Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0119-F/05
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich am Ort des Aufenthaltes der Familie.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-F/05vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
20. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
16. Dezember 2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juni 2003
bis 31. Jänner 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Jänner 2004 betreffend ihren Sohn mm in
Höhe von insgesamt € 1.250,40 gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a
bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 zurückgefordert, da die Bw den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in n habe und daher in Österreich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Ehegatte der Bw sei in d
beschäftigt und es werde ersucht, dort einen Antrag auf Familienleistungen
einzubringen.
Laut Eingabe vom 7. November 2003 gibt die Mutter der Bw
bekannt, dass ihre Tochter wieder in d sei und erst im Dezember nach
Österreich komme. Seit Juni 2003 (Geburt des Sohnes) seien die Unizeiten
wie folgt aufgelistet:
6. Oktober bis 12. Dezember 2003
7. Jänner bis 26. März 2004
26. April bis 18. Juni 2004
4. Oktober bis 10. Dezember 2004;
Die Daten für 2004 seien voraussichtliche Daten.
Außerhalb der Unizeiten halte sich ihre Tochter in z auf. 2003 sei ihre
Tochter im August und September sowie eine Woche im Oktober hier gewesen. Zirka
ab 12. Dezember 2003 komme sie wieder nach z , ebenso wenn es das Studium
erlaube, zirka alle zwei Monate für eine Woche.
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der Sohn
der Bw seit 28. August 2003 in adr, gemeldet.
Mit Eingabe vom 20. Jänner 2004 wurde gegen
obgenannten Bescheid rechtzeitig berufen und ausgeführt, dass der Bescheid
des Finanzamtes seinem gesamten Inhalte nach angefochten werde. Geltend gemacht
würden die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie
der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Bw habe im Jahr 1999 ein
Auslandsstudium in d und zwar im lcp,
tli begonnen, welches sie im Juni 2002 mit dem Titel "b"
abgeschlossen hat. Seit Jänner 2003 absolviere sie in d ihr Diplomstudium
zur Erlangung des akademischen Titels "map" Dieses Studium zur
Erlangung des akademischen Titels sei spätestens im Dezember 2004 beendet.
Auf die beiliegende Bestätigung des "lcp" werde verwiesen. Ende
2004 werde sie ihr Auslandsstudium in n beenden und nach Österreich
zurückkehren. Der einzige Bezugspunkt der Bw zu
nin den letzten Jahren sei ihr dortiges
ks gewesen. Sie habe am 19. März 2003 auf der kl mit cm die Ehe
geschlossen. cm sei vor einigen Monaten von si nach
ngezogen und wohne seither mit der Bw
sowie deren gemeinsamen Kind m (geb. am 24. Juni 2003) in d . Sobald die Bw ihr
ks in d beendet hat, werden auch ihr Ehegatte sowie das Kind mit nach
Österreich ziehen. Während des gesamten bisherigen Studiums bis dato
habe sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befunden.
Obgleich sie mehr Zeit in n als in Österreich verbracht hat, habe sie die
weitaus größeren persönlichen Beziehungen nach Österreich
als nach n. Die Bw habe weder Eigentum noch sonstige Vermögensrecht in e.
Der einzige Zweck des Aufenthaltes in d sei die Absolvierung des KS.
Demgemäß habe sie ihren Hauptwohnsitz in z beibehalten. Auch ihr im
Juni 2003 geborener Sohn habe seit seiner Geburt den Hauptwohnsitz in z. Im
Hinblick auf das Voranstehende sei die Annahme der Erstbehörde, die Bw und
ihr Sohn hätten den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in n, verfehlt.
Vielmehr sei alleiniger Aufenthaltszweck in n die Beendigung des Studiums im
Dezember 2004. Die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen,
wenn nicht überhaupt die ausschließlich persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen bestünden zu Österreich, wo sich die Bw
trotz ihres Studiums in d möglichst oft aufhält.
Selbst unter der Annahme, dass die Bw und ihr Sohn den
Mittelpunkt der Lebensinteressen gleichermaßen in Österreich und n
haben, so würden die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Sohn der Bw
vorliegen, da der Auslandsaufenthalt jedenfalls - und zwar sowohl für
die Bw als auch für deren Sohn - nur vorübergehend ist. Dies
ergebe sich daraus, dass die Bw im Dezember 2004, sohin in elf Monaten, ihr
Auslandsstudium beenden und sodann nach Österreich samt ihrer Familie
zurückkehren wird. Nach der Rechtsprechung liege ein vorübergehender
Auslandsaufenthalt dann vor, wenn der österreichische Wohnsitz beibehalten
wird und der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein bis zwei Jahre dauert.
Diese Voraussetzungen seien allesamt erfüllt. Offensichtlich sei
ursprünglich auch die Erstbehörde davon ausgegangen, dass der
Auslandsaufenthalt der Bw nur vorübergehend ist bzw diese den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen in Österreich hat, sei ihr bzw ihrer Mutter doch bis
vor kurzem (nämlich bis zu deren Verehelichung) Familienbeihilfe
gewährt worden.
Hätte die Erstbehörde ein ordentliches
Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte anstatt der Feststellung,
die Bw und ihr Sohn hätten den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in n, die
Feststellung getroffen werden müssen, dass der Auslandsaufenthalt beider
nur vorübergehender Art ist (Beendigung des Auslandsaufenthaltes im
Dezember 2004) bzw der Mittelpunkt der Lebensinteressen sowohl für Mutter
als auch Kind Österreich ist.
Die Bw habe das Formular zur Erlangung der Familienbeihilfe
sowie des Kinderabsetzbetrages für ihren Sohn wahrheitsgemäß und
vollständig ausgefüllt. Sie habe dabei keinerlei Umstände
verschwiegen oder verkehrt dargestellt.
Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die
Erstbehörde den Antrag der Bw, ihr Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag zu gewähren, überprüft und die Voraussetzungen
für die Gewährung der genannten Beihilfen festgestellt hat. Umso mehr
sei nunmehr verwunderlich, dass das Finanzamt Monate später plötzlich
zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nunmehr nicht mehr vorliegen
sollen. Durch diese Vorgehensweise werde der fundamentale Rechtsgrundsatz der
Rechtssicherheit geradezu mit Füßen getreten.
Sollte man davon ausgehen, dass die Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
von vornherein nicht gegeben waren - was seitens der Bw
selbstverständlich bestritten bleibt - so sei jedenfalls der
Rückforderungsanspruch hinsichtlich der gewährten Beihilfen in Folge
der ursprünglichen Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen durch die
Erstbehörde erloschen.
Als Beilage diente eine Übersetzung der
Bestätigung des "tli", woraus hervorgeht, dass die Bw an diesem
College Studentin der Richtung o ist. Sie habe das Fach im Jänner 2003
belegt und werde ihr Studium im Dezember 2004 beenden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass
gemäß Artikel 73 der Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der
Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern der
Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung der Verordnung 1408/71 ein
Arbeitnehmer oder Selbständiger nach den Rechtsvorschriften des
Beschäftigungslandes Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates auch für Kinder habe, die sich
ständig in einem anderen EWR-Staat aufhalten. Nachdem der Ehegatte der Bw
in n erwerbstätig ist und in Österreich keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird, bestehe der vorrangige Anspruch auf Familienleistungen in
n.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2004 stellte der rechtliche
Vertreter der Bw den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte aus, dass ergänzend zum Vorbringen in der
Berufung mitgeteilt werde, dass die Bw trotz entsprechender Antragstellung in n
bislang jedenfalls keinerlei Familienbeihilfe oder eine rechtsähnliche
Unterstützung für ihren Sohn erhalten hat und es äußerst
ungewiß sei, ob sie überhaupt eine derartige Unterstützung
für ihren Sohn erhält. Sollten die en Behörden wider Erwarten
positiv - nämlich im Sinne der Bw - entscheiden, so werde das
diesbezügliche Schriftstück seitens des Rechtsvertreters der Bw sofort
in Vorlage gebracht werden. Die Bw wiederhole sohin ihren Antrag vom 15.
Jänner 2004, wonach die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung
Folge geben, den Bescheid der Erstbehörde vom 16. Dezember 2003 ersatzlos
aufheben und feststellen möge, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den
Sohn der Bw gegeben sind.
Mit Eingabe vom 25. März 2005 wurde der
Abgabenbehörde zweiter Instanz bekannt gegeben, dass der Bw mit
Schriftstück vom 8. November 2004 nunmehr seitens der cbo mitgeteilt worden
sei, dass sie ab August 2004 ein wöchentliches cb in der Höhe von w
16,50 - dies mache im Monat w 66,00 aus - erhält. Das
entsprechende Schreiben werde in Vorlage gebracht. Die Bw befinde sich nun
wieder ständig in Österreich und habe dies selbstverständlich der
cbo mitgeteilt. Sie erhalte daher ab einschließlich Jänner 2005
keinerlei Unterstützung mehr aus n. Mit Mitteilung des Finanzamtes vom 9.
Feber 2005 sei der Bw mitgeteilt worden, dass sie ab Jänner 2005 wiederum
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag erhält.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder (und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch
für volljährige Kinder).
Die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt"
werden im FLAG 1967 nicht näher definiert, es gilt daher die Bestimmung des
§ 26 Bundesabgabenordnung (BAO). Nach dieser Bestimmung hat jemand einen
Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 26
Abs. 2 BAO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweilt.
Es ist möglich, dass eine Person für ein und
denselben Zeitraum mehrere Wohnsitze hat. Für den Fall, dass jemand, wie es
auf die Berufungswerberin (Bw) zutrifft, sowohl im Inland als auch im Ausland
einen Wohnsitz hat, sieht § 2 Abs. 8 FLAG vor, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nur dann besteht, wenn der
Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Inland gelegen ist und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten .
Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Fassung im
Zeitpunkt der Antragstellung).
Eine Person kann zwar im gleichen Zeitraum mehrere
Wohnsitze haben, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen. Die auf die
Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives
Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist (VwGH 18. 1.
1996, 93/15/0145). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich ausgesprochen, dass die Feststellung, ein Verheirateter, der
mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammenlebe, habe dort seinen
Lebensmittelpunkt, nicht der Rechtslage widerspreche (VwGH 19.2.1987,
86/0198).
Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 16. 12. 1993, 93/16/0138, festgestellt, dass im Falle des
Vorliegens mehrerer Wohnsitze der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer
verheirateten Person regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie
zu finden sein wird (vgl dazu zB VwGH 30.1.1990, 89/14/0054; 15.3.1989,
88/16/0229; 27.10.1988, 88/16/0068; 19.12.1987, 86/16/0198 und 30.5.1985,
83/16/0177), wobei es auf die gemeinsame Haushaltsführung ankommt (vgl VwGH
20.6.1990, 90/16/0032).
Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt
es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die
persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des
Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen
Interessen und Aktivitäten nieder. Im Zweifel kommt jedenfalls den
persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des
Familienlebens - der Vorrang zu (vgl VwGH 26.7.2000, 95/14/0145,
mwN).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt im
vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Die Berufungswerberin ist - wie auch ihr im Juni 2003
geborener Sohn - österreichische Staatsbürgerin, hält sich aber
zur Absolvierung eines KS seit dem Kalenderjahr 1999 in n und damit im Ausland
auf. In ihren Eingaben verweist sie auf ihre Verbundenheit zu Österreich
und darauf, dass sie nach Abschluss des Studiums Ende 2004 wieder in ihre Heimat
zurückkehren wolle. Dies ändert aber nichts daran, dass sie sich bis
zum Abschluss ihres Studiums und bis zur Rückkehr von n nach
Österreich überwiegend in n aufhält (siehe auch Ausführungen
in der Eingabe vom 20. Jänner 2004), und dort ein ks und nicht etwa nur ein
Auslandssemester oder einen Kurs absolviert. Die Bw lebt nach ihren eigenen
Angaben unbestrittenermaßen in d im gemeinsamen Haushalt mit dem
Kindesvater und dem gemeinsamen Kind. All dies spricht im Sinne der
ständigen Rechtsprechung für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in
n. Schon allein die persönlichen Beziehungen liegen in vorliegendem
Berufungsfall aufgrund der aufrechten Ehe in n. Daran ändern auch
vorübergehende Aufenthalte in z, etwa in den Semesterferien und wenn es das
Studium erlaubt (so die Berufungsschrift) nichts. Diese Aufenthalte stellen
Besuche dar, können aber keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich begründen. Nach der Rechtsprechung unterbrechen nur
vorübergehende Abwesenheiten das Verweilen und damit den gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland nicht.
Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass sich
die Bw. überwiegend in n im gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater und
dem gemeinsamen Kind aufhält und daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen
nach ständiger Rechtsprechung dort und nicht im Bundesgebiet
liegt.
Ein bloß vorübergehender Aufenthalt der Bw und
ihres Sohnes in n und das Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in
Österreich konnte von der Bw im Gegenstandsfall unter Zugrundelegung der
Ausführungen in den Eingaben und des vorliegenden dargestellten
Sachverhaltes sowie der vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht nachgewiesen und
glaubhaft gemacht werden. Ein durchgehender Aufenthalt in n mit Unterbrechungen
zu Besuchszwecken in z im Zeitraum von 1999 bis Ende 2004 kann vom
Unabhängigen Finanzsenat keinesfalls als nur vorübergehend gewertet
werden.
Auch der Einwand, der Bw selbst bzw ihrer Mutter sei bis
vor kurzem (nämlich bis zu deren Verehelichung) Familienbeihilfe
gewährt worden, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, zumal der
Unabhängige Finanzsenat über den im Bescheid genannten Zeitraum vom 1.
Juni 2003 bis 31. Jänner 2004 und nicht über Vorzeiten abzusprechen
hat.
Dem Einwand, der Rückforderungsanspruch hinsichtlich
der bereits gewährten Beihilfen in Folge der ursprünglichen Bejahung
der Anspruchsvoraussetzungen durch die Erstbehörde sei erloschen, ist
folgendes zu entgegnen:
Gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige,
der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder
durch eine auszahlende Stelle verursacht worden ist.
Wenn der rechtliche Vertreter der Bw in seiner
Berufungsschrift darauf Bezug nimmt und einwendet, dass die unrichtige
Auszahlung und damit der Bezug der Familienbeihilfe ja auf einem
ausschließlich bei der Behörde liegenden Fehlverhalten aufgrund der
ursprünglichen Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen
zurückzuführen sei, ist zu sagen:
Dienststellen der Finanzverwaltung, soweit sie
Familienbeihilfe zur Auszahlung bringen, sind keine auszuzahlenden Stellen im
Sinne des § 26 Abs 1 FLAG 1967.
Daraus wird abgeleitet, dass Überzüge von
Familienbeihilfe, die durch eine unrichtige Auszahlung von Dienststellen der
Finanzverwaltung verursacht wurden, sehr wohl gem. § 26 FLAG
rückgefordert werden können, -auch dann - wenn die unrichtige
Auszahlung der Familienbeihilfe durch ein aussschließlich bei der
Behörde zu suchendes Fehlverhalten erfolgt ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann nicht mit dem Hinweis
abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und verbraucht
worden sind. Diese Einwendung wäre nur dort zielführend, wo sich ein
Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen Rechtes als
Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes gründet.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven
Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH
3.11.1954, 3505/53, VwGH 20.12.1968, 486/68).
Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht diesen
Rechtsstandpunkt neuerlich in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, in
dem er auf die objektive
Erstattungspflicht des § 26 Abs 1 FLAG verweist und feststellt, dass
derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder
nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese
rückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht besteht daher auch
dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer
Fehlleistung der Behörde bestehen würde.
Es wird abschliessend auf die Ausführung in der
Berufungsvorentscheidung vom 28. Dezember 2004 verwiesen, und zwar dass laut VO
EWG 1408/71 vorrangig Familienbeihilfenanspruch im Beschäftigungsland
- und das ist im vorliegenden Fall n - besteht.
Ergänzend wird noch angemerkt:
Gemäß Artikel 2 der VO (EWG) 1408/71 gilt diese
Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für
Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines
Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und
Hinterbliebene.
Gemäß Artikel 3 der VO (EWG) 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Gemäß Artikel 4 der VO (EWG) 1408/71 gilt diese
Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, ua auch die, die Familienleistungen betreffen:
Gemäß Artikel 13 der VO (EWG) 1408/71 unterliegt
eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt
ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das
Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.
Gemäß Artikel 73 der VO (EWG) 1408 hat ein
Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach
den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörigen
im Gebiet dieses Staates wohnen.
Artikel 76 a verweist auf Artikel 72 (Zusammenrechnung der
Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer
selbständigen Tätigkeit), welcher für Studierende entsprechend
gelte.
Gemäß
§ 4 (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 4 (2)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhalten österreichische
Staatsbürger, die gemäß Abs 1 oder gemäß
§ 5 Abs
5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vom Anspruch auf Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der
gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person
Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem
Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Gemäß
§ 4 (3)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Ausgleichszahlung in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und
der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre,
geleistet.
Gemäß
§ 4 (6)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt die Ausgleichszahlung als
Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß
§ 5 (3)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß
§ 5 (4)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische
Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 (2)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
Hat eine Person den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes
(Wohnort) in einem Mitgliedstaat und übt sie nur dort eine
Beschäftigung aus, so gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaates. Selbst wenn nach diesen innerstaatlichen Vorschriften unter
gewissen Voraussetzungen kein Anspruch auf Familienleistungen besteht (weil z.B.
Einkommensobergrenzen überschritten werden oder nicht jede Form der
Ausübung einer Beschäftigung einen Anspruch begründet), so gilt
dies für alle Einwohner dieses Landes.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ist nach diesem
Bundesgesetz daher weder eine Familienbeihilfe noch
eineAusgleichszahlung zu
gewähren, da im vorliegenden Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen der
Bw und ihrer Familie in n und nicht in Österreich gelegen ist.
Spricht hiezu doch auch der Verwaltungsgerichtshof aus,
dass auch für Ausgleichszahlungen im Sinne des § 4 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Anspruchsvoraussetzungen des § 2
Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erfüllt sein müssen. Einer
Person, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland hat, ist daher
auch eine eventuell zustehende Ausgleichszahlung zu versagen.
Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen und es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-F/05
- Stammnummer
- 24983
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF