…als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft (siehe oben) begangen hat. Zur Bemessung der solcherart auszusprechenden Verbandsgeldbuße ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen…
…6 VbVG vorgesehen, als die Verbandsgeldbuße insbesondere geringer zu bemessen ist, wenn die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer (hier eben deren Bestrafung) nach sich gezogen hat. Den vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die B-GmbH versteuert die…
…sind lediglich 12,09 % des Strafrahmens, auszumessen war. Gleiches gilt auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Aspekte der finanziellen Anspannung beim Beschuldigten außer Ansatz zu lassen waren. Bei der Ausmessung der Verbandsgeldbuße war zusätzlich zu prüfen, ob und welche Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger…
…10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß …
…10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß …
…054/2007/00259-001 bestraft worden, wobei nunmehr ein rascher Rückfall vorliege. Die Verbandsgeldbußen seien gemäß § 28a Abs.2 FinStrG nach der für die Finanzvergehen, für welche die Verbände verantwortlich waren, angedrohten Geldstrafe zu bemessen, weshalb die tatsächlich ausgesprochenen Bußen zu niedrig ausgefallen seien. Im…
…Bestimmung des § 185 Abs.1 lit. a FinStrG bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahrens bleiben ebenfalls unverändert. In Bezug auf die Bemessung der Verbandsgeldbuße enthält das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates keine Ausführungen und auch im Rahmen der gegenständlichen Berufung wird insoweit lediglich eingewendet, die Argumente, welche für…
…Umsatzsteuervoranmeldungen erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen und er auch die Folgen der Tat weitgehend gut gemacht hat (§ 5 Abs. 3 Z 3 und 4 VbVG). Weiters ist bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße, zu welcher aus dem erstinstanzlichen Erkenntnis keinerlei Ausführungen zu entnehmen sind, der Milderungsgrund des …
…verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Ausgehend von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des belangten Verbandes (Verluste 2009 und 2010), welche im erstinstanzlichen Erkenntnis nicht festgestellt wurde und daher unberücksichtigt blieb, sah der erkennende Berufungssenat bei der Neubemessung der Verbandsgeldbuße als mildernd die Umstände an, dass…
…mit einer geringen Strafherabsetzung durch Neufestsetzung einer Geldstrafe, die sehr nahe an der gesetzlichen Mindeststrafe bemessen wurde, Rechung getragen werden. Gemäß § 4 Abs. 1 VbVG ist bei rechtskräftig festgestellter Verantwortlichkeit des Verbandes für eine Straftat über diesen zwingend eine Verbandsgeldbuße zu verhängen, wobei diese gemäß …
…11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Ist der…
…Geschäftsführers, H.K. und des zweitbeschuldigten Verbandes bei der Strafbemessung mildernd das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, sowie die großteilige Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße wurde weiters der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG berücksichtigt, wonach Nachteile, welche…
…müssten im Bescheid festgestellt sein. Vorliegendenfalls würden jegliche Feststellungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zweitbeschuldigten Verbandes fehlen, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße wären überdies die in § 5 Abs. 2 und 3 VbVG angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen…
…10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß …
…bei deren Neubemessung die verringerten Verkürzungsbeträge, die sich aus den dem Bw1 betreffenden geänderten Schuldspruch ergeben, zu berücksichtigen war. Im Bezug auf die Bemessung der Verbandsgeldbuße enthält das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates keinerlei Ausführungen. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 VbVG war zu Gunsten des…
…5.000,00 an Geldstrafe aus, ist diese im gegenständlichen Fall in gesamthafter Abwägung mit 18 Tagen auszumessen. Die obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe - mit der gravierenden Ausnahme der weiterhin zu bedenkenden Spezialprävention - gelten auch für die Bemessung der Verbandsgeldbuße. Der Berufungssenat hält es jedoch in…
…10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohte Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß …
…Ansicht des Berufungssenates tat- und schuldangemessen. Auch die nach unten angepasste Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates dem nunmehr festgestellten Verschulden der Bw. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war bei verringert zugrunde liegenden Verkürzungsbeträgen gemäß § 5 Abs…
…Tatsache des Rechtsnachteiles eines Eigentümers in Form der über ihn verhängten Geldstrafe zu berücksichtigen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die bereits sehr milde ausgefallene Geldbuße - auch bei der Bemessung von Verbandsgeldbußen ist § 23 Abs. 4 FinStrG zu beachten - noch weiter verringert werden könnte. Die…
…sowie die gänzliche Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Die verhängte Geldstrafe nehme Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw1 und sie entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und sei schuldangemessen. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße sei gemäß § 5 VbVG iVm…