…In diesem Zusammenhang würde auf Rz 565 in "Internationale Steuerfälle" von Ministerialrat Dr. Herbert Loukota verwiesen, welcher ausführe: "Wird das Befreiungssystem angewendet, so wirken die Zuteilungsregeln gegenüber beiden Staaten, das heißt sie räumen dem einen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht ein und nehmen es gleichzeitig dem anderen…
…In diesem Zusammenhang würde auf Rz 565 in "Internationale Steuerfälle" von Ministerialrat Dr. Herbert Loukota verwiesen, welcher ausführe: "Wird das Befreiungssystem angewendet, so wirken die Zuteilungsregeln gegenüber beiden Staaten, das heißt sie räumen dem einen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht ein und nehmen es gleichzeitig dem anderen…
…ist in Österreich ansässig. Das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen fällt daher Griechenland zu. Art 23 Abs 1 DBA Griechenland statuiert für die griechischen Geschäftsführerbezüge des Bw das Befreiungssystem mit Progressionsvorbehalt. Die Geschäftsführerbezüge des Bw sind daher in Österreich von der Besteuerung auszunehmen; der Steuersatz wird…
…hinsichtlich der österreichischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb steht unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich-Deutschland BGBl. 1955/221 (nach Art 4 in Verbindung mit Art 16) entsprechend dem Befreiungssystem mit Progressionsvorbehalt grundsätzlich Österreich zu, wobei auch alle Vorteile unbeschränkter Steuerpflicht in Anspruch genommen werden können (Absetzbeträge…
…von Zinserträgen aus Anleihen erzielt, für die das Besteuerungsrecht aufgrund des DBA einem anderen Staat, nämlich Griechenland zugewiesen sei. Gemäß der im griechisch-österreichischen DBA für die Verwirklichung der Vermeidung der Doppelbesteuerung gewählten Methode sehe Art. 23 grundsätzlich das "Befreiungssystem", auch "Zuteilungssystem" oder Quellenausscheidungssystem" vor…
…93/14/0135). Der Betrag der ausländischen Steuer wird also von der Steuer des Wohnsitzstaates abgezogen. Der Verzicht bezieht sich aber -wie beim Befreiungssystem, nur in anderer Form- bloß auf die Besteuerung der ausländischen Einkünfte. Die Gutschrift der ausländischen Steuer kann daher nicht weiter gehen…
…Wohnsitzstaat erhobene Steuer gutzuschreiben (= anzurechnen). Der Betrag der ausländischen Steuer wird also von der Steuer des Wohnsitzstaates abgezogen. Der Verzicht bezieht sich aber - wie beim Befreiungssystem, nur in anderer Form - bloß auf die Besteuerung der ausländischen Einkünfte. Die Gutschrift der ausländischen Steuer kann daher…
…Dem Ansässigkeitsstaat wird dabei im Rahmen des im DBA vereinbarten Befreiungssystems jeweils ein Progressionsvorbehalt zugestanden. Die für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2005 relevanten Bestimmungen des DBA 2000 lauten wie folgt: Artikel 4 Ansässige Person (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat…