Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0818-G/02
Bauherrenproblematik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0818-G/02vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HG, St, vom 24. Oktober 1997
gegen den gem. § 200 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 30. September 1997 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 21./22.10.1992 erwarb HG (in der Folge
kurz Bw. genannt) von der Fa. SGmbH. das Grundstück Nr. 397/14 aus EZGB im
Ausmaß von 369 m2 um den Gesamtkaufpreis von 469.000,-- S. Lt. Pkt
X dieses Vertrages vereinbarten die Parteien die Rückabwicklung des
Rechtsgeschäftes für den Fall, dass die Bebauung des Grundstückes
mit einem Einfamilienhaus im verdichteten Flachbau baubehördlich nicht
genehmigt werden sollte. Lt. Pkt. XI. kamen die Vertragsparteien
überein, dass allfällige Verschiebungen bzw. Änderungen der
Größe der Parzelle eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen
nur hinsichtlich des Kaufpreises nach sich zieht, wobei als Grundlage ein
Quadratmeterpreis von 1.000,-- S vereinbart wurde und eine Nachzahlung bzw.
Rückforderung entsprechend der Änderung des Ausmaßes der
Parzelle durch den Käufer erfolgt.
Am 20.11.1992 setzte das Finanzamt - ausgehend vom
Gesamtkaufpreis - die Grunderwerbsteuer vorläufig gem. § 200 BAO
für den Bw. fest.
Auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes betr.
Kaufpreisänderung sowie Bauherreneigenschaft teilte der Bw. am 27.9.1994
mit, dass keine Kaufpreisänderung erfolgt sei. Die Fa. SGmbH habe den
Hausbau angeboten. Er hätte jedoch Kontakte zu verschiedenen Firmen gehabt,
von denen die SGmbH als Bestbieter übriggeblieben sei. Die Grundkonzeption
zweier Haustypen habe jedoch nicht seinen Vorstellungen entsprochen, sodass
weitreichende Änderungen in Auftrag gegeben worden seien. Es habe keine
Bauverpflichtung bestanden. Mit der Baufirma sei ein Werkvertrag abgeschlossen
worden. Die Rechnungslegung seitens der Zulieferfirmen sei an die SGmbH als vom
Bw. beauftragte Generalunternehmerin erfolgt, seitens der Professionisten jedoch
direkt an den Bw. Es sei kein Fixpreis vereinbart worden. Der Bw. selber habe um
Baubewilligung angesucht und sei ihm diese auch erteilt worden. Dem
Schreiben waren beigelegt eine Aufstellung betr. die Änderungen zum
vorgeschlagenen Bauentwurf, Kopien der Pläne betr. Typ 1 und Typ 2, Kopie
des Einreichplanes, Werkvertrag vom 19.10.1992 mit der SGmbH , weitere
Bauunterlagen, sowie diverse Professionistenrechnungen. Dem Werkvertrag
vom 19.10.1992 ist zu entnehmen, dass sich die Werkleistung der SGmbH in drei
Ausbaustufen gliederte u.zw. dem Grundpaket (Rohbau samt Dachdeckung, Fenster,
Türen, Garagentor und Außenputz), Paket 1 (Innenverputz, Estrich,
Dachgeschoßausbau) und Paket 2 (Innentüren, Parkettböden und
E-Installation). Als Entgelt für diese drei Ausbaustufen waren 1,805.990,40
S vereinbart worden, welcher Betrag der Wertsicherung nach dem Baukostenindex
unterlag.
Nach weiteren Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
teilte der Bw. mit, dass die endgültigen Baukosten 1,749.391,-- S betragen
hätten.
Am 30.9.1997 erging seitens des Finanzamtes ein weiterer
vorläufiger Bescheid an den Bw., nunmehr unter Miteinbeziehung der
bekanntgegebenen Baukosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass der Bw. sehr wohl als Bauherr anzusehen
sei. Er habe das Haus gestaltet, sei Auftraggeber gewesen und habe das Bau- und
Finanzrisiko getragen. Auf Grund der Vertragsinhalte sei er zu keiner Zeit
unumstößlich an die SGmbH gebunden gewesen.
Im Zuge von Erhebungen bei weiteren Bauwerbern wurde dem
Finanzamt eine Infomappe betr. "Wohnpark L" vorgelegt. Darin heißt
es auszugsweise : Am Stadtrand von
S wird eine Reihenhausanlage
(Einzelhausbebauung) in Massivbauweise .....
errichtet.
Die Anlage besteht
aus 6 Wohnhäusern mit angebauter Garage und
Teilunterkellerung.
.....
Alle
Sonderwünsche sind unabhängig von deren Umfang bei der Firma
SGmbH schriftlich anzumelden.
.....
Durch Sonderwünsche
entstehende Mehrkosten sind vom Hausbesitzer der diese in Auftrag gibt zu tragen
und direkt an die ausführenden Firmen zu
zahlen.
.....
In
jeder Baustufe sind folgende Leistungen
enthalten:
Grundanteil, Wasser-,
Stromanschluss, Straßen- und Gehsteiganteil, Vermessungs- und
Planungskosten.
Vertrags- und
Notarskosten sind vom Bauwerber zu tragen.
Überdies wurde vom Finanzamt festgestellt, dass alle
sechs Häuser von der SGmbH errichtet worden waren.
Am 17.7.1998 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung. Darin wurde u.a. auf eine Niederschrift mit dem
Geschäftsführer der SGmbH verwiesen. Überdies wurde die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer gem. § 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Daraufhin wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Zur Abrundung des Gesamtbildes wurde eine Kopie der in der
Berufungsvorentscheidung zitierten Niederschrift angefordert. Lt. dieser
Niederschrift gibt der Geschäftsführer der SGmbH bekannt, dass
Unternehmensgegenstand der Firma die Errichtung von Eigenheimen sei. Dabei sei
die Vorgangsweise für die Realisierung solcher Projekte annähernd die
gleiche. Es würden Grundstücke angekauft und in Zusammenarbeit mit
einer Planungsfirma Projekte ausgearbeitet. Diese würden dann durch
entsprechende Werbeeinschaltungen in den Printmedien beworben. Für die
Kaufverträge über die Grundstücke würde ein
Schriftenverfasser (Notar) in Anspruch genommenund sodann ein abgesonderter
Werkvertrag errichtet, der die Bauleistung mit der SGmbH regelte. Im Rahmen der
werkvertraglich zu erbringenden Leistung habe die SGmbH das Risiko, zu dem
vereinbarten Preis die Bauleistung zu erbringen, somit zu einem von vornherein
festgelegten Fixpreis. Änderungswünsche seien möglich, in jedem
Fall aber sei eine Vertragsänderung unter die Baustufe 1 nicht möglich
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom Wert
der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung
im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im
§ 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; überall
dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine
solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil
der Bemessungsgrundlage (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 4 zu
§ 5 mwN).
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Bei der Beantwortung der Frage, in
welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, dürfen die wahren
wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer
Acht gelassen werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5). Zur Gegenleistung gehört
jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Grundstückserwerb
gewährt (VwGH 27.6.1984, 84/16/0083, 0084, VwGH 21.2.1985,
84/16/0228 und VwGH 18.11.1993, 92/16/0179 - 0185).
Unter einer Gegenleistung ist also alles zu verstehen, was
der Erwerber über einen Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen.
Für die Beurteilung ist der Zustand des Grundstückes maßgebend,
in dem dieses erworben werden soll; das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein (vgl. VwGH 26.1.1995,
93/16/0089, VwGH 22.2.1997, 95/16/0116 - 0120,
VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220, VwGH 9.11.2000,
97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001, 98/16/0392, 99/16/0158 und
VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429).
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Verkäufer auf Grund einer
in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd)
zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet
und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt
annehmen kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Bereits die Hinnahme des von
der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber
indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, wobei im
gegenständlichen Fall der Werkvertrag betr. die Hauserrichtung einige Tage
vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden war.
Aus dem Verkaufsprospekt der
Fa. SGmbH ergibt sich, dass eine (annähernd) zur Baureife gediehene
Vorplanung für das Einfamilienhaus vorhanden war. Durch die Annahme des
Angebotes der Fa. SGmbH war somit ein enger objektiver sachlicher
Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag gegeben. Die Gesamtkonstruktion
des Gebäudes im Einreichplan zum Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung
entspricht annähernd jener im Verkaufsprospekt der Fa. SGmbH . Aber
auch die Angaben des Geschäftsführers der SGmbH in der oa.
Niederschrift lassen darauf schließen, dass der Bw. sehr wohl an ein
vorgegebenes Gesamtkonzept gebunden war.
Auch durch die Einholung von
Konkurrenzangeboten lässt sich für den Standpunkt des Bw. nichts
gewinnen, da damit zwar versucht wurde davon abzulenken, dass kein
"Bauherrenmodell" vorliegt, aber durch die Auftragserteilung an die
Verkäuferin der Grundstücke hat sich der Bw. letztendlich in ein
vorgegebenes Konzept einbinden lassen.
Ergänzend wird noch
ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Käufer nur dann als Bauherr anzusehen ist, wenn er a) auf die
bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu
tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber
unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und c) das finanzielle
Risiko tragen muss, dh dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat,
sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist,
von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999,
96/16/0213, 0214). Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien
für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176). Auf die bauliche Gestaltung des
Hauses Einfluss nehmen können, bedeutet , wenn man auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (VwGH 30.4.1999, 97/16/0203). Dabei
sind "Veränderungen in Innenräumen" belanglos
(VwGH 24.3.1994, 93/16/0168).
Die vom Bw. vorgenommenen
Planänderungen gegenüber den Entwürfen im Verkaufsprospekt der
Fa. SGmbH werden in Bezug auf die Bauherreneigenschaft als unwesentliche
Details der Gesamtkonstruktion angesehen, da lediglich der Keller um einen Raum
vergrößert, der Eingangsbereich etwas verändert und statt der
Terrasse ein Wintergarten errichtet wurde. Weiters wurde die Anordnung der
Fenster etwas verändert und auf eine Dachgaube verzichtet.
Darüber hinaus hat der Bw.
mit dem Bauunternehmen Fa. SGmbH einen Fixpreis vereinbart, auch wenn
dieser lt. Baukostenindex wertgesichert war.
Auch wenn der Bw. im Verfahren
vor der Baubehörde Parteistellung als Bauwerber für die Erteilung der
Baubewilligung hatte, kann ihm im vorliegenden Fall die Bauherreneigenschaft
nicht zuerkannt werden. Der Begriff "Bauherr" im Baurecht ist nicht
ident mit jenem im Grunderwerbsteuerrecht. Das durch die Baubehörde zur
Kenntnis genommene Auftreten des Bw. als Bauwerber vermag die
Abgabenbehörde bei der von ihr zu beurteilenden Frage der
Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH 26.3.1992, 90/16/0211,
0212).
Letztendlich weisen auch die
Angaben des Geschäftsführers der SGmbH lt. der oa. Niederschrift
darauf hin, dass der Bw. in ein vorgegebenes Konzept eingebunden war, ebenso wie
die Tatsache, dass sämtliche Häuser von der SGmbH errichtet worden
waren.
In Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann dem Bw. keine
Bauherrenqualifikation zugebilligt werden, sodass auf Grund der dargestellten
Sach- und Rechtslage über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden
war.
Graz, am 13.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0818-G/02
- Stammnummer
- 12254
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF