…belangten Verband ist sohin nicht auf der Ebene eines Strafausschließungsgrundes, sondern im Bereich der Strafbemessung zu berücksichtigen (siehe unten). Solches wurde vom Gesetzgeber auch nicht übersehen, sondern sogar ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG vorgesehen, als die Verbandsgeldbuße insbesondere geringer zu bemessen ist…
…Bemessung der Verbandsgeldbuße der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG zu berücksichtigen. Damit soll insbesondere in jenen Fällen eine mildere Bemessung der Geldbuße ermöglicht werden, in denen eine natürliche Person aufgrund ihrer Doppelstellung als Entscheidungsträger und Eigentümer Gefahr läuft, zunächst als Täter der…
…Bemessung der Verbandsgeldbuße der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG zu berücksichtigen. Damit soll insbesonders in jenen Fällen eine mildere Bemessung der Geldbuße ermöglicht werden, in denen eine natürliche Person aufgrund ihrer Doppelstellung als Entscheidungsträger und Eigentümer Gefahr läuft, zunächst als Täter der…
…gilt auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Aspekte der finanziellen Anspannung beim Beschuldigten außer Ansatz zu lassen waren. Bei der Ausmessung der Verbandsgeldbuße war zusätzlich zu prüfen, ob und welche Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger Säumigkeiten bei der Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben getroffen worden wäre…
…wobei der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden (wie hier bei K) außer Ansatz zu lassen ist: So gesehen hätte die Ersatzfreiheitsstrafe auch bei weitem höher ausfallen können. Zur Bemessung der Verbandsgeldbußen: Gemäß§ 28a Abs.2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für die…
…besitzt, und einer gleichzeitigen Verhängung einer damit im Zusammenhang stehenden Geldbuße über den belangten Verband nicht auf der Ebene eines Strafausschließungsgrundes, sondern im Bereich der Strafbemessung zu berücksichtigen (siehe unten), indem gemäß § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG die Verbandsgeldbuße insbesondere geringer zu bemessen ist…
…Geldbuße von € 10.000,00 verurteilten belangten Verband gelten. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen, wobei die in § 5 VbVG geregelten Milderungs- und Erschwerungsgründe sinngemäß anzuwenden sind. …
…bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung…
…Geldstrafe zu bemessen. Ausgehend von einer Vermögenslosigkeit des belangten Verbandes nach Beendigung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 16. Februar 2011, welche im erstinstanzlichen Erkenntnis nicht festgestellt wurde und daher unberücksichtigt blieb, sah der erkennende Berufungssenat bei der Neubemessung der Verbandsgeldbuße als…
…VbVG). Weiters ist bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße durch den Spruchsenat der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG dahingehend unberücksichtigt geblieben, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband und seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Laut Firmenbuch ist der Bw.…
…unter der im § 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindeststrafe von im gegenständlichen Fall € 4.850,71 liegt, ohne Feststellungen zur Bemessung der Verbandsgeldbuße zu treffen. Gemäß § 5 Abs. 3 Z. 3 VbVG ist zugunsten des Verbandes als mildernd zu berücksichtigen, dass er nach der…
…die Bemessung der Verbandsgeldbuße enthält das angefochtene Erkenntnis lediglich Ausführungen zu den Milderungsgründen dahingehend, dass die KEG noch nie finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei und auch die Schadensgutmachung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der…
…zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist. Daraus folgt im Übrigen auch, dass ein Unterscheiten der Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG für die Höhe des Betrages der Verbandsgeldbuße nur…
…auch für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu € 56.000,00 + € 21.400,00 = € 77.400,00 X 2, sohin € 154.800,00, wobei hinsichtlich der Verkürzungen von Vorauszahlungen an…
…Voranmeldungen) und der Entscheidungsträger (also DM) als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft (siehe oben) begangen hat. Zur Bemessung der solcherart auszusprechenden Verbandsgeldbuße ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband…
…einer Verbandsgeldbuße verzichtet werde, berufen worden ist), steht für die Berufungsbehörde überdies auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Finanzstraftaten durch den Beschuldigten begangen wurden und diesbezüglich eine entsprechende finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes besteht. Der Berufungssenat hat daher bei der Bemessung der…
…bei der Ausmessung einer Geldstrafe zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften ergeben, müssten im Bescheid festgestellt sein. Vorliegendenfalls würden jegliche Feststellungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zweitbeschuldigten Verbandes fehlen, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße…
…wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs…
…ergeben, zu berücksichtigen war. Im Bezug auf die Bemessung der Verbandsgeldbuße enthält das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates keinerlei Ausführungen. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 VbVG war zu Gunsten des Verbandes als mildernd zu berücksichtigen, dass dieser nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat…
…die neu bemessene Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße tat- und schuldangemessen bzw. den dargestellten Zumessungsgründen entsprechend. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 265 Abs. 1p FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010, BGBl I 104/2010, waren aus Anlass der Berufung die…