Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0780-W/04
Verlustabzug bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0780-W/04vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entscheidend für den Verlustabzug in Österreich ist ausschließlich, dass der Verlust des beschränkt Steuerpflichtigen seine übrigen Einkünfte im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre übersteigt. Selbst die vollkommene Außerachtlassung einer in Österreich gelegenen Einkunftsquelle durch den Ansässigkeitsstaat verpflichtet Österreich nicht dazu, den Verlustabzug trotz ausgleichsfähiger anderweitiger Einkünfte zuzulassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Klosterneuburger Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 1998, 1999, 2001 und 2002 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit Sitz in Jersey,
Großbritannien. Sie hält in Österreich 100 % der Anteile an der
X GmbH und ist als atypisch stille Gesellschafterin an dieser beteiligt
(Atypisch stille Gesellschaft Y).
Die Bw. erzielte aus der Beteiligung an der atypisch
stillen Gesellschaft Y bis einschließlich 1997 Verluste. In den
berufungsgegenständlichen Jahren 1998, 1999, 2001 und 2002 ergaben sich
für die Bw. positive Einkünfte aus dieser Beteiligung an der atypisch
stillen Gesellschaft Y . Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer
jeweils auf den Grundlagen der gegenüber der atypisch stillen Gesellschaft
Y gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO durchgeführten einheitlichen und
gesonderten Feststellungen der Einkünfte der Gesellschafter fest.
Gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die
Jahre 1998, 1999 und 2001 erhob die Bw. mit Schreiben vom 13. August 2003 und
gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 mit Schreiben
vom 16. Februar 2004 Berufung und führte aus, dass die bis
einschließlich 1997 in Österreich erzielten Verluste weder im
Verlustentstehungsjahr noch in einem der folgenden Jahre verrechnet worden
seien. Diese Verluste seien daher bei der Veranlagung der Folgejahre in
Österreich entsprechend zu berücksichtigen.
Das Finanzamt forderte daraufhin die Bw. gemäß
der Bestimmung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 auf, den Nachweis
("Bestätigung der britischen Steuerbehörde, sowie die britischen
Erklärungen und Bescheide") zu erbringen, dass die in Österreich
erwirtschafteten Verluste die nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Einkünfte der Bw. im Verlustentstehungsjahr oder in einem
der folgenden Jahre überstiegen hätten.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 teilte die Bw. mit, dass
sie in Jersey nicht "steuerbar" sei, weshalb keine Steuererklärungen
vorgelegt werden könnten. Die Bw. habe keinerlei Einkünfte erzielt, da
ihre einzige Tätigkeit die Haltung der Beteiligung an der Y Gesellschaft
gewesen sei. Die Verluste seien daher voll vortragsfähig.
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2004 forderte das
Finanzamt die Bw. auf, die das Welteinkommen der Bw. enthaltenden
Jahresabschlüsse für die Jahre 1989 bis dato nachzureichen. Die Bw.
habe gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988 nur dann
Anspruch auf Verlustvortrag, wenn die Verluste die übrigen Einkünfte
der Bw. im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre
überstiegen hätten. Dies sei durch die im bisherigen
Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen worden, da daraus
die Höhe der nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden
Einkünfte nicht hervorgehe. Es sei zwar vorgebracht worden, dass neben dem
Halten der Beteiligung keine Tätigkeit ausgeübt worden sei und es auch
keine weiteren Einkünfte gegeben habe, jedoch sei dies durch keinerlei
Unterlagen bestätigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 8. März 2004 wies
das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab und führte aus, dass
dem Ersuchen vom 14. Jänner 2004, einen Nachweis über das Vorliegen
der Voraussetzung gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 beizubringen,
nicht nachgekommen und entsprechende Unterlagen bezüglich der
Tätigkeit sowie Jahresabschlüsse nicht vorgelegt worden
seien.
Mit Schreiben vom 9. April 2004 stellte die Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Begründend wies die Bw. darauf hin, dass sie eine britische
Kapitalgesellschaft sei und in Österreich keine Tätigkeit ausübe.
Es gebe auch keine Betriebstätte in Österreich. Da die Bw. nur die
Beteiligung an der X GmbH mit Sitz in Österreich halte, sei sie in Jersey
von der Einkommensteuer befreit und müsse weder Steuererklärungen noch
Bilanzen einreichen. Jährlich würde die Bw. nur die "Application form
for exempt company status" einreichen, welche bereits dem Finanzamt vorgelegt
worden seien. Auch eine Bestätigung des Verwaltungsrates sei vorgelegt
worden. Da seit dem "Entstehungsjahr" nur Verluste angefallen und diese bisher
nicht verwertet worden seien, könnten die Verlustvorträge nach §
102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 verrechnet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl. Nr.
401/1988, sind Körperschaften, die im Inland weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung)
haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 KStG 1988
beschränkt steuerpflichtig.
Als Körperschaften gelten gemäß lit. a
dieser Bestimmung Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person
vergleichbar sind.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 erstreckt
sich die Steuerpflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des §
1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des
Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt
sich nach dem EStG 1988 und dem KStG 1988.
Da die Bw. an der in Österreich operativ tätigen
X GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt ist, wird aus dem
Blickwinkel des österreichischen innerstaatlichen Steuerrechts zwischen der
X GmbH einerseits und der Bw. andererseits eine Mitunternehmerschaft (Y)
begründet. Die Einkünfte dieser Mitunternehmerschaft Y sind
gemäß
§ 188 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, einheitlich und gesondert
festzustellen und jedem Gesellschafter entsprechend als dessen Einkünfte
zuzurechnen. Da die inländische Betriebstätte der Mitunternehmerschaft
Y zugleich auch die Betriebstätte der Gesellschafter darstellt, ist damit
die Besteuerungsvoraussetzung des § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für die
Erfassung der der Bw. zufließenden Einkünfte erfüllt. Demnach
kommt der Bw. der Status einer beschränkt Steuerpflichtigen zu.
Da die Bw. ihren Sitz auf der außerhalb des
territorialen Anwendungsbereiches des DBA Großbritannien (Abkommen vom 30.
April 1969 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom
Einkommen, BGBl. Nr. 390/1970, DBA - Großbritannien, in der Fassung
des Protokolls vom 17. November 1977, BGBl. Nr. 585/1978 und des Protokolls vom
18. Mai 1993, BGBl. Nr. 835/1994) liegenden Kanalinsel Jersey hat, ist das DBA
Großbritannien im gegenständlichen Fall nicht
anzuwenden.
In § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in
der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, ist betreffend die Veranlagung beschränkt
Steuerpflichtiger angeordnet, dass Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn
sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug steht nur für Verluste
zu, "die in inländischen
Betriebstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im
Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit
berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Einkünfte überstiegen hat."
Der Verlustabzug beschränkt Steuerpflichtiger wird
somit zweifach eingeschränkt:
Der
Verlust muss der inländischen Betriebstätte zuordenbar sein
Der
Verlust muss die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden
Einkünfte übersteigen. Der Inlandsverlust ist somit vorrangig mit
Gewinnen des Stammhauses im Ausland
auszugleichen.
Ein Ausgleich mit
ausländischen Einkünften ist nicht nur bei Entstehen eines Verlustes
vorrangig vorzunehmen, es ist außerdem auch ein vorhandener Verlustvortrag
vorrangig mit ausländischen Einkünften auszugleichen. Die
Rechtfertigung für diesen vorrangigen Verlustausgleich mit Einkünften
des ausländischen Stammhauses wird darin gesehen, dass die
Verlustverwertung als Maßnahme der Einkommensermittlung vorrangig jenem
Staat überlassen bleiben soll, der das Gesamteinkommen besteuert.
Darüber hinaus soll die Gefahr einer doppelten Verlustverwertung vermieden
werden (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. erweiterte Auflage,
§ 102 Tz. 25-27, WUV-Universitätsverlag).
Die von der Bw. aus der Beteiligung an der
österreichischen Y Gesellschaft bis einschließlich 1997 erlittenen
Verlustanteile sind in einer inländischen Betriebsstätte entstanden,
die der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§
2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 dient. Nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 2 Z 2
letzter Satz EStG 1988 hat die Bw. für diese erlittenen Verlustanteile nur
dann Anspruch auf Verlustabzug, wenn der Verlust ihre übrigen
Einkünfte im jeweiligen Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden
Jahre übersteigt. Die Vortragsfähigkeit auf Gewinnanteile
späterer Jahre ist daher ausgeschlossen, wenn das übrige Einkommen der
Bw. für die Verlustverwertung ausreicht.
Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Erkenntnis vom 16.
Juni 1995, G 191, 192/94, den letzten Satz des Abgabenänderungsgesetzes
1989, BGBl. Nr. 660, mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben,
dass die angeordnete Rückwirkung für das Jahr 1989 gleichheitswidrig
sei. Die Einschränkung des Verlustvortrages für Steuerausländer
wurde ausdrücklich als verfassungskonform bezeichnet. Mit der genannten
Novelle BGBl. Nr. 201/1996 wurde die Bestimmung des § 102 Abs. 2 Z 2
letzter Satz EStG 1988 ohne Rückwirkung (ab dem Kalenderjahr 1990)
beschlossen.
Da die Bw. vom
Verlustabzug gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 Gebrauch machen
will, muss sie ihre gesamten Einkünfte dem Finanzamt offen legen. Die Bw.
hat trotz Aufforderung des Finanzamtes ihre übrigen Einkünfte nicht
offen gelegt. Dem Einwand der Bw., dass sie in Jersey mit ihren Gewinnen aus
Auslandsgeschäften nicht besteuert würde und daher folglich ein
Verlustausgleich dort ohne steuerliche Wirkung bliebe, ist entgegenzuhalten,
dass eine derartige allfällige Nichtbesteuerung nach dem Wortlaut des
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 keine inländische Vortragsfähigkeit
aufleben lässt. Entscheidend für den Verlustabzug in Österreich
ist ausschließlich, dass der Verlust die übrigen Einkünfte der
Bw. im Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre übersteigt.
Nach der Rechtsprechung verpflichtet selbst die vollkommene
Außerachtlassung einer in Österreich gelegenen Einkunftsquelle durch
den Ansässigkeitsstaat Österreich nicht dazu, den Verlustabzug in
diesen Fällen trotz ausgleichsfähiger anderweitiger Einkünfte
zuzulassen. Die aus der Nichtbeachtung der österreichischen Einkunftsquelle
im Ansässigkeitsstaat folgende Unverwertbarkeit von Verlusten liegt zwar
außerhalb der Zielrichtung dieser Vorschrift und ist nur eine
zufällige, durch eine unterschiedliche Sachlage entstehende Wirkung, sie
ist aber nur die Kehrseite des gegenwärtig international praktizierten
Systems der zwischenstaatlichen Abgrenzung von Besteuerungsrechten und insofern
nicht ohne jeden sachlichen Grund (VfGH 16.6.1995, G 191/94, G
192/94).
Das Vorbringen der Bw.,
dass neben der Beteiligung an der Y Gesellschaft keine weiteren Einkünfte
erzielt worden seien, kann nicht als glaubhaft angesehen werden, zumal es sich
bei der Bw. um eine Domizilgesellschaft in der Steueroase Jersey (vgl. Alfred
Abel, Die feine englische Art: Channel Islands, SWK 1978, D 10) handelt. Auch
besteht nach Lehre und Rechtsprechung bei Auslandssachverhalten wegen der
Einschränkung der Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde
eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. Diese erhöhte
Mitwirkungspflicht wird als äußerst weit reichend angesehen und es
besteht neben einer erhöhten Offenlegungspflicht auch eine
Beweismittelbeschaffungs- und eine Beweisvorsorgepflicht. Daraus ergibt sich
für die in einer bekannten Steueroase ansässigen Bw. die Verpflichtung
dafür zu sorgen, dass sie in der Lage ist, die von den
österreichischen Abgabenbehörden im Bedarfsfall geforderten Nachweise
zu erbringen. Durch die bloße Vorlage der Bestätigung des
Verwaltungsrates der Bw., dass keine weiteren Einkünfte erzielt worden
seien, ist die Bw. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Bw. keine Nachweise dafür erbracht hat, dass die in
Österreich in den Jahren 1989 bis 1997 aus der Beteiligung an der Y
Gesellschaft erlittenen Verlustanteile ihre übrigen Einkünfte im
Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre überstiegen haben.
Das Finanzamt hat daher zu Recht den in den Jahren 1998, 1999, 2001 und 2002
geltend gemachten Verlustabzug nicht anerkannt.
Die Berufungen waren daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
als unbegründet abzuweisen.
Wien,
19. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0780-W/04
- Stammnummer
- 15492
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF