…Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt sind, den Kommanditisten unter der geschäftsführenden Leitung der GmbH Vorteile zuwendet. Die verdeckte Ausschüttung beschränkt sich dabei allerdings auf die Höhe der Beteiligungsquote der GmbH an der KG. Hinsichtlich der restlichen Quote ist eine Entnahme gegeben, die den steuerlichen Gewinnanteil des…
…der Personalverpflegung sowie der außerbetrieblichen KFZ-Nutzung nur im Rahmen der Bw. (Mitunternehmerschaft) zur Gänze als Entnahme zu berücksichtigen ist (Ansicht der Bw.) oder ob beschränkt auf die Höhe der Beteiligungsquote der GmbH an der Bw. (60%) eine verdeckte Ausschüttung sowie in der Höhe der…
…anlässlich der Gründung einer Kapitalgesellschaft die Ausgabe von Anteilen oder anteilsähnlichen Rechten gegenübersteht und es andererseits nicht einsichtig wäre, zwar den Erwerb von Anteilen an einer bestehenden GmbH und damit auch die Erweiterung der Beteiligungsquoten von Anteilsinhabern unter den Tatbestand des § 10 Z 1 lit…
… 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 8.2.2011 in das Firmenbuch eingetragen wurde. Gesellschafterinnen sind X (Beteiligungsquote 99%) und Y (Beteiligungsquote 1%), Geschäftsführerin ist X. Unternehmensgegenstand ist "Handel mit Waren aller Art…
…Einlage von ATS 25,000.000 (€ 1,816.820,85). Beginnend mit dem 30. April 1992 war die atypisch stille Gesellschafterin mit einer Beteiligungsquote von 90% am Gewinn, Verlust und am gesamten Vermögen der Bw. (einschließlich des "good-will" und der stillen Reserven) beteiligt…
…im Jahr 2004 um 75.333,00 Euro zu verringern. 2. Geschäftsführerbezüge K: Herr K sei zwar wesentlich an der Bw beteiligt, jedoch liege seine Beteiligungsquote unter 50 Prozent. Dadurch sei Herr K weisungsgebunden, da auch keine Sperrminorität zugunsten Herrn K im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei…
…die außerbetriebliche KFZ-Nutzung erhöht. Nach Ansicht der Betriebsprüfung lag in Höhe der Beteiligungsquote der Ges.m.b.H. an der Mitunternehmerschaft (atypisch stille Gesellschaft) eine verdeckte Ausschüttung und in Höhe der Beteiligungsquote des atypisch stillen Gesellschafters eine - den Gewinnanteil des Bw. erhöhende - verdeckte Entnahme…
…Gesellschaft (zugleich Zusammenschlussvertrag) sei unter Punkt II. 1. der eindeutige Vertragswille ersichtlich, dass der atypisch stille Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von 90 % am Gewinn, Verlust und am gesamten Vermögen des Geschäftsherrn (einschließlich des good will und der stillen Reserven) beteiligt sei. Unter Punkt II. 2…
…Gesellschaft (zugleich Zusammenschlussvertrag) sei unter Punkt II. 1. der eindeutige Vertragswille ersichtlich, dass der atypisch stille Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von 90 % am Gewinn, Verlust und am gesamten Vermögen des Geschäftsherrn (einschließlich des good will und der stillen Reserven) beteiligt sei. Unter Punkt II. 2…
…nach dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Erst danach könnten die Names über ihre Gewinne disponieren oder müssten Verluste abdecken. Gewinne erhalte das Mitglied des Syndikats entsprechend seiner Beteiligungsquote überwiesen, ein Verlust sei vom Mitglied entsprechend seiner Quote zu ersetzen. Falls Versicherungsverträge über einen längeren Zeitraum…
…wonach sie vom Beginn ihres Beteiligungsverhältnisses an im Innenverhältnis über die bedungene Vermögenseinlage hinaus im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten am gesamten allfälligen Verlust teilnahmen. Einen die Jahre 1976 und 1977 betreffenden Rechtsstreit mit der Abgabenbehörde über das (Nicht-)Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft und das Unterbleiben…
…Grundsätzlich sind für den Übergang steuerlicher Verluste auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 Z 1 lit. b UmgrStG die Beteiligungsquoten an der umgewandelten Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. In diesem Sinne wurden ... die Verluste auf die Gesellschafter aufgeteilt…
…den Übergang steuerlicher Verluste auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 Z 1 lit. b UmgrStG die Beteiligungsquoten an der umgewandelten Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. In diesem Sinne wurden ... die Verluste auf die Gesellschafter aufgeteilt. Irrtümlich nicht beachtet…
…den Übergang steuerlicher Verluste auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 Z 1 lit. b UmgrStG die Beteiligungsquoten an der umgewandelten Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. In diesem Sinne wurden ... die Verluste auf die Gesellschafter aufgeteilt. Irrtümlich nicht beachtet…
…den Übergang steuerlicher Verluste auf die Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 Z 1 lit. b UmgrStG die Beteiligungsquoten an der umgewandelten Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. In diesem Sinne wurden ... die Verluste auf die Gesellschafter aufgeteilt. Irrtümlich nicht beachtet…
… 155 Abs. 1 HGB zu ermöglichen. Da im vorliegenden Fall die Beteiligung des Verstorbenen an der KG mit 6,25 % ohnehin unstrittig ist, kommt dem Kapitalkontostand hinsichtlich der Berechnung der Beteiligungsquote keinerlei Bedeutung zu. Das sogenannte Verrechnungskonto, vielfach auch Privatkonto genannt, beinhaltet nach herrschender Meinung…
… 155 Abs. 1 HGB zu ermöglichen. Da im vorliegenden Fall die Beteiligung des Verstorbenen an der KG mit 6,25 % ohnehin unstrittig ist, kommt dem Kapitalkontostand hinsichtlich der Berechnung der Beteiligungsquote keinerlei Bedeutung zu. Das sogenannte Verrechnungskonto, vielfach auch Privatkonto genannt, beinhaltet nach herrschender Meinung…
…würden. Die Aktien hätten daher für die Gesellschaft keinen tatsächlichen Wert. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht erhöhe sich die Beteiligungsquote der verbliebenen Gesellschafter, sodass der Aktienrückerwerb aus wirtschaftlicher Sicht zu einer Teilliquidation der Gesellschaft führe. Auch bei der Ermittlung des Beteiligungsausmaßes für die Veräußerung von Beteiligungen gemäß …
…2 GrEStG. Nach dieser gesetzlichen Sonderregelung werde die Grunderwerbsteuer bei Realteilung nicht erhoben, soweit Gleichwertigkeit vorliege, und zwar im Verhältnis zwischen der ursprünglichen Beteiligungsquote und dem vom Miteigentümer erworbenen Teilgrundstück. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt. Als Grundstück im Sinne des § 3 Abs. 2…
…2 GrEStG. Nach dieser gesetzlichen Sonderregelung werde die Grunderwerbsteuer bei Realteilung nicht erhoben, soweit Gleichwertigkeit vorliege, und zwar im Verhältnis zwischen der ursprünglichen Beteiligungsquote und dem vom Miteigentümer erworbenen Teilgrundstück. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall erfüllt. Als Grundstück im Sinne des § 3 Abs. 2…