Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0743-G/02
Bauherrenproblematik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-G/02vom 23.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 5. Juni 1998 des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 17. März 1998 erwarb der
Bw. anteilig mit Frau M. von der Fa. E. ein neuvermessenes Grundstück im
Ausmaß von 465 m² gegen Übernahme der anteiligen
Vermessungskosten und zu einem Pauschalkaufpreis von 572.988,00 S.
Das Finanzamt stellte fest, dass die veräußerte
Parzelle aus einem neu vermessenen Grundstück im Ausmaß von 10.866
m² stammte, das die Fa. E., eine Baugesellschaft, 1997 erworben hatte.
Im Hinblick auf das Vorliegen eines Siedlungsprojektes einer Baufirma nahm das
Finanzamt ergänzende Ermittlungen auf und ersuchte den Bw. um eine
Stellungnahme. Nach Auskunft des Bw. vom 15. Mai 1998 bestand zum
Zeitpunkt des Grundstückerwerbes lediglich die Absicht ein Familienhaus zu
errichten, wobei keine klare Vorstellung hinsichtlich der Bauweise vorgelegen
sei. Vom Verkauf des Grundstückes habe man von einem Bekannten erfahren und
sei die Fa. E. als Verkäuferin des Grundstückes der Ansprechpartner
gewesen. Hinsichtlich der Frage der Bauplatzerklärung wurde geantwortet,
dass - bei Notwendigkeit - diese vom Bw. beantragt werden müsste und noch
kein derartiger Antrag abgegeben worden sei. Um die Baubewilligung sei bereits
angesucht worden. Ein Lageplan und ein Bauvertrag vom 30. März 1998 wurden
gleichzeitig vorgelegt.
Der Bauvertrag betrifft die Errichtung eines Wohnhauses mit
Garage in teilschlüsselfertiger Ausführung, bezieht sich auf ein
Angebot vom 20. Feber 1998 und beinhaltet einen Festpreis, der in 7
Ratenzahlungen - je nach Fertigstellung des Baumeisterhauses - zu leisten ist.
Um die Baubewilligung wurde am 24. März 1998 vom Bw. angesucht, der
Einreichplan ist von der Fa. E. gefertigt.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 5. Juni 1998 einen
vorläufigen Grunderwerbsteuerbescheid, worin es neben den anteiligen Grund-
und Vermessungskosten auch die Hauskosten laut Bauvertrag in die
Bemessungsgrundlage einbezog.
Dagegen wurde Berufung erhoben und bemängelt, dass
eine Begründung, warum die Hauskosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen
wurden, fehle und wurde weiters ausgeführt, dass die Hauskosten als
sonstige Leistung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes stünden und der Bauvertrag wesentlich später
abgeschlossen worden sei. Es habe zum Zeitpunkt des Grundstückerwerbes
keine Bedingung bestanden, den Bauvertrag abzuschließen.
Das Finanzamt erließ am 11. November 1998
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und schloss ua. aus der zeitlichen
Abfolge der Kaufvorgänge, dass nur solche Interessenten Grundeigentum
erwerben konnten, die gleichzeitig der Generalunternehmerin und Verkäuferin
der Liegenschaft den Bauauftrag erteilten.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag
eingebracht und ausgeführt, dass der Bw. an kein bestimmtes, durch Planung
des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen sei und dass das Finanzamt den
Nachweis schuldig geblieben sei, dass nur solche Interessenten Grundeigentum
erwerben können, die gleichzeitig dem Generalunternehmer den Bauauftrag
erteilten. Es sei ihm auch freigestanden, wer bauausführende Firma sein
sollte. Das gesamte Unternehmerrisiko sei vom Bw. bestritten worden. Die
Bauherreneigenschaft beweise auch das vom Bw. gestellte Baubewilligungsansuchen.
Ein negativer Baubewilligungsbescheid hätte nicht zur Rückgabe des
unbebauten Grundstückes führen können. Der Bw. habe das gesamte
finanzielle Risiko getragen und sei es ihm möglich gewesen, auf die
Gestaltung des Objektes Einfluss zu nehmen und sei kein Fixpreis vereinbart
worden.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Kosten
der Hauserrichtung in Höhe von anteilig 1,071.780,00 S in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind oder
nicht.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
(GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 leg. cit. vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann Gegenstand eines
Kaufvertrages auch eine künftige Sache sein oder eine Sache, hinsichtlich
welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den
Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Ist Gegenstand der
kaufvertraglichen Übereignungsverpflichtung das Grundstück im bebauten
Zustand, so ist das Grundstück in diesem Zustand auch
grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorganges. Ergibt sich die
Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des
Gebäudes zivilrechtlich zwar aus zwei oder mehreren an sich
selbstständigen Verträgen, sind diese Verträge jedoch auf Grund
ihres rechtlichen Zusammenhangs zivilrechtlich als einheitlicher Vertrag
anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorganges das
Grundstück in bebautem Zustand (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, § 1 GrEStG 1987,
Rz 117b).
Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist
somit der Zustand des Grundstückes entscheidend, in dem dieses erworben
werden soll. Das muss nicht unbedingt der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gegebene Zustand sein. Maßgeblich ist der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch die Planung
des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein oder mehrere gesonderte Werkverträge abgeschlossen werden
(siehe die in Fellner, wie oben, zu § 5 GrEStG 1987, Rz 88a
angegebene Judikatur). Im gegenständlichen Fall kommt es daher nicht darauf
an, ob zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Liegenschaft bereits bebaut
war, sondern auf welchen Gegenstand der Vertragswille gerichtet
war.
Aus dem gesamten Akteninhalt
ist zu entnehmen, dass die Baufirma E. in N. ein Projekt geplant hat, auf einem
von ihr gekauften Grundstück eine Siedlung von Reihenhäusern zu
errichten. Dies geht daraus hervor, dass diese Firma ein neuvermessenes
Grundstück im Ausmaß von 10.866 m² im Jahre 1997 kaufte und nach
einem Vermessungsplan am 2. Juli 1997 bei der Gemeinde um
Bauplatzbewilligung für 17 Parzellen ansuchte, welche sie auch
bescheidmäßig am 19. August 1997 erteilt erhielt. Die
Baufirma übertrug die Kosten der Vermessung auf die Käufer der
Parzellen und verfertigte die Einreichpläne, die der Baubehörde
vorgelegt wurden. Tatsächlich baute die Fa. E. auf den Parzellen
Wohnhäuser und begründete Wohnungseigentum und übertrug dieses im
Jahre 2003 an einige Interessenten. Im gegenständlichen Fall stellte sie am
20. Feber 1998, also bereits vor dem Kaufvertrag über das
Grundstück, an den Bw. ein Anbot zum Bau eines Hauses. Bereits 7 Tage nach
dem Abschluss des Kaufvertrages über die Liegenschaft und damit noch vor
Abschluss des Bauvertrages stellte der Bw. das Ansuchen um Baubewilligung unter
Zugrundelegung eines von der Fa. E. verfertigten Einreichplanes. Daraus ist zu
schließen, dass das Bauvorhaben bereits von der Fa. E. geplant und
betrieben worden ist und der Bw. nur mehr in ein vorliegendes Siedlungskonzept
eingestiegen ist. Es liegt auch auf der Hand, dass eine Gesellschaft, die
Häuser baut, das Grundstück nur deshalb erworben hat, um darauf eine
Siedlung mit von ihr gebauten Häusern zu errichten, wie dies auch die von
der Fa. E. verfassten Einreichpläne beweisen.
Schon aus der zeitlichen
Nähe zwischen Anbot des Hauses (20. Feber 1998), dem Kaufvertrag über
die Liegenschaft (17. März 1998), dem Ansuchen um die Baubewilligung (24.
März 1998) und dem Bauvertrag (30. März 1998) ist auf einen
unabdingbaren Zusammenhang der beiden Kaufvorgänge zu schließen und
kann der Behauptung des Bw., der Abschluss des Bauvertrages sei eine
nachträgliche freie Entscheidung gewesen, keine Glaubwürdigkeit
zukommen. Zudem hat der Bw. selbst in der Beantwortung des Vorhaltes vom
15. Mai 1998 angegeben, dass die Absicht bestanden habe, ein
Einfamilienhaus zu errichten. Wenn der förmliche Werkvertrag über die
Hauserrichtung auch erst 13 Tage nach dem Kaufvertrag über die Liegenschaft
unterzeichnet worden ist, so kann doch nicht ernstlich behauptet werden, dass
der Kaufwille nicht bereits am 17. März 1998 auf den Erwerb eines
von der Fa. E. bebauten Grundstückes gerichtet war. Nur die förmliche
Vertragsgestaltung wurde nicht in Einem abgewickelt. Dass das Vertragswerk in
zwei Urkunden aufgespaltet und nicht am selben Tag unterfertigt wurde, ist
für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die
äußere Form der Verträge maßgebend ist, sondern der wahre
wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln
ist (vgl. dazu VwGH 18.12.1995, 93/16/0072; 22.2.1997, 95/16/0116-0120;
29.4.1998, 97/16/0234-0238; 31.3.1999, 96/16/0213, 0214; 30.4.1999, 97/16/0203).
Es ist dabei auch nicht von Bedeutung, dass die beiden Vertragswerke keinen
Bezug aufeinander nehmen, da schon durch den unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der
Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde
(vgl. VwGH 18.12.1995, 93/16/0072; 30.4.1999, 97/16/0203; 14.10.1999,
97/16/0219, 0220).
Dass der Bw. auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen
konnte oder genommen hat, ist schon auf Grund der zeitlichen Nähe des
Kaufvertrages über die Liegenschaft mit dem Baubewilligungsansuchen
(zeitlicher Abstand: 7 Tage) ausgeschlossen und hat der Bw. dazu auch keine
konkreten Angaben gemacht, wie seine Einflussnahme ausgesehen haben soll. Der
von der Baufirma ausgearbeitete Einreichplan, der Zahlungsplan, der die erste
Rate bei Übergabe des Bauansuchens und der Einreichpläne vorsah und
die vertragliche Verpflichtung, das Haus als Musterhaus zur Besichtigung zur
Verfügung zu stellen, beweisen, dass die Planung des Bauvorhabens bereits
ohne das Zutun des Bw. abgeschlossen war und er nur mehr in ein fertiges
Planungs- und Vertragskonzept einer Baufirma eingetreten ist. Damit kommt dem
Bw. nicht mehr die Eigenschaft eines Bauherren zu, sondern ist die
Bauherrenrolle dem Initiator des Bauherrenmodells zuzuordnen. Auch der
vereinbarte Fixpreis ist ein Indiz dafür, dass nicht der Erwerber, sondern
der Veräußerer die Wohnstätte errichtete. Das Tragen des
finanziellen Risikos bedeutet, dass der Bauherr alle Kostensteigerungen
übernehmen muss und von den Bauausführenden Rechnungslegung verlangen
kann (vgl. dazu die in Fellner, wie oben, zu § 5, Rz 90 referierte
VwGH Judikatur). Insbesondere hat er hinsichtlich einer Überschreitung der
veranschlagten Baukosten das Risiko der Bauführung in preislicher Hinsicht
zu tragen. Der im Bauvertrag vereinbarte Preis ist als Abgeltung für die im
Gesamten erbrachten Bauleistungen des Generalunternehmers zu verstehen und ist
im Vertrag keine Rechnungslegung für einzelne Leistungen wie z. B. Bau des
Dachstuhles, Rohinstallation für Sanitär und Elektroinstallation,
Lieferung und Montage der Fenster vorgesehen. Einzig bei einer
Überschreitung der Festpreiszeit trifft den Bw. eine Erhöhung nach dem
Baukostenindex, Kostensteigerungen während der vereinbarten Bauzeit treffen
ihn nicht. Damit liegt hier keine typische Tragung des finanziellen Risikos
durch den Bw. vor und hat der Bw. das Risiko der planmäßigen
Ausführung auf den Verkäufer und Organisator überwälzt, was
gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers spricht (vgl. VwGH 31.3.1999,
96/16/0213).
Der Käufer ist nur dann von der Judikatur erarbeiteten
Kriterien als Bauherr anzusehen, wenn er
a.) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b.) das Baurisiko zu tragen hat, dh den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c.) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen,
wobei diese Voraussetzungen gemeinsam von allem Anfang bzw.
vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen müssen,
wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl. VwGH 29.1.1996,
95/16/0121).
Da bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrages über
das Grundstück das Objekt in den Grundzügen von der Baugesellschaft
und der Verkäuferin der Liegenschaft geplant worden ist und die
wesentlichen Entscheidungen über die Art der Konstruktion bis hin zur Form
bereits getroffen worden waren, bezog sich der Erwerbsvorgang auf ein mit einem
Einfamilienhaus bebautes Grundstück und kann dem Bw. keine
Bauherreneigenschaft zukommen (vgl. VwGH 31.3.1999, 99/16/0066).
Der Umstand, dass den Bw. im Verhältnis zur
Baubehörde die Eigenschaft eines Bauwerbers zukam, stellt zwar ein Indiz
für die Annahme der Bauherreneigenschaft dar, vermag die
Abgabenbehörde aber bei der Beantwortung der Frage der Bauherreneigenschaft
jedenfalls nicht zu binden (VwGH 26.3.1992, 90/16/0211, 0212). Im
gegenständlichen Fall kann diese Tatsache nichts daran ändern, dass
sich der Bw. in ein bereits geplantes Baukonzept eingebunden hat, das ihm die
Übergabe eines Einfamilienhauses zu einem Fixpreis verschaffen
sollte.
Die Hauserrichtungskosten wurden damit zu Recht in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen und ist die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Graz,
23. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-G/02
- Stammnummer
- 8186
- Gültig
- 23.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF