Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0128-F/07
Verdeckte Ausschüttung bei GmbH & atypisch Still
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-F/07vom 15.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden von einer Mitunternehmerschaft (GmbH & atypisch Still) - bedingt durch die Gesellschafterstellung - fremdunübliche Aufwendungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer getragen, dann wird dadurch der an der Mitunternehmerschaft als Geschäftsherrin beteiligten GmbH der bei angemessener Gestaltung zustehende anteilige Gewinn entzogen. Im Ausmaß der Beteiligungsquote liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Firma Bw, vom 20. Februar 1997
gegen die Bescheide des Finanzamtes Lienz vom 16. Jänner 1998
betreffend Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 EStG für die
Jahre 1994 und 1995 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Für die verdeckte
Ausschüttung des Jahres 1994 in
Höhe von 52.941,49 S wird die Kapitalertragsteuer mit
846,43 € festgesetzt.
Für die verdeckte
Ausschüttung des Jahres 1995 in
Höhe von 21.113,57 S wird die Kapitalertragsteuer mit
337,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, nachfolgend Bw abgekürzt,
betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Transportunternehmen. Alle Anteile an
der Bw werden - abgesehen von einem Zwerganteil - von P gehalten. P hat mit
Gesellschaftsvertrag vom 20.9.1994 mit der Bw als Geschäftsherrin einen
Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft
abgeschlossen und dabei sein Einzelunternehmen gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten in die Gesellschaft eingebracht. Zur
Geschäftsführung in der atypisch stillen Gesellschaft ist nur die Bw
als Geschäftsherrin durch ihre Organe berechtigt und verpflichtet. Das
Firmenbuch weist P als alleinigen Geschäftsführer der Bw aus. Das
Betriebsergebnis der Mitunternehmerschaft entfällt im Verhältnis 64,59
zu 35,41 auf den stillen Gesellschafter bzw auf die berufungsführende
Kapitalgesellschaft.
Im Unternehmer der Bw fand eine
Betriebsprüfung statt, im Zuge
derer der Prüfer Privatanteile, die von der Bw zu nieder angesetzt worden
sind, erhöhte und dem erklärten Betriebsergebnis hinzurechnete. Das
Finanzamt erließ der Rechtsauffassung des Prüfers folgend, Haftungs-
und Zahlungsbescheide, mit denen es die Gewinnhinzurechnungen zur Gänze als
verdeckte Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer unterzog. Begründend
verwies das Finanzamt auf den (nicht existenten) Körperschaftsteuerbescheid
1989.
Die Bw erhob
Berufung. Nachdem sie vom Finanzamt in
Kenntnis gesetzt worden ist, dass die angefochtenen Bescheide natürlich auf
die Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995 und nicht auf 1989 verweisen
hätten sollen, führte sie begründend aus: Im Zuge einer
Betriebsprüfung seien diverse Privatanteile (insbesondere für das
Auto, das Telefon sowie die Baukosten für das gemietete Büro)
erhöht worden. Das Rechtsmittel richte sich allein gegen die Annahme, dass
es sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen handle, zumal
Entsprechendes weder bei der Prüfung vereinbart noch bei der
Schlussbesprechung protokolliert worden sei. Sämtliche Kosten, welche in
irgendeiner Form die Privatsphäre des Gesellschafters P beträfen,
seien gemäß einer schon bei Gesellschaftsgründung getroffenen
Vereinbarung auf einem mit 6 % verzinsten Verrechnungskonto verbucht worden.
Wenn anlässlich der Betriebsprüfung eine Erhöhung derartiger
Privatanteile erfolgt sei, dann dürfte diese nicht anders als das
Grundgeschäft behandelt werden. Es handle sich somit um steuerlich nicht
abzugsfähige Kosten, welche die Forderung der Gesellschaft gegenüber
dem Gesellschafter erhöhe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung, welche
eine endgültige Vorteilszuwendung an den Gesellschafter voraussetze, liege
jedoch sicher nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis
vom 23.11.1977, Zl. 410, 618/77 ausgesprochen, dass für eine verdeckte
Gewinnausschüttung neben dem objektiven Element der Unangemessenheit auch
das subjektive Element einer auf Vorteilsgewährung gerichteten
Willensentscheidung der Körperschaft vorliegen müsse. An einer solchen
fehle es aber. Dies ergebe sich übrigens aus dem in Kopie vorgelegten
Gesellschafterbeschluss vom 23. bzw 24. September 1994 (laut dem
fremdunübliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu Lasten der
Gesellschaft untersagt bzw ungültig sind und den Begünstigten nach
Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Abgabenbescheides zur
Vorteilsrückerstattung verpflichten). Ergänzend sei darauf
hinzuweisen, dass das geprüfte Unternehmen in der Rechtsform einer
Personengesellschaft (GmbH & atypisch stille Gesellschaft) geführt
werde. Privatanteile des Mitgesellschafters seien daher keine verdeckte
Gewinnausschüttungen, sondern allenfalls im Rahmen der Gewinnverteilung der
Personengesellschaft bei dem Gesellschafter zu berücksichtigen, den sie
betreffen.
Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung
brachte die Bw einen Vorlageantrag ein. In ihm ergänzte sie ihr
Berufungsvorbringen wie folgt: Die im Zuge der Betriebsprüfung
vorgenommenen und der Höhe nach nicht strittigen Erhöhungen von
diversen Privatanteilen beträfen nicht die Einkommensermittlung der GmbH,
sondern jene der Personengesellschaft. Die Annahme des Finanzamtes, es handle
sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an ihren
Hauptgesellschafter sei systematisch verfehlt. Diesbezüglich werde auf die
sinngemäß anzuwendende Rechtsprechung des VwGH im Falle einer GmbH
& Co KG (16.11.1993, 89/14/0174, und 24.10.2000, 98/13/0075) verwiesen. Was
im Falle einer KG für die Komplementär-GmbH gelte, müsse im
Berufungsfall für die Bw gelten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ohne Bedeutung, ob das
Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Nach Lehre (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,
Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, 11. Lieferung, § 8-Anhang,
Stichwort GmbH & Co KG Punkt 4) und Rechtsprechung (UFSW 12.12.2006,
RV/1759-W/05 und RV/1761-W/05; BFH 6.8.1985, VIII R 280/81) liegt eine verdeckte
Ausschüttung auch vor, wenn eine GmbH & Co KG, an der die
GmbH-Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt sind, den Kommanditisten unter
der geschäftsführenden Leitung der GmbH Vorteile zuwendet. Die
verdeckte Ausschüttung beschränkt sich dabei allerdings auf die
Höhe der Beteiligungsquote der GmbH an der KG. Hinsichtlich der restlichen
Quote ist eine Entnahme gegeben, die den steuerlichen Gewinnanteil des
bevorzugten Kommanditisten erhöht. Da durch das Instrument der verdeckten
Ausschüttung vorrangig verhindert werden soll, das Einkommen einer
Körperschaft durch Maßnahmen der Einkommensverwendung zu
schmälern, geht die Erfassung auch insoweit der Entnahme vor. Würde
man nämlich in Höhe der Beteiligungsquote der GmbH bloß eine
Entnahme des Kommanditisten ansetzen, wäre der GmbH der bei angemessener
Gestaltung zustehende anteilige Gewinn entzogen. Dogmatisch ist diese
Vorgangsweise dadurch gerechtfertigt, dass die verdeckte Ausschüttung bei
Körperschaften als lex specialis dem Entnahmebegriff vorgeht.
Die atypisch stille Gesellschaft ist im Wesentlichen eine
im Innenverhältnis vereinbarte Kommanditgesellschaft. Dem entspricht auch
Art. 4 des Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer atypisch
stillen Gesellschaft. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist P im
Innenverhältnis wie ein Gesellschafter mit den gesetzlichen Rechten und
Pflichten eines Kommanditisten zu behandeln. Leistungsbeziehungen zwischen
atypisch stiller Gesellschaft und Gesellschafter, also zwischen dem stillem
Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsbetriebes, müssen aber wie bei
anderen Mitunternehmerschaften behandelt werden (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 23 Tz 35.5). Diese Gleichsetzung hat im
Übrigen auch die Bw in seiner Berufung (wenngleich mit anderer Zielsetzung)
gefordert.
Wurden nun bei der Mitunternehmerschaft (GmbH & Still)
durch fremdunübliche, unangemessene, gesellschaftsrechtlich (mit)bedingte
Aufwandstragung, die ja dem Grunde und der Höhe nach nicht strittig ist,
überhöhte Betriebsausgaben geltend gemacht und verbucht, dann wurde
dadurch der an der Mitunternehmerschaft als Geschäftsherrin beteiligten
GmbH der bei angemessener Gestaltung zustehende anteilige Gewinn entzogen. Dies
wird durch den Ansatz einer verdeckten Ausschüttung ausgeglichen, die
allerdings der Höhe nach mit der Beteiligungsquote begrenzt ist. Daraus
ergibt sich, dass der Berufung insoweit stattzugeben war, als mit den
angefochtenen Bescheiden eine Haftung für Kapitalertragsteuer geltend
gemacht worden ist, welche über die Beteiligungsquote hinausgeht.
Soweit aber die Haftungsinanspruchnahme in der
Beteiligungsquote Deckung findet, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen. Daran vermögen auch die von der Bw. erhobenen Einwendungen
nichts zu ändern.
Zum einen gilt dies für den Hinweis auf den
Gesellschafterbeschluss vom 23. bzw 27.9.1994, laut dem sinngemäß
verdeckte Ausschüttungen ungültig und unwirksam sein sollen. Mit dem
zitierten Beschluss wurde nämlich eine so genannte Steuerklausel
vereinbart. Derartige Klauseln vermögen aber keine steuerliche Wirkung zu
entfalten (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werylli/Renner, Kommentar zu
Körperschaftssteuer, § 8 Tz 240; Festschrift Bauer,
89).
Zu zweiten gilt dies für das Argument, es mangle an
einer auf die Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der
Körperschaft. Dies deshalb, weil an der erforderlichen Willensentscheidung
des Alleingeschäftsführers kein Zweifel bestehen kann, war er es doch,
der zugleich Hauptgesellschafter der Geschäftsherrin und persönlicher
Nutznießer der unangemessenen und fremdunüblichen Aufwandstragung war
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werylli/Renner, Kommentar zu
Körperschaftssteuer, § 8 Tz 159).
Zum Dritten vermögen auch die von der Bw zitierten
Erkenntnisse des VwGH nach Überzeugung des Referenten dem Berufungsbegehren
nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn beide vom VwGH beurteilen Fälle
unterscheiden sich von dem nun vom UFS beurteilten in wesentlichen Punkten. Im
Erkenntnis vom 16.11.1993 war die GmbH reine Arbeitsgesellschafterin und
entfaltete wirtschaftlich betrachtet keine eigenständige gewerbliche
Tätigkeit, wohingegen im Berufungsfall die Bw die Rolle der
Geschäftsherrin bekleidete. Das Erkenntnis vom 25.10.2000 baut in seiner
rechtlichen Beurteilung auf jenem vom 16.11.1993 auf und verwarf die Annahme
einer verdeckten Ausschüttung hinsichtlich der unentgeltlichen
Überlassung von Fahrzeugen seitens einer GmbH mit Komplementärstellung
an die KG, also an die Mitunternehmerschaft. Hingegen war es im Berufungsfall
die Kapitalgesellschaft, die als Geschäftsherrin ihrem
Gesellschaftergeschäftsführer und nicht der Mitunternehmerschaft
Vorteile zukommen ließ, die unangemessen und fremdunüblich
waren.
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung teilweise
stattzugeben.
Feldkirch,
am 15. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-F/07
- Stammnummer
- 36795
- Gültig
- 15.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF