Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1577-W/04
Anrechenbare Lohnsteuer nach Arbeitgeberhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1577-W/04vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192 BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden eigen ist. Daher gibt es etwa auch keine Wechselwirkungen bzw. Gegenwirkungen zwischen dem Lohnsteuerverfahren und dem Einkommensteuerverfahren. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer besteht somit für die Abgabenbehörde keine Bindung an die Feststellungen im Lohnsteuerverfahren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dkfm. CS, vertreten durch Mag. MM,
Steuerberater, und durch Dr. AF, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
23. September 2003 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden insoweit einen
Bestandteil des Spruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 setzte die
Amtspartei die Einkommensteuer für das Jahr 2000 für den
Berufungswerber (Bw) vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO mit € 7.197,37 fest. Die Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung
wurde nicht begründet.
Am 23. September 2003 verfügte die
Amtspartei die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2000 von Amts wegen,
weil für den Bw nach erfolgter Lohnsteuerprüfung bei seiner
Arbeitgeberin ein Lohnzettel mit wesentlich höheren Bezügen
ausgefertigt worden war, und setzte gleichzeitig die Einkommensteuer für
das Jahr 2000 ebenfalls vorläufig mit € 39.100,75 fest, wobei
auch diesmal die Vorläufigkeit unbegründet blieb. Der Bw ist
Vorstandsvorsitzender der Arbeitgeberin, die Prüfungsfeststellung
(Erhöhung der Bemessungsgrundlage) ist soweit unstrittig. Gegenüber
der Arbeitgeberin wurde gemäß
§ 82 EStG 1988 iVm
§ 224 BAO die Lohnsteuerhaftung geltend gemacht, die Arbeitgeberin
entrichtete die beanspruchte Haftungslohnsteuer.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 erhob der Bw
durch seinen Steuerberater Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wegen
fälschlicher Berücksichtigung eines neuen Lohnzettels und Wegfalls der
Ungewissheit iSd § 200 BAO, welche mit Berufungsvorentscheidung vom
23. Jänner 2004 als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die Amtspartei aus, der Bw habe die von der
Arbeitgeberin nachentrichtete Haftungslohnsteuer der Arbeitgeberin nicht
ersetzt, sohin nicht wirtschaftlich getragen, weshalb eine Anrechnung jener
Lohnsteuer nicht möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 wurde die Vorlage
der Berufung beantragt. Den Vorlageantrag verfasste der Rechtsanwalt, der nach
dem Vorbringen die von Ritz vertretene
Rechtsansicht teilt, dass § 46 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988
verfassungswidrig sei. Mit Bericht vom 1. Oktober 2004 legte die
Amtspartei die Berufung vor.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 wurde unter
Vorlage der entsprechenden Belege mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin mit
Schreiben vom 11. Oktober 2004 den Bw aufgefordert habe, ihr die
Haftungslohnsteuer zu ersetzen. Dieser Aufforderung sei der Bw am
13. Oktober 2004 durch Überweisung nachgekommen. Weiters wurde
beantragt, im Abgabenverfahren des Bw die bei der Lohnsteuerprüfung
angewandte Berechnungsmethode heranzuziehen, damit bei Anrechnung der ersetzten
Haftungslohnsteuer keine offenen Abgabenverbindlichkeiten für das
Jahr 2000 mehr aushaften.
Damit ist der Berufungspunkt "anrechenbare
Lohnsteuer" weggefallen, was zum am 31. März 2005 abgehaltenen
Erörterungstermin niederschriftlich festgehalten wurde.
Aus dem vorgelegten Veranlagungsakt geht hervor, dass sich
die im angefochtenen Bescheid nicht begründete Vorläufigkeit auf die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Mietobjekt S-Gasse bezieht,
welches der Bw im Jahr 1996 unentgeltlich mit Schenkung von seiner Mutter
erworben hat. Der für das Jahr 2000 erklärte Verlust von
ATS 11.235,65 aus dieser Liegenschaftsvermietung wurde wie folgt
ermittelt:
|
Einnahmen:
|
|
|
Hauptmietzins und
Erhaltungsbeitrag
|
3.756,48
|
|
Mehrwertsteuer
|
375,60
|
4.132,08
|
|
|
|
Ausgaben:
|
|
|
Verwaltungshonorar
|
4.484,--
|
|
Bankspesen
|
776,19
|
|
Leerstehung
|
4.135,24
|
|
bezahlte
Vorsteuer
|
4.352,30
|
|
AfA, 1,5 % von
ATS 108.000,--
|
1.620
|
15.367,73
|
Verlust
|
|
11.235,65
Durch
teilweise Leerstehungen seien die Mieteinnahmen reduziert gewesen.
Darüber hinaus ist der Bw Miteigentümer an zwei
weiteren Liegenschaften, deren einheitlich und gesondert festgestellte
Einkünfte im Jahr 2000 zusammen anteilig ATS 202.775,59 ausmachen.
Auch wenn die Amtspartei die Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung nicht
begründet hat, so hat sie dennoch die Einkünfte aus der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung auch im nach verfügter Wiederaufnahme erlassenen
Einkommensteuerbescheid erklärungskonform mit ATS 191.540,00
erfasst.
Zu diesem Mietobjekt erklärt der Bw seit 1996 folgende
Verluste (in Euro):
|
1996
|
(rund)
2.000,00
|
(lt. Prognoserechnung)
|
2000
|
497,93
|
1997
|
2,604,03
|
|
2001
|
5.364,14
|
1998
|
522,90
|
|
2002
|
6.812,10
|
1999
|
497,93
|
|
2003
|
808,09
Zur
Vorläufigkeit wird in der Berufung ausgeführt, dass der Finanz alle
Unterlagen zur Beurteilung der Lage vorlägen, weswegen eine endgültige
Veranlagung geboten erscheine. Es bestehe kein Grund für eine Erlassung
vorläufiger Bescheide, da hinsichtlich der Umstände des
Abgabenpflichtigen keine Ungewissheit bestehe.
Mit Vorhalt vom 10. März 2005 richtet die
Amtspartei mit gleichzeitigem Ersuchen um Belegnachweis mehrere Fragen zur
- auch für die Vorjahre - zu klärenden, ernsthaften
Vermietungsabsicht der leer stehenden Wohnungen und zur geplanten künftigen
Bewirtschaftung und ersucht insbesondere um Übermittlung einer
Prognoserechnung.
Im am 31. März 2005 abgehaltenen
Erörterungsgespräch wird zur S-Gasse Folgendes vorgebracht: Im
Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs im Jahr 1996 habe es in diesem Objekt
sieben Top-Nummern gegeben, wovon eine die Mutter des Bw bewohnt habe. Es wird
die Beibringung von Unterlagen, aus denen die Konditionen und die top-Nummer der
Wohnung hervorgehen, zugesagt. Neben der Mutter habe ein "Altmieter"
eine weitere Wohnung bewohnt, der einen nicht marktüblichen Hauptmietzins
bezahlt habe. Auch dazu wird die Beibringung von geeigneten Unterlagen zugesagt.
Dieser Altmieter habe nach dem Tod der Mutter im Jahr 2000 (ev. 2001)
ATS 150.000,- erhalten, um das Objekt bestandfrei zu machen, welche
gemäß
§ 28 Abs. 4 EStG 1988 auf zehn Jahre
verteilt abgesetzt werden. Nach Ansicht des Steuerberaters liegen Zahlungen iSd
§ 10 MRG vor. Auch zur Freimachungszahlung wird die Beibringung von
Unterlagen zugesagt.
Bis etwa Herbst 2002 habe das Haus gänzlich leer
gestanden. Gegen Ende 2002 sei es dem Bw gelungen, fünf neue
Mietverträge abzuschließen, die zu positiven
Vermietungseinkünften ab dem Jahr 2004 führen
würden.
Es wird eine die Jahre 1997 bis 2016 umfassende
Prognoserechung vorgelegt, die während des Erörterungsgespräches
um das Jahr 1996 ergänzt wird.
Die Beibringung einer Zinsliste mit Angabe der Namen der
Mieter, Kategorie der Wohnungen, für die Jahre 1996 bis 2002 wird ebenfalls
zugesagt.
Im Jahr 1996 seien Vermietungen nicht möglich gewesen,
weil - wenn auch angesichts des Alters des Gebäudes durchaus als
gering anzusehende - Investitionen notwendig gewesen seien.
Derzeit stünden noch zwei Wohnungen frei, die
wahrscheinlich noch heuer vermietet werden könnten. Angedacht sei auch eine
Wohnungszusammenlegung. Der Hausverwalter sei beauftragt, Mieter zu
finden.
Die verstorbene Mutter des Bw habe in den letzten Jahren
ihres Lebens keine größeren Investitionen getätigt. Ob
tatsächlich ein als Reparaturrückstau zu bezeichnender
Erhaltungsaufwand anfallen werde, könne nicht gesagt werden.
Der Steuerberater sagt die Beibringung der Unterlagen
verbindlich bis 29. April 2005 zu.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2005 werden
folgende Beweismittel vorgelegt: 1.) Kopie einer Zinsliste vom
März 2005 samt Wohnungskategorie Danach sind von sieben
Wohnungen der Kategorie D fünf in Bestand gegeben und die Top-Nummern 3 und
4 leer. Die Gesamtnutzfläche wird mit 342,60 ausgewiesen, auf die an PF
vermietet gewesene Wohnung topNr 3+4 entfallen davon 56,40
m2, der anteilige
Betriebskostenschlüssel ist mit 16,46 % ausgewiesen; 2.) Kopie
der mit PF getroffenen Vereinbarung vom 30. Jänner 2001, Nach
Punkt 1 der Vereinbarung wurde einvernehmlich der Hauptmietvertrag über die
Wohnung topNr 3 + 4, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, per
31. Mai 2001 aufgelöst. Laut Punkt 2 erhält der Mieter
mit Fertigung der Vereinbarung einen Investitionskostenbeitrag in Höhe von
ATS 150.000,-. Mit seiner Auszahlung gelten alle aus dem
Mietverhältnis bestehenden gegenseitigen finanziellen Forderungen als
verglichen und erledigt. Punkt 3 der Vereinbarung berechtigt den Mieter,
von 1. Februar 2001 bis 31. Mai 2001 kostenlos zu nutzen. Den
Erhalt des genannten Betrages hat der Mieter am 5. Februar 2001 auf dieser
Vereinbarung bestätigt; 3.) Kopie des von den Eltern des Bw mit PF
abgeschlossenen Mietvertrages Die Angabe der Türnummer fehlt, das
Bestandsobjekt bestand lt. § 1 des Mietvertrages aus 1 Zimmer,
1 Küche. Lt. § 3 bildete der Jahresfriedenszins die Grundlage der
Mietzinsberechnung; 4.) Beiblatt zur Steuererklärung und
Betriebskostenabrechung für die Jahre 2001 und 2002; 5.)
geänderte Prognoserechnung 1997 bis 2016.
Am 11. Mai 2005 besichtigt die Referentin gemeinsam
mit dem Amtsvertreter Mag. TZ die Liegenschaft, worüber ein gemeinsamer
Aktenvermerk angefertigt wird, der dem Bw mit Vorhalt vom
7. September 2005 zur Kenntnis gebracht wird. Es wurden die Mieter GB
und TH als Auskunftspersonen befragt. Sie gaben an, dass alle heutigen
Hausbewohner gemeinsam mit den Kindern des Bw im Jahr 2001 eingezogen seien.
Keiner der Mieter sei hier gemeldet. Sämtliche Mieter seien Studenten und
Freunde der Kinder des Bw. Die Mieten seien sehr niedrig und damit günstig
für Studenten (D-brauchbar, WC auf dem Gang). Die Kinder des Bw hätten
eigene Wohnungen an dieser Adresse. Es seien Mietverträge mit einer
Befristung von drei Jahren abgeschlossen worden, damit für die Bewohner
kein Gewohnheitsrecht für den Aufenthalt an dieser Liegenschaft entstehe.
Einmal sei bereits eine Verlängerung der Mietverträge erfolgt. Die im
Vorgarten stehenden Skulpturen seien von der Tochter des Bw gefertigt worden.
Die Wohnung des Ehepaars F liege im Keller und stehe noch immer leer. Von
Investitionen war ihnen nichts bekannt. Insgesamt machte das Gebäude einen
renovierungsbedürftigen bis desolaten Eindruck.
Ausgehend von der gegebenen Aktenlage wurde mit Vorhalt vom
7. September 2005 mitgeteilt, dass zur S-Gasse als ganzes Mietobjekt erst
nach dem Jahr 2000 die Einkunftsquelleneigenschaft anzunehmen sei. Auch für
vor dem Jahr 2000 liegende Zeiträume sei die ernsthafte Vermietungsabsicht
nicht dargetan worden.
Es werde davon ausgegangen, dass mit der Zahlung an den
Altmieter PF keine Investitionen iSd § 10 MRG abgelöst wurden,
und weil diese Wohnung (topNr 3+4) zumindest bis zum Tag der Besichtigung nicht
wieder in Bestand gegeben worden sei, sei diese Zahlung nicht als
Freimachungskosten zur besseren Vermietung anzusehen, weshalb ein Zusammenhang
mit der Einnahmenerzielung fehle.
Der Bw behandelt bei der Ermittlung der
Vermietungseinkünfte die Betriebskosten als durchlaufende Posten, setzt
jedoch die Umsatzsteuer an. Bei erklärten Einnahmen von ATS 3.756,48
an Hauptmietzins und Erhaltungsbeitrag wird als weitere Einnahme die
Umsatzsteuer mit ATS 375,60 angesetzt. Unter den Werbungskosten wird eine
bezahlte Vorsteuer von ATS 4.352,30 angesetzt, was dem in der
Umsatzsteuererklärung deklarierten Betrag an Vorsteuer entspricht. Die
Überschussrechnung weist weiters aus: "USt-pflichtig, Betriebskosten
netto ATS 56.131,22". Diese Erklärungsbeilage wurde von der
Hausverwaltung erstellt. Nach den vorgelegten Umsatzsteuererklärungen wurde
nur der Hauptmietzins der Umsatzsteuer unterworfen.
Am 23. Juni 2000 wird der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 mit einer Gutschrift von ATS 4.920,-
auf dem Abgabenkonto gebucht, was in der Überschussrechnung, ebenso wie in
den Vorjahren, außer Ansatz blieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob im Jahr 2000
bei der unentgeltlich erworbenen Liegenschaft die ernsthafte Vermietungsabsicht
zum ganzen Objekt, sohin zu allen Wohnungen, gegeben war.
1.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993, liegen Einkünfte vor bei
einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis),
die - durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder
einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, daß
die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 1 und 2a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge oder die Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, abgezogen werden.
2.
Schrifttum und Rechtsprechung:
§ 2 Abs. 3 EStG 1988
führt unter den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften unter
anderem jene aus Vermietung und Verpachtung an. Die Einkunftsart "Vermietung und
Verpachtung" umfasst die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes
zum Gebrauch und/oder Nutzung (VwGH 19.2.1997, 94/13/0239).
Der Werbungskostenbegriff ist
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Schrifttum und
Rechtsprechung weit zu fassen und sich bei dieser Einkunftsart dem Begriff der
Betriebsausgaben. Dementsprechend können Aufwendungen auf ein zur
Einkunftserzielung bestimmtes Wohnobjekt auch dann als Werbungskosten
Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Andererseits sind
aber Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen, wenn ein
Wohnobjekt überhaupt nicht als Einkunftsquelle angesehen werden
kann.
Den gesetzlichen Formulierungen
des § 2 Abs. 2 EStG 1988 über den Verlustabzug ist das
Verständnis zu entnehmen, dass unter Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 EStG 1988 nur die wirtschaftlichen Ergebnisse solcher Tätigkeiten
verstanden werden dürfen, die sich in der betriebenen Weise objektiv zur
Erzielung eines der Besteuerung zugänglichen Gesamterfolges in vertretbarer
Zeit eignen und denen das Bestreben zur Erzielung eines solchen Erfolges
zugrunde liegt.
Daher ist vor einer
Liebhabereibeurteilung zu klären, ob die zu prüfenden Ergebnisse (hier
der Verlust aus Vermietung und Verpachtung) überhaupt aufgrund einer
Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 erwirtschaftet wurden (VwGH 25.4.2001, 96/13/0031).
Ist ein Objekt überhaupt nicht als Einkunftsquelle anzusehen, sind die
damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Kosten nicht als Werbungskosten
zu beurteilen und demzufolge als bloße Aufwendungen auf eine
Vermögensanlage nicht abzugsfähig.
Das Vorliegen von
Werbungskosten ist nach Ansicht des VwGH nur dann anzunehmen, wenn die
ernsthafte Absicht zur Erzielung solcher Einkünfte als klar erwiesen
anzunehmen ist. Die Absicht der Vermietung eines Gebäudes muss in bindenden
Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen über die
Erklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit
feststehen (VwGH 22.1.1985, 84/14/0016). Auch ein vorübergehender Zustand
der Einnahmenlosigkeit ist bei Vorliegen zuvor genannter Voraussetzungen nicht
schädlich.
Der VwGH hat in seinem
Erkenntnis vom 23.6.1992, 92/14/0037, zu Recht erkannt, dass für die
Berücksichtigung von Werbungskosten (und Vorsteuern) weder bloße
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige
Vermietung noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge
fasst, ausreicht.
Im Erkenntnis vom 28.10.1997,
95/14/0060 spricht der VwGH sogar bei der Vermietung einer Liegenschaft mit
einem Fabriksgebäude an eine insolvente GmbH die
Einkunftsquelleneigenschaft ab, mit der Begründung, dass bei einer
Bewirtschaftungsart, die nur zur Werbungskosten, nicht jedoch zum Zufluss von
Einnahmen geführt hat, von vornherein festgestanden ist, dass diese
Liegenschaft keine Einkunftsquelle darstellt.
Der Entschluss des
Steuerpflichtigen muss jedoch durch bindende Vereinbarungen oder durch andere
Umstände klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (VwGH
21.10.1993, 92/15/0060; VwGH 23.6.1992, 92/14/0037).
3.
Rechtliche Würdigung:
Bereits mit Vorhalt vom
10. März 2005 hat die Amtspartei ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Abgabenbehörde ein klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft werden muss. Von
teilweisen Leerstehungen, wie in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
angeführt, kann keine Rede sein, wenn von sieben Wohnungen fünf
Wohnungen leer stehen und die Mieterin der sechsten Wohnung keinen Hauptmietzins
zu entrichten hat. Außer der Behauptung, die Liegenschaft seit 1996
vermieten zu wollen, hat der Bw. keine Nachweise bzw. bindende Vereinbarungen
über die Vermietungsabsicht für das Streitjahr und die Vorjahre seit
dem unentgeltlichen Erwerb beigebracht. Die im Schenkungsweg dem Bw
übertragene Liegenschaft hat sieben Wohnungen, die selbst im Jahr 2005
sämtliche der Kategorie D, nach Aussagen der Studenten D-brauchbar,
angehören, wovon nur die aus den topNr drei und vier bestehende Wohnung
fremdüblich auf Basis des Jahresfriedenszinses vermietet war. In welcher
der anderen sechs Wohnungen die Mutter des Bw bis zu ihrem Ableben am
19. Oktober 1999 wohnhaft war, wurde nicht offen gelegt. Für die
Jahre 1999 und 2000 wurden gleich hohe Mieteinnahmen erklärt, woraus
schlüssig angenommen werden kann, dass die Mutter des Bw keinen Mietzins
- auch keinen Jahresfriedenszinses, wie in der Eingabe vom
28. April 2005 vorgebracht - geleistet hat. Dem entsprechenden Vorhalt
wurde nicht entgegengetreten. Der Aufforderung durch Vorhalt der Amtspartei zur
Beibringung von die ernsthafte Vermietungsabsicht untermauernden Nachweisen ist
der Bw ebenso wenig nachgekommen. Auch für die nach Ausmietung des Mieters
PF frei gewordene Wohnung kann mangels Beibringung von Nachweisen keine
Vermietungsabsicht angenommen werden. Bis zum nach außen hin
Erkennbarwerden der ernsthaften Vermietungsabsicht an die mit den Kindern des Bw
befreundeten Studenten ist von der Liegenschaft S-Gasse als Einkunftsquelle iSd
§ 1 Abs. 1 LVO nur die an PF vermietete Wohnung anzusehen, was zu
folgenden Änderungen (in ATS) führt:
|
Überschussrechnung
gemäß
§ 19 für S-Gasse
|
lt.
Erklärung bzw. FA
|
lt.
UFS
|
Hauptmietzins
und Erhaltungsbeitrag
|
3.756,48
|
3.756,48
|
10 %
USt
|
375,60
|
375,60
|
10 % USt von
16,4 % der erklärten Netto-Betriebskosten
|
|
920,55
|
USt-Jahresbescheid
1998 (Gutschrift)
|
|
4.920,00
|
Summe
Einnahmen
|
4.132,08
|
9.972,63
|
|
|
|
Werbungskosten:
|
|
|
Leerstehung
|
4.135,24
|
0
|
restliche
Werbungskosten, einschl. AfA und bezahlter Vorsteuer (anteilig mit 16,5
%)
|
11.232,49
|
1.853,36
|
Einkünfte
S-Gasse
|
-
11.235,65
|
+
8.019,00
|
andere
Vermietungseinkünfte
|
202.775,00
|
202.775,00
|
Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung
|
191.540,00
|
210.794,00
Der Bw setzt
die Umsatzsteuer bei der Einkunftsermittlung an. Neben vereinnahmter
Umsatzsteuer und verausgabter Vorsteuer ist auch die mit dem Finanzamt
verrechnete Umsatzsteuer anzusetzen, was er für die Jahre 2001 und 2002
getan hat. Ebenso ist bei der gewählten Methode die auf die Betriebskosten
entfallende Umsatzsteuer als Einnahme anzusetzen, zumal der Bw die auf die
bezahlten Betriebskosten entfallende Vorsteuer als Werbungskosten ansetzt. Die
als Werbungskosten abzugsfähige Vorsteuer war auf jenen Anteil, der als
Einkunftsquelle anzusehen ist, zu kürzen.
Die für die Anrechnung der
Lohnsteuer erforderliche gesetzliche Voraussetzung ist nunmehr
gegeben.
Der von der
Lohnsteuerprüfung neu erstellte Lohnzettel berücksichtigt die vom Bw
mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 vorgebrachte Aufteilung auf
sonstige und laufende Bezüge nicht, denn im Vergleich zum
ursprünglichen Lohnzettel wurden nur die Kennzahlen 210
(Bruttobezüge) und 245 (laufende Bezüge) geändert. Die bei der
Lohnsteuerprüfung laut Haftungsbescheid vorgenommene Aufteilung des
Erhöhungsbetrages auf laufende Bezüge und sonstige Bezüge war
rechtsrichtig und wird auch bei der Einkommensteuerberechnung des Bw
vorgenommen. Es besteht keine Bindungswirkung der Veranlagung an die
Eintragungen in einen Lohnzettel, denn wie der VwGH schon mehrmals ausgesprochen
hat, besteht bei der Veranlagung für die Abgabenbehörde keine Bindung
an die Feststellungen im Lohnsteuerverfahren (VwGH vom 4.5.1982, 81/14/0189, und
vom 25.11.1986, 86/14/0065, nwN). Zutreffend verneinte der bf Präsident
eine Bindungswirkung von Eintragungen auf dem Lohnzettel für das
Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren (VwGH vom 26.6.1990, 89/14/0172, mwN).
Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192
BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie
sie Feststellungsbescheiden eigen ist. Daher gibt es etwa auch keine
Wechselwirkung bzw. Gegenwirkung ... zwischen dem Lohnsteuerverfahren und
Einkommensteuerverfahren (VwGH vom 28.3.1979, 0635/77).
Klarstellend wird festgehalten,
dass mit gegenständlicher Berufungsentscheidung die Einkommensteuer
für das Jahr 2000 endgültig iSd § 200 Abs. 2 BAO
festgesetzt wird, denn nach dem festgestellten Sachverhalt liegt eine
Ungewissheit iSd Abs. 1 leg. cit. nicht (mehr) vor.
Beim Erörterungstermin
teilte der Steuerberater auf Befragen mit, dass die Zustellung der
Berufungsentscheidung an den Rechtsanwalt erfolgen solle.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (ATS und €)
Wien, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1577-W/04
- Stammnummer
- 12404
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF