Da somit weder das Baurisiko noch das finanzielle Risiko bei der Bw lag, die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten, für die Bauherreneigenschaft sprechenden Kriterien aber kumulativ vorliegen müssen, hätte die Prüfung der Frage, inwieweit die Bw auf die verwirklichte Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen konnte, bereits…
Da somit weder das Baurisiko noch das finanzielle Risiko beim Bw lag, die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten, für die Bauherreneigenschaft sprechenden Kriterien aber kumulativ vorliegen müssen, hätte die Prüfung der Frage, inwieweit der Bw auf die verwirklichte Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen konnte, bereits unterbleiben…
…Mehrzahl von Kriterien zu beurteilen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber…
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß…
…Mehrzahl von Kriterien zu beurteilen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber…
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß…
…Mehrzahl von Kriterien zu beurteilen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber…
Nur dieser im Bauvertrag vereinbarte Fixpreis war gegenständlich vom Vertragsgeflecht erfasst und für die Ermittlung der Gegenleistung heranzuziehen. Das gilt nicht nur für die für die Baustufe I vereinbarten Fixkosten von 1,590.000,00 S inkl. MwSt., sondern auch für die im Bauvertrag zu…
…Mehrzahl von Kriterien zu beurteilen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber…
Nur dieser im Bauvertrag vereinbarte Fixpreis war gegenständlich vom Vertragsgeflecht erfasst und für die Ermittlung der Gegenleistung heranzuziehen. Das gilt nicht nur für die für die Baustufe I vereinbarten Fixkosten von 1,590.000,00 S inkl. MwSt., sondern auch für die im Bauvertrag zu…
…Mehrzahl von Kriterien zu beurteilen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber…
…Mehrzahl von Kriterien zu beurteilen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber…
…Verwaltungsgerichtshofes führte das Finanzamt aus, dass ein Grundstückskäufer nur dann als Bauherr anzusehen sei, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen könne, das Baurisiko zu tragen habe, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet sei, und das finanzielle Risiko…
…Verwaltungsgerichtshofes führte das Finanzamt aus, dass ein Grundstückskäufer nur dann als Bauherr anzusehen sei, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen könne, das Baurisiko zu tragen habe, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet sei, und das finanzielle Risiko…
…Mehrzahl von Kriterien zu beurteilen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er 1) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, 2) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber…
…die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen können. Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten und der Baubehörde gegenüber als Bauwerber aufzutreten. b) Der Erwerber muss das Baurisiko tragen, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet…
…HH, nicht aber der Bw, berechtigt und verpflichtet gewesen ist und dieser ein Baurisiko nicht zu tragen hatte. Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung" dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend für die Bauherrenfrage ist, mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist der Vertragspartner ein Organisator…
…vom 5. September 2002 folgendes aus: Die Konzeption der Miteigentümergemeinschaften beruhe auf wichtigen Eckpunkten. Dazu zähle zum einen, Miteigentum und nicht Wohnungseigentum zu schaffen. Die Miteigentümergemeinschaft solle das volle Baurisiko tragen. Der Erwerb der Liegenschaft, Planung, Anpassungen an während der Planungsphase beschlossene Änderungen etc., die…
…dann als Bauherr anzusehen ist, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß…
…0213). Der Käufer ist nur dann von der Judikatur erarbeiteten Kriterien als Bauherr anzusehen, wenn er a.) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b.) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und c.) das…