Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse, vertreten durch MSP Steuerberatung GmbH & Co KEG, 6020 Innsbruck, Peter Mayr Straße 8, vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 22. Jänner 2009 betreffend Aufhebung nach § 299 BAO und die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn X.Y., vertreten durch Achleitner & Partner Steuerberatung GmbH, 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße 19-23, vom 25. Mai 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom 3. Mai 2011 betreffend den Lohnsteuerhaftungs- und Abgabenbescheid 2009 in Höhe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vertreten durch Keber & Keber Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- GmbH, 1010 Wien, Börsegasse 9/2, vom 5. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 2. Oktober…
…Arbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer fortlaufend einzutragen (vgl. BGBl. II Nr. 116/2005). Das Einkommensteuergesetz 1988 behandelt die Arbeitgeberhaftung für die Lohnsteuer und die Tatbestände der unmittelbaren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für entgangene Lohnsteuer in den §§ 82 und 83. § 82 EStG 1988 lautete in der Stammfassung…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dkfm. CS, vertreten durch Mag. MM, Steuerberater, und durch Dr. AF, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 23. September 2003 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden: Der angefochtene…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Gerhard Martincevic, 1030 Wien, Esteplatz 3/9, vom 28. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 4. Mai 2004 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988…
…§ 82 Tz 5 und die dort angeführte VwGH-Judikatur). Der Auffassung der Bw. im Vorlageantrag, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in puncto Qualifikation "einer unzulässigen LSt.-Arbeitgeberhaftung" nach den Erkenntnissen vom 3.8.2004, 2000/13/14/0046 bzw. vom 25.2.2002, 2001/15…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstelle und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß seien, sei bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstelle und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß seien, sei bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstelle und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß seien, sei bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstelle und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß seien, sei bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…
…öffentliches Anliegen an der Einhebung der Abgaben" beizumessen. Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstellt und die festgestellten Abgaben- bzw. Beitragsnachforderungen nicht bloß von geringem Ausmaß sind, waren bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an der…
…der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0046) entfällt die Arbeitgeberhaftung insoweit, als einem Arbeitnehmer für die entsprechenden Bezüge im Wege einer Veranlagung Einkommensteuer vorgeschrieben und von diesem auch entrichtet wurde. Wie oben dargestellt konnte durch…
…Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgaben- oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist. Im Streitfall hat sich die Selbstberechnung der Lohnsteuer für sämtliche Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2005 als nicht richtig erwiesen. Das Finanzamt hat die Arbeitgeberhaftung für die gesamte Lohnsteuer gemäß § 201 Abs. 4 iVm…
…Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgaben- oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist. Im Streitfall hat sich die Selbstberechnung der Lohnsteuer für sämtliche Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2006 als nicht richtig erwiesen. Das Finanzamt hat die Arbeitgeberhaftung für die gesamte Lohnsteuer gemäß § 201 Abs. 4 iVm…
…Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgaben- oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist. Im Streitfall hat sich die Selbstberechnung der Lohnsteuer für sämtliche Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2007 als nicht richtig erwiesen. Das Finanzamt hat die Arbeitgeberhaftung für die gesamte Lohnsteuer gemäß § 201 Abs. 4 i…
…im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Arbeitgeberhaftung scheide daher im vorliegenden Fall aus. Diese Rechtsansicht entspreche den beiden maßgeblichen Höchstgerichten (VwGH 86/13/0178 vom 15.6.1988 und auch VfGH B 2/96 vom 30.9.1997). Herr P sei in der vorliegenden…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstellt und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß sind, waren bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstellt und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß sind, waren bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…
…Im Hinblick darauf, dass die Arbeitgeberhaftung ein für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerlässliches Element darstellt und die im vorliegenden Fall festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringem Ausmaß sind, waren bei der Ermessensübung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung der Vorzug zu…