.
Während des ersten Jahres sollen zusätzliche Rückerstattungen der
Kosten für die Auflistung der Sponsorenmitglieder ab einen Betrag von
353,50 S inklusive Steuern für jeden aufgelisteten Sponsor zugestimmt
werden. Der Transfer soll durch Dauerauftrag erfolgen. Abwicklungsbank ist die
R. Nach einer Besprechung am 18. November 1998 wurde von der steuerlichen
Vertreterin mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 betreffend die FRA Folgendes
mitgeteilt:"Die Tätigkeit der Bw.
besteht einerseits darin, sich an die gesamte Bevölkerung zu wenden, indem
sie die Aktivitäten ihrer Kunden (Vereine) in direkten Gesprächen den
Interessenten näherbringt. Andererseits werden auch Berichterstattungen und
Informationen in diversen Medien organisiert, welche sich ebenfalls an die
gesamte Bevölkerung wenden. Durch die von der Bw. verfolgten Werbelinie
soll ein positives Bild der Kunden (Vereine) in der Öffentlichkeit
entstehen. Die Wirkung daraus kann in einer erhöhten Bereitschaft zur
Unterstützung bestehen, aber auch in der Erleichterung der Vereinsarbeit
durch die größere Akzeptanz bei Behörden. In der Anlage finden
Sie dazu eine Aufstellung der Medienaktivitäten für das ÖH sowie
auch die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung.
Zu den Auskünften vom KSV
über die Existenz bzw. die Aktivitäten der Geschäftspartner von
der Bw. kann wie folgt entgegnet
werden:
Die Firma ATC ist mit der
Buchführung und dem Management der Firma FRA beauftragt, welches auch
eindeutig aus den beigelegten Schreiben vom 14. Dezember 1995 und der
beigelegten Faktura vom 14. Februar 1996 hervorgeht. Offensichtlich handelt
es sich bei der diesbezüglichen Auskunft des KSV um einen Irrtum. Aus der
erwähnten Faktura ist auch eindeutig ersichtlich, dass von der Firma FRA
eine entsprechende Gebühr für das Registeramt zu entrichten war. Da
mittlerweile seitens der Bw. keine Geschäftsverbindung mehr mit der Firma
FRA besteht, ist das Beibringen weiterer Unterlagen für unsere Klientin
erschwert und wäre mit höheren Kosten verbunden."Eine
beigelegte Information über das ÖH beinhaltet Medienberichte, in
welchen Fällen in Not geratenen Menschen geholfen werden konnte. Die
Faktura vom 14. Februar 1996, ausgestellt von der Firma ATC und
gerichtet an die Firma The Directors FRA (wobei beide Firmen dieselbe Adresse
ausweisen), beinhaltet "Management Fee" in Höhe von 1.000,00 Pfund,
"Directors Fees 1996" in Höhe von 400,00 Pfund und "Registered Office 1996"
in Höhe von 350,00 Pfund. Verdeckte
Ausschüttung - Dienstnehmerdarlehen:Die Bw. hat am 10.
November 1995 ein Dienstnehmerdarlehen in Höhe von 1.000.000,00 S an Herrn
Albert K., Prokurist der Bw. und Ehemann der zu 99 % beteiligten
Gesellschafterin Gertrude K., gewährt. Das Darlehen wurde in den Bilanzen
1995 und 1996 in Höhe von 1.000.000,00 S als Forderung ausgewiesen. Grund
für den Gehaltsvorschuss ist, dass sich Herr Albert K. in Kärnten ein
Einfamilienhaus gekauft hat. Im Prüfungszeitraum gab es weder
Zinsenzahlungen , Tilgungen noch Sicherheiten. Es gibt keinen schriftlichen
Darlehensvertrag. Die mündliche Darlehensvereinbarung wurde mit Schreiben
vom 16. Juli 1998 schriftlich dargelegt. Nach Auskunft von Frau Gertrude K. ist
eine Rückzahlung in monatlichen Raten zu 20.000,00 S ab 11/1998 ( 40.000,00
S bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld) vorgesehen. Weiters wurde vereinbart, dass
Herr Albert K. im Falle eines Abfertigungsanspruches diesen als Sicherheit zur
Darlehenstilgung abtritt. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung für
den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 wurde u.a. das in der
Bilanz ausgewiesene Darlehen an den Prokuristen Herrn Albert K. als verdeckte
Gewinnausschüttung bzw. Provisionszahlung gesehen und der Lohnsteuer, dem
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und dem
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterzogen. Eine dagegen eingebrachte Berufung
wurde in diesem Punkt stattgegeben. Bei der Schlussbesprechung am
7. Juni 1999 wurde der Betriebsprüfung eine
Verpfändungserklärung, datiert mit 10. November 1995, des Herrn
Albert K. vorgelegt, worin er seine Abfertigungsansprüche für das
ausbezahlte Leihgeld von 1.000.000,00 verpfände. Nach Ansicht
der Betriebsprüfung stellt das Dienstnehmerdarlehen in Höhe von
1.000.000,00 S an Herrn Albert K., als einer der Gesellschafterin nahestehenden
Person, aufgrund der Fremdunüblichkeit und der Nichtanwendung der
Angehörigenjudikatur, eine verdeckte Ausschüttung bei der Bw. dar und
bei der Gesellschafterin Gertrude K. unterlag sie der Kapitalertragsteuer und
dem Säumniszuschlag. Die verdeckte Ausschüttung wird von der
Gesellschafterin getragen, aber gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 mit 22 % der Bw. im
Haftungswege vorgeschrieben. Aufgrund der festgestellten verdeckten
Ausschüttung ergab sich ein KESt-Betrag von 220.000,00 S. Es wurde ein
Haftungs- und Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum 1. Jänner
bis 31. Dezember 1995 hinsichtlich der geschuldeten Kapitalertragsteuer
erlassen.
Gegen die am 2. bzw. am 12. August
1999 erlassenen Bescheide wurde von der steuerlichen Vertreterin am 1. bzw. 20.
September 1999 in zwei Punkten Berufung
erhoben. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Bereits
während der Betriebsprüfung sei mittels Telefax vom 30. September 1998
mitgeteilt worden, dass die operativen Geschäfte der Firma FRA Mister P.
als deren Direktor ausführe. Mit ihm wurden auch die letztendlich
gescheiterten Vertragsverhandlungen und die laufenden Leistungsverrechnungen
abgewickelt. Die Schwierigkeit, eine schriftliche Vereinbarung mit den
unternehmenswichtigen Kündigungsbestimmungen bzw. Verrechung der
fortdauernden Mitgliederbetreuung mit Mister P. abzuschließen, habe die
Bw. letztendlich bewogen, diesen Auftrag nicht weiterzuverfolgen. Die
Geschäftsverbindung wurde Ende 1995 abgebrochen. Dass dies bereits zu
diesem Zeitpunkt stattfand und nicht erst im Zuge einer anderslautenden
Rechtsansicht die Umsatzsteuer betreffend, zeige eindeutig, dass es sich um eine
tatsächlich mit operativ-wirtschaftlichem Hintergrund behaftete
Geschäftsbeziehung gehandelt habe.
Es
wurde - wie im Fax vom 16. Juli 1998 dargelegt - wiederholt, dass
die Rückzahlung des Darlehens an Herrn Albert K. vom 10. November 1995
immer so vorgesehen war, dass mit November 1998 monatliche Zahlungen zu
20.000,00 S (bzw. 40.000,00 S in Sonderzahlungszeiträumen) erfolgen soll.
Der Rückzahlungsbeginn wurde unter Rücksicht auf die sonstigen
Verpflichtungen des Herrn Albert K. von vornherein mit November 1998 festgelegt.
Als Sicherheit wurde nochmals die Verpfändungserklärung seiner
Abfertigungsansprüche beigelegt. Da es aus wirtschaftlichen Gründen
(Vertragsbeendigung mit den Hauptkunden, keine Neuverträge und dadurch
Einstellung der gesamten Außendiensttätigkeit) mittlerweile
erforderlich war, dass auch das Dienstverhältnis mit Herrn Albert K.
gelöst wurde, kam es zu einer vorzeitigen Gesamttilgung des noch offenen
Betrages mit seinen bereits sehr hohen Abfertigungsansprüchen, welche nicht
ausbezahlt wurden. Eine Rückzahlung war aus wirtschaftlicher Notwendigkeit
immer vorausgesetzt. Wenn es auch unüblich sei, Dritten ähnliche
Beträge vorzustrecken, wird entgegnet, dass auch der im Werkvertrag
tätigen KB Beträge in der Höhe von 400.000,00 S als Leihgeld
(Vorschuss) zur Verfügung gestellt wurden. Aus diesen Fakten kann daher
geschlossen werden, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
In der
Stellungnahme der Betriebsprüferin
bringt diese hinsichtlich des
Umsatzsteuerbescheides 1995 vor, dass
laut Auskunft des Kreditschutzverbandes vom 3. Juli 1998 sowie einer
Wirtschaftsauskunft von Dun & Bradstreet kein Unternehmen mit dem
Firmenwortlaut FRA unter der Adresse in J. ausfindig gemacht werden konnte. Es
besteht weder ein Eintrag im Handelsregister noch in den örtlichen
Nachschlagwerken. Mittelbarer Alleineigentümer der FRA ist laut Mitteilung
vom 30. September 1998 des Steuerberaters Herr Albert K., der auch Prokurist der
Bw. ist. Seine Frau Gertrude K. ist Geschäftsführerin und zu 99 % an
der Bw. beteiligt. Geschäftsführer der FRA ist Herr P., dessen
Identität nur durch die Kopie einer Visitenkarte belegt werden kann und der
auch als Direktor der Firma ATC unter der gleichen Adresse wie die FRA
aufscheint. Laut KSV-Abfrage vom 23. Oktober 1998 und Dun &
Bradstreet-Abfrage vom 6. März 1999 handelt es sich bei der ATC um eine
reine Sitzgesellschaft, die keinerlei Tätigkeit ausübt. Eine exakte,
formale Auftragsabwicklung zwischen der FRA und der Bw. sowie der FRA und dem
ÖH konnte nicht nachgewiesen werden. Zwischen der FRA und der Bw. gibt es
zwar ein Konzept eines Werbelizenzvertrages, es fehlt jedoch das Datum und die
Gegenzeichnung der FRA. Herr P. verweigerte die Gegenzeichnung des Vertrages,
indem er darauf hinwies, dass er seinerseits auch nur über eine
mündliche Beauftragung verfügt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung
kann dieser Werbelizenzvertrag nicht als geeignetes Beweismittel dafür
anerkannt werden, dass die Bw. im Auftrag der FRA Mitglieder für das
ÖHW geworben hat. Zwischen dem ÖH und der FRA existiert lediglich ein
Konzept eines Werbelizenzvertrages, es fehlen die Unterschriften beider
Vertragspartner sowie das Datum. Laut schriftlicher Auskunft des Steuerberaters
Herrn Ewald S., der auch als Obmann beim ÖH tätig ist, konnte bei der
Vertragserstellung in Detailpunkten keine Einigung gefunden werden. Nach Ansicht
der Betriebsprüfung kann der Nachweis der direkten Auftragsabwicklung
zwischen dem ÖH und der FRA nicht durch den Werbelizenzvertrag belegt
werden.
Die Bw. habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine
Unterlagen vorgelegt, die die operativer Einschaltung einer Auslandsfirma
nachgewiesen hätte. Auch im Zuge des Berufungsverfahrens wurden keine neuen
Unterlagen vorgelegt.
Die Betriebsprüfung ziehe - wie bereits in der
Niederschrift angeführt - unter Berufung auf die wirtschaftliche
Betrachtungsweise den Schluss, dass die FRA nicht in der erklärten Art und
Weise am Erwerbsleben teilnimmt und daher auch kein operatives
Auftragsverhältnis zwischen der FRA und der Bw. vorliegt. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung erfolge die Auftragserteilung direkt vom ÖH an die Bw.
Somit sind die strittigen Umsätze zwischen der Bw. und dem ÖH
Inlandsumsätze, die mit 20 % der Umsatzsteuer zu unterziehen sind.
Ergänzend führt die Betriebsprüfung aus, dass es sich bei den
strittigen Umsätzen nicht um Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 2
UStG 1994 (nämlich um Leistungen, die der Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit dienen), sondern es sich beim "Keilen" von
Vereinmitgliedern um Vermittlungen von Vereinsmitgliedschaften handle. Bei
Werbeleistungen oder Öffentlichkeitsarbeit ist üblicherweise kein
direkter Zusammenhang mit einem Geschäftserfolg gegeben. Die Beschaffung
von Vereinsmitgliedern und Abrechung mit einem Prozentsatz des
Mitgliedsbeitrages ist als Vermittlungsleistung einer Vereinsmitgliedschaft zu
sehen, deren Ort der sonstigen Leistung im Inland gelegen ist.
Hinsichtlich des
Körperschaftsteuerbescheides 1995
bringt die Betriebsprüferin Folgendes vor:
Die Hingabe des Leihgeldes in Höhe von 400.000,00 S an
die , auf Werkvertragsbasis arbeitenden Frau KB stellt keinen Beweis für
die Fremdüblichkeit der Geldhingabe an Herrn Albert K. dar. Wie aus einer
Vorhaltsbeantwortung vom 12. Jänner 2000 ersichtlich wurden bei Frau KB zur
Besicherung des Darlehens Wechselakzepte (ein Akzept zu 100.000,00 S sowie zwei
Akzepte zu 150.000,00 S) gezeichnet. Es wurden auch Diskontzinsen und -spesen an
Frau KB weiterbelastet. Was die Laufzeit des Leihgeldes an Frau KB betrifft,
wurde aufgrund der im Zuge des Vorhaltes vom 15. Dezember 1999
übermittelten Unterlagen festgestellt, dass die 400.000,00 S an Frau KB im
Jahr der Hingabe im Wege der Diskontierung der akzeptierten Wechsel
rückgefordert wurden.
Herr Albert K. hingegen hat im Prüfungszeitraum weder
Zinsenzahlungen, Tilgungen noch Sicherheiten vorweisen können. Die dem
Berufungsschreiben beigelegte Verpfändungserklärung der
Abfertigungsansprüche, datiert mit 10. November 1995, wurde der
Betriebsprüfung erst bei der Schlussbesprechung am 7. Juni 1999
vorgelegt, obwohl Prüfungsbeginn bereits am 25. Mai 1998 war.
In einer
Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüferin vom 19. April 2000 weist die steuerliche
Vertretung beim Berufungspunkt "nicht
steuerbare Umsätze" darauf hin, dass im Schreiben vom 1. Dezember
1998 an die Betriebsprüfung weitere Unterlagen wie Korrespondenz vorgelegt
wurden, die die operativen Agenden der Geschäftspartnerin eindeutig
belegen, wobei auf das Schreiben vom 22. Oktober 1999 (Ergänzung zur
Begründung der Berufung) verwiesen wird. Bezüglich der Einordnung der
Leistungen der Bw. als solche des § 3a Abs. 10 UStG 1994 wird bemerkt, dass
die Bw. damit eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit für ihre Kunden
(Vereine) durchführt. Laufend werden Berichterstattungen und Informationen
über diverse Vereinsaktivitäten in den Medien veröffentlicht. Der
dadurch erreichte Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung erleichtere auch die
Arbeit des Werbeaußendienstes.
Zum Berufungspunkt der
verdeckten Gewinnausschüttung
bemerkt die steuerliche Vertreterin, dass erst nach Beendigung der Bucheinsicht
vor Ort dieser Überprüfungspunkt der Abgabepflichtigen zur Kenntnis
gebracht wurde, sodass mit 16. Juli 1998 eine schriftliche Darlegung des
Inhaltes der mündlichen Vereinbarung erfolgen musste. Erst bei der
nächsten Besprechung am 18. November 1998 in Wien wurden die Bedenken in
Bezug auf die Fremdüblichkeit vorgehalten. Sofort bei der nächsten
Besprechung in Wien am 7. Juni 1999 wurde die Verpfändungserklärung
vom 10. November 1995 vorgelegt. Dass dies ein hinreichende Besicherung
darstellt, ist durch die nunmehr erfolgte vorzeitige Tilgung unter Anrechnung
dieser Abfertigungsansprüche wohl nachgewiesen. Ebenfalls widersprochen
wird der Ansicht der Betriebsprüfung, dass eine Diskontierung akzeptierter
Wechsel bei einem Kreditinstitut einer Rückforderung hingegebener
Leihgelder entspricht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Leistungen, die in der Aquirierung von
Fördermitgliedern für das ÖH bestehen, und die von der FRA -
einer Domizilgesellschaft in J. (Drittland) - an eine inländische
Leistungsempfängerin - das ÖH - fakturiert worden sind, der Bw.
zuzurechnen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind oder ob diese Leistungen
nicht steuerbar in Österreich und
damit in Österreich nicht zu versteuern sind.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der
Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die
Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen bilden.
Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (Ritz, Kommentar zur BAO,
§ 115, Tz. 8ff). Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Parteien (eine in den Hintergrund tretende amtswegige
Ermittlungspflicht) u.a. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße
höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer
sind. Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht.
Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise
für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen.
Verletzt die Partei die "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren,
so hat das Finanzamt den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien
Beweiswürdigung festzustellen (VwGH vom 23.2.1994, 92/15/0159).
Aufgrund der vorliegenden Erhebungen konnte folgender
Sachverhalt festgestellt werden:
Die Bw. hat im Jahre 1995 Mitglieder für das ÖH
geworben. Eine konkrete Leistungsbeziehungen zwischen ihr und der FRA -
einer Firma, die ihren Sitz in J. hat - und eine zwischen der FRA und dem
ÖH konnte nicht konkret nachzuweisen werden. Als Beweis für beide
Leistungsbeziehungen konnte lediglich jeweils ein schriftliches Vertragskonzept
- jedoch ohne Unterschrift und Datum - vorgelegt werden. Über
den Inhalt von mündlichen Vereinbarungen wurde darüberhinaus nichts
mitgeteilt. Es konnten hingegen Zahlungsflüsse zwischen dem ÖH und der
FRA in Höhe von 3.083.092,50 S und zwischen der FRA und der Bw. in
Höhe von 3.000.906,00 S nachgewiesen werden.
Eine KSV-Auskunft betreffend die FRA mit Sitz in J. hat
ergeben, dass eine Firma mit dem angefragten Wortlaut nicht ausfindig gemacht
werden konnte und dass weder ein Eintrag im Handelsregister noch in
örtlichen Nachschlagwerken besteht. Eine "fee note 96" vom 14. Februar
1996 (Beilage zum Schreiben vom 1. Dezember 1998) - ausgestellt von der
Firma ATC (dieselbe Postanschrift wie die FRA) und gerichtet an die Firma "The
Directors FRA Limited" - beinhaltet "company fees" 1996 und "trust fees" 1996.
Die KSV-Auskunft wird von der Bw. lediglich dahingehend
kommentiert, dass es sich offensichtlich um einen Irrtum handle und da die
Geschäftstätigkeit mit Ende 1995 eingestellt wurde und damit das
Beibringen von Unterlagen für die Bw. erschwert ist und mit höheren
Kosten verbunden wäre. Somit hat die Bw. jedoch der sie treffenden
Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass laut
Berufungsvorbringen vom 30. September 1998 Herr Albert K. mittelbarer
Alleineigentümer der Firma FRA in J. und gleichzeitig
Geschäftsführer der Bw. ist und somit auch über diese
Nahebeziehung ausreichende Information über die FRA beigebracht hätte
werden können. Das Finanzamt ist daher zu Recht in freier
Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt, dass eine exakte, formale und
schriftliche Auftragsabwicklung zwischen der FRA und der Bw. (und ebenso
zwischen der FRA und dem ÖH) nicht nachgewiesen werden konnte.
Vielmehr ist von einer direkten Leistungsbeziehung zwischen
dem ÖH und der Bw. auszugehen, was beispielsweise ein Schreiben (Anlage 2
zum Fax vom 30. September 1998 mit aufkopierter Visitenkarte von Mister P.) der
Bw. an die Firma ATC (zuhanden von Mister P.) bestätigt. Darin wird
von der Bw. auf eine Bestätigung vom ÖH über die von ihnen
für das ÖH geworbene Mitglieder Bezug genommen. Warum sollte das
ÖH der Bw. die Anzahl der geworbenen Mitglieder mitteilen, wenn man nicht
- abgesehen von der örtlichen Nahebeziehung (Bw. und ÖH haben
ihren Sitz in Österreich im Gegensatz zur FRA im Drittland) dahinter eine
direkte Leistungsbeziehung zwischen Bw. und ÖH annehmen müsste.
Weder im Betriebsprüfungs- noch im Berufungsverfahren
erbrachte die Bw. einen Nachweis über die Tätigkeit der FRA. Dabei ist
anzumerken, dass der angegebene Geschäftsführer Mister P. - als
einziger Ansprechpartner der FRA - laut Mitteilung der steuerlichen
Vertreterin vom mittelbaren Alleineigentümer Herrn Albert K. - dem
Geschäftsführer der Bw. - bestellt worden ist. Ein über
eine übliche Geschäftsbeziehung hinausgehender Zusammenhang der Bw.
und der FRA ist daher augenscheinlich.
Auch eine KSV-Auskunft hat hinsichtlich der Firma ATC in J.
(dieselbe Postanschrift wie die FRA) ergeben, dass das Unternehmen in J.
lediglich protokolliert ist, jedoch dort keinerlei Tätigkeit ausübt,
es sich somit um eine reine Sitzgesellschaft handelt. Die Firma FRA verfügt
über dieselbe Postanschrift wie die Firma ATC, ihr Bankkonto bei der "Royal
Bank of Scotland" lautet auch auf FRA c/o ATC.
Die ATC ist mit der Buchführung und dem Management der
FRA beauftragt, was insbesondere die "fee note 96", in der "company fees" und
"trust fees" angeführt sind, bestätigen soll. Eine solche "note", die
für das Jahr 1996 ausgestellt ist, kann nicht als Erklärung auf
Sachverhalte für das Jahr 1995 herangezogen werden. Sie bestätigt in
der Art der verrechneten Leistungen (wie "exempt tax" als fixe Steuer für
Briefkasten, "registered office" als Kosten für eine Postadresse, über
die sie beispielsweise für Behörden erreichbar sind) jedoch das
Vorliegen einer sogenannten Domizilgesellschaft. Unter Domizilgesellschaften
werden Gesellschaften verstanden, die der missbräuchlichen Einschaltung und
der Steuerumgehung dienen. Entscheidend ist, dass das betreffende Gebilde als
solches nach außen hin auftritt und dass es eine gewisse
Organisationsstruktur aufweist, die es befähigt, selbst Leistungen im Sinne
des UStG zu erbringen. Fehlt dieses Mindestmaß an Organisation, weil z.B.
das Gebilde aufgrund fehlender sachlicher und personeller Ausstattung selbst
nicht in der Lage ist, die Leistungen zu erbringen, erscheint eine Zurechnung
von Leistungen an die dahinter stehende Person oder Personengruppe möglich.
Im vorliegenden Fall konnte für die Firma FRA laut
KSV-Auskunft keine Eintragung in einem Handelsregister noch in anderen
örtlichen Nachschlagwerken gefunden werden. Deren Management wird von der
Firma ATC - einer reinen Sitzgesellschaft - ausgeübt. Als
Ansprechpartner und einzige natürliche und somit handelnde Personen wurden
Mister P. und Herr Albert K. (Geschäftsführer der Bw.) genannt.
Weitere Personen insbesondere Angestellte wurden nicht angeführt. Ein
Mindestmaß an personeller Ausstattung ist daher nicht erfüllt. Als
Sitz der Firma FRA wird J. angeführt, wobei es um dieselbe Adresse wie
für die Firma ATC. handelt. Die Anschrift ihres ausländischen
Bankkontos wird in folgender Weise geführt: FRA c/o ATC. Die FRA
verfügt über keine eigenen Telefon- und Faxnummern. Ein
Mindestmaß an sachlicher Ausstattung ist daher auch nicht vorhanden.
Da der Firma FRA dieses Mindestmaß an
Organisationsstruktur fehlt, kann sich der unabhängige Finanzsenat nur den
Zweifeln des Finanzamtes anschließen, dass die FRA überhaupt nicht in
der Lage ist, Geschäfte tatsächlich auszuführen. Die vorgelegten
Vertragskonzepte können nicht zum Nachweis von Leistungsbeziehungen
zwischen der Bw. und der FRA und zwischen der FRA und dem ÖH herangezogen
werden, weil die Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung (Vorhalt vom 25. August
1998, vom 14. September 1998), keine weiteren Unterlagen zu den möglichen
vertraglichen Leistungsbeziehungen vorgelegt hat. Zahlungsflüsse allein
können für das Vorliegen von Leistungsbeziehungen nicht
ausschlaggebend sein, sondern es ist entscheidend, dass Leistungen
tatsächlich ausgeführt worden sind, um von einer
umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung ausgehen zu können.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes unter
Berücksichtigung der die Bw. treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht
ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn es nicht von zwei Leistungsbeziehungen,
sondern von einer Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und dem ÖH
ausgegangen ist, die in Österreich steuerbar ist.
Es erübrigt sich daher in weiterer Folge zu
prüfen, ob es sich bei dieser in Österreich steuerbaren Leistung um
eine Werbeleistung im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994 oder um eine
sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 12 UStG 1994 handelt. Da in der
Leistungsbeziehung zwei österreichische Unternehmer beteiligt sind,
wäre in beiden Fallvarianten von einer steuerbaren Leistung in
Österreich auszugehen.
Strittig ist weiters das Vorliegen von
verdeckten Ausschüttungen für
eine Darlehensgewährung an den Herrn Albert K., Prokurist der Bw. und
Ehemann der zu 99 % beteiligten Gesellschafterin Frau Gertrude K., in Höhe
von 1.000.000,00 S.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer
Weise verwendet wird.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, was nach Abs. 2 Z 1 lit. a auch
für verdeckte Ausschüttungen gilt.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist der
Empfänger der Kapitalerträge der Schuldner der Kapitalertragsteuer.
Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug
Verpflichtete (=der Schuldner der Kapitalerträge) haftet aber dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen
verdeckte Ausschüttungen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren
Gesellschaftern oder nahestehenden Personen Vermögensvorteile zuwenden, die
nicht ohne weiters als Ausschüttungen erkennbar sind und die fremde
Personen unter denselben Bedingungen nicht gewährt werden würde.
Dass Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihrem
Gesellschafter steuerlich anerkannt werden können, sind ebenso strenge
Maßstäbe anzulegen, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen danach von
vornherein klar und eindeutig sein, nach außen in Erscheinung treten und
einem Fremdvergleich standhalten (VwGH vom 26.9.1985, 85/14/0079). Diese
Kriterien müssen bereits zu jenem Zeitpunkt vorliegen, in dem die
vertraglichen Gestaltungen Anwendung finden sollen. Die Beweislast für ein
behauptetes Vorliegen einer rechtzeitigen Vereinbarung trifft in diesem Fall die
Kapitalgesellschaft und ihre Eigentümer. Es sind der Körperschaft und
dem Eigentümer der Abschluss formal ordnungsgemäßiger
Vereinbarungen umso eher zuzumuten und als fremdüblich zu erwarten, je
höher der Eigentümer beteiligt und je größer das Volumen
oder die Bedeutung des konkreten Rechtsgeschäftes ist
(Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 8, Anm. 17).
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind somit alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der
Körperschaft - zu Unrecht - vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Ob Personen unmittelbar Vorteilsbezieher sind oder
nicht, ist für den Ausschüttungstatbestand nicht von Bedeutung.
Empfangen Nichtgesellschafter unmittelbar Vorteile von einer Körperschaft,
die nur durch die Eigentümereigenschaft einer anderen Person
begründbar und verursacht sind (dem Eigentümer nahestehenden
Personen), ist der Ausschüttungstatbestand ebenfalls denkbar. In diesem
Fall ist der Eigentümer als Empfänger der verdeckten Ausschüttung
zu erfassen. Eine Nahebeziehung zum Eigentümer kann sich aus
familiären, verwandtschaftlichen, freundschaftlichen usw. Gründen
ergeben.
Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb
der Körperschaft veranlasst sind, dürfen das Einkommen der
Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind aber
nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch das
Gesellschaftsverhältnis. Soweit eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern
Vorteile zuwendet, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht zugestehen würde, sind diese Zuwendungen durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst (VwGH vom 10.7.1996, 95/15/0181). Die
Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses wird dabei durch
Fremdvergleich ermittelt, wobei entscheidend ist, ob die Gesellschaft den
Vorteil einem Fremden (Nichtgesellschafter) ebenfalls gewährt hätte.
Dass Gesellschafter einer GmbH oder ihnen nahestehenden
Personen aus dem Gesellschaftsvermögen "Entnahmen" tätigen, die auf
einen einwandfrei nachgewiesenen zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund nicht
zurückgeführt werden können, ist eine Fallkonstellation, mit der
sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zu befassen hatte:
Im Erkenntnis vom 31.3.1998, 96/13/0121, führt er aus,
dass die bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter eine
Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein
solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus
der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht. Auch dass im
Rahmen des Jahresabschlusses Zinsen verbucht wurden, ist für den
tatsächlichen Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages ebenfalls
kein ausreichender Beweis (VwGH vom 31.7.2002, 98/13/0011).
Der VwGH hat mehrfach klargestellt, dass an die Anerkennung
von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, zumal im
Fall eines die Gesellschaft beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers, ebenso strenge Maßstäbe
wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
anzulegen sind. Solche Abmachungen müssen von vornherein klar sein und
einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von
den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge nicht als
erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten
Gewinnausschüttung ausgegangen werden muss.
Im streitgegenständlichen Fall ist dem Prokuristen der
Bw. und Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin am 10. November
1995 ein Darlehen in Höhe von 1.000.000,00 S zugewendet worden. Ein
Geldfluss wird nicht bestritten. Es fehlt jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht nur
eine Vereinbarung über die Höhe der Rückzahlungsraten, sondern
auch ein nur annähernd bestimmbarer Rückzahlungstermin, die
Fälligkeit der Zinsen oder die Festlegung von Sicherheitsleistungen.
Aufgrund dieser Tatsachen zweifelt der unabhängige Finanzsenat -
ebenso wie die Betriebsprüfung - daher an der Ernstlichkeit einer
Rückzahlungsverpflichtung aus dem Rechtstitel eines Darlehensvertrages.
Auch der Hinweis, dass Herr Albert K. im Falle eines
Abfertigungsanspruches diesen als Sicherheit zur Darlehenstilgung abtritt,
unterstützt das Berufungsbegehren nicht. Aus der am 16. Juli 1998
getätigten Aussage der Gesellschafter - Geschäftsführerin
Gertrude K. ("im Falle eines Abfertigungsanspruches") ist nicht klar
ersichtlich, ob nicht einmal sie sich im klaren ist, dass ein
Abfertigungsanspruch besteht. In der Bilanz 1995 wurde jedenfalls für Herrn
Albert K. eine Abfertigungsrückstellung in Höhe von 294.340,00 S
gebildet. Auch die im Zuge der Schlussbesprechung am 7. Juni 1999
(über ein Jahr nach der Auskunft vom 16. Juli 1998) vorgelegte
Verpfändungserklärung (datiert mit 10. November 1995) vermag die
Rechtsansicht - wie die Betriebsprüfung richtig ausführt - in
Bezug auf eine verdeckte Ausschüttung nicht zu ändern. Für den
unabhängigen Finanzsenat ist es nicht nachvollziehbar, dass die Bw. eine
Sicherheitsleistung erst über ein Jahr nach Beginn der Betriebsprüfung
bekannt gibt. Zumindest nach der Besprechung am 16. November 1998 wusste die Bw.
- wie sie selbst ausführt - von den Bedenken der
Betriebsprüfung.
Nach Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom
18.12.1973, Zl. 979/72 sowie vom 3.5.1983, Zl. 82/14/0277) sind
rückwirkende Vereinbarungen (für die Vergangenheit) nicht zu beachten.
Die von der Judikatur geforderten Kriterien, wie im streitgegenständlichen
Fall die Klar- und Eindeutigkeit nach außen hin sowie die
Fremdüblichkeit, müssen zu jenem Zeitpunkt vorliegen, in dem die
vertraglichen Gestaltungen Anwendung finden sollen. Die Beweislast für ein
behauptetes Vorliegen einer rechtzeitigen Vereinbarung trifft in diesem Fall die
Körperschaft und ihre Eigentümer.
Im vorliegenden Fall ist ein Geldfluss bzw. die Hingabe des
Darlehens durch die Körperschaft an den Prokuristen im Jahre 1995 erfolgt,
nähere Umstände wie die Rückzahlung sind erst im Zuge der
Betriebsprüfung im Jahre 1998 bzw. 1999 bekannt geworden.
Die Hingabe des Darlehens durch die Körperschaft an
einen Gesellschafter bzw. einer ihm nahestehende Person kann eine
Einkommensverwendung verdecken und als Ausschüttung zu behandeln sein, wenn
das Fehlen wesentlicher für ein Darlehensverhältnis sprechender
Vertragselemente (z.B. über Verzinsung, Tilgung und Sicherheitsleistung)
dafür sprechen, dass eine Darlehensgewährung nicht beabsichtigt oder
eine Tilgung bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung
auszuschließen ist.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1985,
Zl. 85/14/0079, werden einige Kriterien genannt, welche nach dessen Ansicht
dafür sprechen, dass eine Rückzahlung nicht gewollt ist. Es entspricht
nämlich keineswegs einem üblichen Darlehensgeschäft zwischen
Fremden, keinen bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren
Rückzahlungstermin zu vereinbaren sowie die Fälligkeit der Zinsen
nicht festzulegen. Schließlich ist es unter Fremden nicht üblich,
Darlehen zuzuzählen, ohne entsprechende Sicherheiten zu empfangen. Die
vermeintliche Verpfändungserklärung der Abfertigungsansprüche als
Sicherheitsleistung ist wie die Ratenzahlungen ab November 1998 zu spät
erfolgt, zumal die Abfertigung laut Bilanz 1995 697.779,00 S (9 x 77.531,00 S)
betragen hätte statt der zugewendeten 1.000.000,00 S und überdies ist
es für den unabhängigen Finanzsenat nicht glaubwürdig, dass die
Verpfändungserklärung, die erst ein Jahr nach Beginn der
Betriebsprüfung auftaucht, tatsächlich am selben Tag wie die
Darlehenshingabe - nämlich am 10. November 1995 - ausgestellt
worden sein soll.
Festzuhalten ist weiters, dass keinerlei schriftliche
Vereinbarungen über die Darlehenshingabe getroffen wurden, d.h. es gibt
keine Vereinbarungen zur Rückzahlung, zu den Zinsen oder zu den
Sicherheitsleistungen. Ein zinslos gewährtes Darlehen spricht zwar nicht
grundsätzlich gegen den Darlehenscharakter, die Zinslosigkeit kann nur im
Zusammenhang mit anderen unüblichen Vertragsbedingungen als Indiz gegen die
Darlehenseigenschaft gewertet werden. Nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates ist es nicht nur unter Fremden unüblich, Darlehen ohne
entsprechende Abmachungen zu gewähren, sondern auch Darlehen
zuzuzählen, ohne entsprechende Sicherheiten zu empfangen oder Tilgungen
vorzunehmen. Eine Sicherheitsleistung ist laut obigen Argumenten nicht wirklich
erfolgt bzw. mit einer Tilgung wurde erst im Zuge der Betriebsprüfung ab
November 1998 begonnen. Es waren daher insgesamt im Zeitpunkt der
Darlehenszuzählung am 10. November 1995 keiner der von der Judikatur
geforderter wesentlicher für ein Darlehensverhältnis sprechender
Vertragselemente (wie über Verzinsung, Tilgung und Sicherheitsleistung)
gegeben, sodass von deren Rechtsgrundlosigkeit auszugehen ist. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.3.1998, Zl. 96/13/0121,
ausgesprochen, dass die dem Gesellschafter zugeflossenen Beträge schon aus
der völligen Rechtsgrundlosigkeit dieser Zuflüsse als verdeckte
Ausschüttungen an den Gesellschafter bzw. an eine ihr nahestehende Person
zu beurteilen sind. Dass keine Gesellschaft einem Fremden rechtsgrundlos Gelder
zuwenden würde, liegt ebenso auf der Hand wie die von der
Betriebsprüfung nach Lage des Falles beurteilte
Fremdvergleichsuntauglichkeit der gewährten Zuwendungen.
Da im Ausmaß der Beteiligung der Gesellschafterin
(streitgegenständlich 99%) und der Bedeutung des Darlehensgeschäftes
(wovon man bei einer Hingabe von 1.000.000,00 S ausgehen kann), die Erwartungen
an einer fremdüblichen Vereinbarung steigen, war im vorliegenden Fall von
einer besonders korrekten und ordnungsgemäßen Vereinbarung
auszugehen.
Die Hingabe eines Leihgeldes an KB stellt jedenfalls keinen
Beweis für die Fremdüblichkeit der Geldhingabe an Herrn Albert K. dar.
Die Bw. war aber nicht im Stande, den Rechtsgrund der durch
die Zuwächse gedingten Vermögensabflüsse durch Vorlage von
entsprechend klaren, eindeutigen, nach außen hin erkennbaren
fremdüblichen Darlehensverträgen - wie sie von der Judikatur
gefordert werden - nachzuweisen. Die Betriebsprüfung hat daher zu
Recht den streitgegenständlichen Darlehensvertrag als verdeckte
Ausschüttung qualifiziert, weil die der Gesellschafterin bzw. einer ihr
nahestehenden Person zur Verfügung gestellten Beträge keine im
Fremdvergleich üblichen Vereinbarungen eines ernst gemeinten
Darlehensvertrages auswiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DomizilgesellschaftDarlehensvertragverdeckte Ausschüttungerhöhte MitwirkungspflichtDarlehennahe AngehörigeVereinbarungSicherheiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1663-W/02
- Stammnummer
- 11931
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF