Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1086-L/04
Bauherreneigenschaft bei Erwerb eines Reihenhauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1086-L/04vom 12.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nur dieser im Bauvertrag vereinbarte Fixpreis war gegenständlich vom Vertragsgeflecht erfasst und für die Ermittlung der Gegenleistung heranzuziehen. Das gilt nicht nur für die für die Baustufe I vereinbarten Fixkosten von 1,590.000,00 S inkl. MwSt., sondern auch für die im Bauvertrag zu einem Fixpreis vereinbarten Kosten für Zusatzleistungen in Höhe von 728.226,70 S inkl. MwSt.
Für die Grunderwerbsteuerberechnung wurden der Grundstückskaufpreis, der Werklohn für die Errichtung eines Basishauses, Baustufe I, und die im Bauvertrag mit der Fa. H enthaltenen, ebenfalls zu einem Fixpreis angebotenen Zusatzleistungen herangezogen, da diese Kosten vom gegenständlichen Vertragsgeflecht erfasst sind und auch die Zusatzleistungen innerhalb eines Gesamtkonzeptes erbracht wurden, das darauf gerichtet war, der Bw das Grundstück mit dem - letztendlich nach ihren Vorstellungen umgeplanten - Bauwerk in der 1. Ausbaustufe einschließlich der Zusatzleistungen zu verschaffen.
Über diese Fixpreisvereinbarung hinausgehende Aufwendungen, die die Bw in der Folge für Veränderungen und Verbesserungen am Haus tätigte und die erst nach der Auftragserteilung gesondert angeboten und abgerechnet wurden, sind vom vorliegenden Vertragsgeflecht nicht erfasst und können daher auch nicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage mit einbezogen werden (vgl. VwGH 30.5.1994, 92/16/0144).
Die Berücksichtigung der in der Schlussrechnung aufgelisteten Nachtragsangebote bzw. der nachträgliche Entfall der dort angeführten Leistungen erfolgte daher zu Unrecht, sodass der Berufung insoweit teilweise stattzugeben war.
Die Bemessungsgrundlage und die Grunderwerbsteuer sind daher wie folgt zu ermitteln:
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Grundstückkosten
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642.911,00 S
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Errichtungskosten Baustufe I lt. Bauvertrag
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1,590.000,00 S
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Fixkosten für Zusatzleistungen lt. Bauvertrag
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728.226,70 S
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Summe
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2,961.137,70 S
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Bemessungsgrundlage
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davon 1/2
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1,480.568,00 S
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Grunderwerbsteuer
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x 3,5 %
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51.820,00 S
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entspricht
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3.765,91 €
Über den erstmals im Vorlageantrag gestellten Antrag gemäß
§ 17 GrEStG hat nicht der unabhängige Finanzsenat, sondern das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz abzusprechen, weil bei einer Mitentscheidung durch die Rechtsmittelbehörde der Bw der gesetzliche Instanzenzug genommen wäre und damit in ihre verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte eingegriffen würde.
Das Finanzamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 aus den dort angeführten Gründen zurückgewiesen.
Linz, am 12. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1086-L/04
- Stammnummer
- 25395
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF