…Juli 2008 offen gelegt wurde. Solcherart ergibt sich für die K GmbH & Co KG eine Geldbuße wie folgt: Der vom Gesetzgeber angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu € 25.707,47 (UVZ) x 2 = € 51.414,94 + € 11.371,76 (Lohnabgaben) : 2 =…
…langen Tatzeitraum. Bei der Bemessung der Geldbuße für die X GmbH wertete der Spruchsenat als mildernd deren finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die erwähnte Schadensgutmachung, als erschwerend einen langen Tatzeitraum. Gegen die Straferkenntnisse hat der Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist jeweils hinsichtlich der Strafhöhe Berufung erhoben und dabei…
…29) belangt wird. Zur Bemessung der Strafe bzw. der Geldbuße ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und…
…wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs…
…Bemessung der Verbandsgeldbuße der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG zu berücksichtigen. Damit soll insbesondere in jenen Fällen eine mildere Bemessung der Geldbuße ermöglicht werden, in denen eine natürliche Person aufgrund ihrer Doppelstellung als Entscheidungsträger und Eigentümer Gefahr läuft, zunächst als Täter der…
…besitzt, und einer gleichzeitigen Verhängung einer damit im Zusammenhang stehenden Geldbuße über den belangten Verband nicht auf der Ebene eines Strafausschließungsgrundes, sondern im Bereich der Strafbemessung zu berücksichtigen (siehe unten), indem gemäß § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG die Verbandsgeldbuße insbesondere geringer zu bemessen ist…
…wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs…
…umschriebenen Finanzstraftaten durch den Beschuldigten begangen wurden und diesbezüglich eine entsprechende finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes besteht. Der Berufungssenat hat daher bei der Bemessung der Strafe bzw. der Geldbuße auch grundsätzlich von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits z.B. VwGH 29…
…zu Gunsten der R GmbH begangen hat und damit abgabenrechtliche Pflichten des belangten Verbandes verletzt hat] (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2 VbVG). Bei der Bemessung der Geldbuße wertete der Erstsenat mildernd den Umstand, dass über den Verband noch niemals eine Geldbuße verhängt worden…
…wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs…
…jenen Fällen eine mildere Bemessung der Geldbuße ermöglicht, in denen eine natürliche Person aufgrund ihrer Doppelstellung als Entscheidungsträger und Eigentümer Gefahr läuft, zunächst als Täter der (die Verantwortlichkeit des Verbandes auslösenden) Straftat bestraft und dann nochmals indirekt durch die Verhängung einer Geldbuße sanktioniert zu werden…
…wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs…
…FinStrG unter sinngemäßer Anwendung des § 4 VbVG zu einer Geldbuße von € 10.000,00 verurteilten belangten Verband gelten. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen, wobei die in …
…1 VbVG war daher eine Geldbuße über den Verband zu verhängen, bei deren Neubemessung die verringerten Verkürzungsbeträge, die sich aus den dem Bw1 betreffenden geänderten Schuldspruch ergeben, zu berücksichtigen war. Im Bezug auf die Bemessung der Verbandsgeldbuße enthält das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates keinerlei Ausführungen…
…höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere…
…höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere…
…höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere…
…Strafzumessungsgründe müssten auch bei der Festsetzung der Geldbuße für die Bw2 berücksichtigt werden, sodass bei dieser eine entsprechende Herabsetzung des Strafausmaßes zu erfolgen habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des…
…höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere…
…zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe bzw. der Geldbuße dabei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bzw. des belangten Verbandes zu berücksichtigen…