Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 4. September 1995, GZ. 100/ZK/P-84/58939/95, betreffend Säumniszinsen gemäß Artikel 232 Abs.1und Abs.2 Buchstabe c Zollkodex (ZK), und § 80 Abs.1und Abs…
…von der Hauptverpflichteten und verantwortlichen Verfahrensinhaberin zuvor die erforderliche Gestellung bzw. zollrechtliche Abfertigung veranlasst worden wäre. Das Fehlverhalten der handelnden Personen ist nicht als einmaliger Aufmerksamkeits- bzw. Arbeitsfehler zu qualifizieren, sondern als Fehlverhalten grundsätzlicher Art, zumal es zu insgesamt 3 in gleicher Weise abgelaufenen Fällen…
…von der Hauptverpflichteten und verantwortlichen Verfahrensinhaberin zuvor die erforderliche Gestellung bzw. zollrechtliche Abfertigung veranlasst worden wäre. Das Fehlverhalten der handelnden Personen ist nicht als einmaliger Aufmerksamkeits- bzw. Arbeitsfehler zu qualifizieren, sondern als Fehlverhalten grundsätzlicher Art, zumal es zu insgesamt 3 in gleicher Weise abgelaufenen Fällen…
…von der Hauptverpflichteten und verantwortlichen Verfahrensinhaberin zuvor die erforderliche Gestellung bzw. zollrechtliche Abfertigung veranlasst worden wäre. Das Fehlverhalten der handelnden Personen ist nicht als einmaliger Aufmerksamkeits- bzw. Arbeitsfehler zu qualifizieren, sondern als Fehlverhalten grundsätzlicher Art, zumal es zu insgesamt 3 in gleicher Weise abgelaufenen Fällen…
…keinesfalls unterlaufe. Demnach hätte dieser Fehler nicht passieren dürfen, bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch könne dieser Fehler passieren (z.B. so genannte Arbeitsfehler). Auch der Judikatur des EuGH könne entnommen werden, dass die Bejahung einzelner Kriterien nicht automatisch die Annahme der offensichtlichen Fahrlässigkeit rechtfertige. Vielmehr seien…
…die Innehabung der Begünstigungen auf Grund der Bewilligung als zugelassener Versender "grob fahrlässig gehandelt hätte", wird angemerkt, dass auch die Kommission zwischen so genannten "Arbeitsfehlern" und solchen Fehlern mit "Entziehungsabsicht" unterscheide. Im gegenständlichen Fall liege weder eine Entziehungsabsicht noch eine grobe Fahrlässigkeit der Bf. vor…
…wäre kein neuer Versandschein erstellt, sondern der vorhandene Versandschein aus Deutschland der Ware beigefügt worden. Die Bf sei ein nach ISO 9001 zertifiziertes Unternehmen und ihre Tätigkeiten würden nach entsprechenden Verfahrensabläufen abgewickelt und kontinuierlich verbessert. Arbeitsfehler, wie im gegenständlichen Fall, seien aber leider trotzdem nicht…
…Im vorliegenden Fall liege nicht nur unstrittig kein Entziehungsversuch vor, sondern nicht einmal grobe Fahrlässigkeit, weil es sich hier um einen entschuldbaren (auch wiederholt auftretenden) Arbeitsfehler, also um einen Fehler, der auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht…
…Im vorliegenden Fall liege nicht nur unstrittig kein Entziehungsversuch vor, sondern nicht einmal grobe Fahrlässigkeit, weil es sich hier um einen entschuldbaren (auch wiederholt auftretenden) Arbeitsfehler, also um einen Fehler, der auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht…
…Im vorliegenden Fall liege nicht nur unstrittig kein Entziehungsversuch vor, sondern nicht einmal grobe Fahrlässigkeit, weil es sich hier um einen entschuldbaren (auch wiederholt auftretenden) Arbeitsfehler, also um einen Fehler, der auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und selbst bei sachgerechter Organisation und Personalausstattung nicht…
…Die Bf. habe daher nach Entdeckung des Fehlverhaltens die notwendigen organisatorischen Maßnahmen ergriffen. Die einmalige, kurzfristige Auslagerung zwecks Manipulation, wobei das Gut in unmittelbarer Nähe des Zolllagers verblieben sei, sei ein bloß entschuldbarer Arbeitsfehler, stelle aber keinesfalls grobe Fahrlässigkeit dar (vgl. Witte, Art. 204, Rz…
…die Verfehlung nach den Umstände des Falles nicht hätte passieren dürfen; im Gegensatz zu einem Fehler, der passieren kann (Arbeitsfehler). Anders als einzelne Arbeitsfehler sind Organisationsmängel vornehmlich geeignet, eine offensichtliche Fahrlässigkeit zu begründen (UFS 2.8.2004, ZRV/0042-Z2L/02). Zum von der Bf…
…Abgabenvorschreibung gehabt. Dementsprechend sei die vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer zwischenzeitlich vollumfänglich entrichtet worden. Der Irrtum des Mitarbeiters der Bf. sei maximal ein leicht fahrlässiger Arbeitsfehler, keinesfalls liege betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die nochmalige Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer erweise sich unbillig nach Lage der Sache, sodass eine…
…1 erster Anstrich ZK-DVO. Begründung: entgegen Ihren Ausführungen handelte es sich sehr wohl um einen 'Arbeitsfehler' und NICHT um eine grobe offensichtliche Fahrlässigkeit. [Weitere Begründung] mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)" Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dessen Unzulässigkeit…
…wieder verlassen. Eine Schädigung des Gemeinschaftshaushalts sei nicht entstanden. Da durch diesen Umstand eine Abgabenschuld nicht angefallen sei, handle es sich höchstens um einen so genannten Arbeitsfehler; ein solcher könne unter Beachtung der konkreten Situation durchaus passieren. Die eingeleiteten Maßnahmen seien ein Hinweis dafür, dass…
…ergebe . Es werde die Verzinsung des Nachforderungsbetrages mit der Begründung beeinsprucht: Er habe seine Steuererklärung termingerecht abgegeben. Die Abgabennachforderung begründe sich allein auf einem Arbeitsfehler im Finanzamt. Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen. Auf…
…Tatsache, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sendung um eine Ware zur vorübergehenden Verwendung handelte übersehen worden und erfolgte die Anmeldung der Ware als Ausfuhr aus dem freien Verkehr. Bei diesem Fehler handle es sich durch die beschriebene Ausnahmesituation daher um einen entschuldbaren Arbeitsfehler, welcher…
…es zu einer Verschlussverletzung gekommen ist. Den Kraftfahrer CoP selbst kennt er nicht. In der Beschwerde ist die Rede von einem großen Arbeitsfehler durch den Kraftfahrer und nicht von einem groben Verschulden desselben, weil Sprachschwierigkeiten zu dieser besonderen Konstellation geführt haben. Bisher hatte die Bf…
…da vom Zollsystem nicht festgestellt werden kann, ob es sich nicht nur um einen Tipp- oder sonstigen Arbeitsfehler bei der Eingabe handelt und der Zollanmelder ohnedies etwas anderes erklären wollte, mag dies im vorliegenden Fall betreffend das erklärte Vertretungsverhältnis auch nicht zutreffend sein. Gestützt wird…
…Im vorliegenden Fall sei eine betrügerische Absicht oder eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Bf. auszuschließen: Es sei ausschließlich ein bloßer einfacher Arbeitsfehler eines an sich erfahrenen Zolldeklaranten bei der Anlage des Versandscheines vorgelegen, der sich bei der Eingabe im elektronischen System einfach vertippt habe und dadurch…