… 53 Rz. 178) und nur deswegen keine Familienbeihilfe (sondern allenfalls eine Ausgleichszahlung) erhält, weil er Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs…
…von 1.9.2003 bis 30.9.2006 in Höhe von € 4.809,22. Im Oktober 2006 bestand weder ein Anspruch auf die Familienbeihilfe noch auf die Ausgleichszahlung, da der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht mehr in Österreich gelegen war. Die Rückforderung der Familienbeihilfe incl…
…und Abwägung der vorliegenden Beweismittel kommt die Behörde zu dem Schluss, dass ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich nicht gegeben ist. Ihr Antrag auf Ausgleichszahlung war abzuweisen, da die Voraussetzung des § 2 Absatz 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht erfüllt ist. Der Antrag auf Ausgleichszahlung für Ihre…
…Familienbeihilfe nicht zu gewähren, da im vorliegenden Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. und dem stets bei ihr sich aufhaltenden Kind in Griechenland und nicht in Österreich gelegen ist. Spricht hiezu doch auch der VwGH aus, dass auch für Ausgleichszahlungen iSd § 4 Abs 2…
…Fehlt es aber am Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet, so steht § 2 Abs. 8 FLAG 1967 einem Familienbeihilfenanspruch entgegen. Daran vermag die Regelung des § 53 FLAG 1967 nichts zu ändern, da nach dieser Bestimmung zwar der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR…
… 2 Abs. 2 FLAG (Haushaltszugehörigkeit) und in § 2 Abs. 8 FLAG (Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet) normierten Anspruchsvoraussetzungen. Daher steht der Bw. aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FLAG im Streitzeitraum eine Ausgleichszahlung zu, die gemäß § 4 Abs. 6 FLAG als Familienbeihilfe gilt. Es…
…familiär und sozial gebunden. An das Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaates sie aufgrund der VO 1408/71 ex lege gebunden. Die Bw. habe ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG in Österreich. Wiederholt wurde weiters das Vorbringen, dass die Bw. einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. …
…Jänner 2004 bis April 2004 sowie die Ausgleichszahlung für das Kind V für den Zeitraum Mai bis Dezember 2004 zurück. Das Finanzamt begründete diese Rückforderung zunächst mit § 2 Abs. 8 des FLAG 1967 und damit, dass eine Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat…
…die Gewährung einer Ausgleichszahlung Anwendung zu finden haben. Angesichts der unter Punkt 1 dieser Berufungsentscheidung zum Ort des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bw. ergangenen Ausführungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, steht dieser auch kein Recht auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für den Zeitraum…
…Österreich als auch in l1 einen Wohnsitz. Es ist daher nachzuweisen, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben. Es ist nachzuweisen, wie oft Sie und Ihre Familie sich seit September 2009 in Österreich aufgehalten haben." Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 gab die Bw wie…
…daher weder eine Familienbeihilfe noch eineAusgleichszahlung zu gewähren, da im vorliegenden Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw und ihrer Familie in n und nicht in Österreich gelegen ist. Spricht hiezu doch auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch für Ausgleichszahlungen im Sinne des § 4 Abs…
…den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2 Abs. 8 FLAG bestimmt, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. x) Eine Person hat den Mittelpunkt…
…prüfen, ob ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung bestand. Dafür ist § 2 Abs. 8 FLAG 1967 zu beachten. Demnach haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu…
…Gewährung einer Ausgleichszahlung nicht anzuwenden. Gleichwohl diesem Umstand bei dieser Rechtslage keine Bedeutung mehr zukommen kann, muss doch dem Finanzamt auch in seiner Ansicht zugestimmt werden, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers habe sich im maßgeblichen Zeitraum nicht in Österreich befunden. Nach der ständigen Rechtsprechung…
…Mittelpunkt der Lebensinteressen kann laut Rechtsprechung auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen (VwGH 24.2.2010, 2007/13/0128). Nach den vorstehend angeführten Zeugenaussagen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bw. vor der…
…und habe hier das Gym besucht und dort auch maturiert. In ihrem Herkunftsland habe sie jedenfalls schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf Familienleistungen. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei seit ihrem 16. Lebensjahr in Wien. Auch nach Beendigung ihrer Ausbildung werde ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in…
… 2 Abs 8 FLAG 1967 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung lautet: "Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im…
…Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland hat, die Ausgleichszahlung zu versagen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht somit nur insoweit, als EU/EWR-Recht hiezu einen solchen Anspruch vorsieht. Die VO EWG 1408/71 ist auf alle Bürger der…
…die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen großes Gewicht habe. Diese Annahme setze allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen und gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der Familienwohnsitz sei also…
…Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland hat, die Ausgleichszahlung zu versagen. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht somit nur insoweit, als EU/EWR-Recht hiezu einen solchen Anspruch vorsieht. Die Verordnung EWG 1408/71 ist auf alle Bürger der…