…des Heimatstaates und kein Anspruch auf Differenzzahlung für Februar in Österreich besteht. Aufgrund der vorgebrachten Unterlagen wurde jedoch festgestellt, dass die Gattin des Bw. bereits seit September 2008 keinen Anspruch auf polnische Beihilfe hatte, da die Einkommensgrenze für die Gewährung nach polnischem Recht überschritten wurde…
…für die Gewährung nach polnischem Recht überschritten wurde. Aus diesem Grund wurde auch für Februar 2009 bis Oktober 2009 durch das Finanzamt als Differenzzahlung der volle Betrag an österreichischer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt. Demnach gab es auch keinen Anspruch auf polnische Beihilfe im strittigen Monat…
…einem Antrag auf Familenbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird (§ 13 zweiter Satz FLAG ). Die Erlassung des Abweisungsbescheides durch die Finanzbehörde war daher rechtswidrig. Der Bescheid war ersatzlos aufzuheben." In Polen bestand kein Anspruch auf Beihilfe, da die Einkommensgrenze für die Gewährung nach polnischem Recht…
…Zeitraum Februar bis März 2011 und August bis Dezember 2011. Dieser Anspruch setzt sich zusammen aus dem berechneten Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag iHv € 1.996,80. Eine ausländische (polnische) Beihilfe wurde nicht abgezogen, da eine solche nicht gewährt wurde. Der Bw…
…Oktober 2005, 17. März 2006 und 31.Oktober 2007). 2005 und 2006 bestand Anspruch auf ausländische (polnische) Beihilfe, und zwar laut Angabe des Bw. im Antrag für das Kalenderjahr 2005 für die Tochter 172 Zloty und für den Sohn 516 Zloty. Die Höhe der monatlichen…
…für den Arbeitnehmer oder Selbständigen gelten. Vom grundsätzlichen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe nach Art. 1, 73 der VO iVm § 2 Abs. 2 FLAG 1967 kann ausgegangen werden. Allerdings ist zu prüfen, ob auch Anspruch auf die polnische Familienleistung bestand. Die Kindesmutter übte in den Jahren…
…Unterschiedsbetrages zwischen einer ausländischen Beihilfe und der inländischen Familienbeihilfe, wenn auf diese kein Anspruch besteht. Polen ist seit 1.5.2004 Mitglied der Europäischen Union. Der Bw. ist polnischer Staatsbürger. Für ihn gilt daher ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungs-und Aufenthaltsrecht. Dieses Recht auf Freizügigkeit wurde hinsichtlich…
…10 der VO EWG 574/72 Anspruch auf die Differenzzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: Familienbeihilfe 112,70,-- pro Monat Kinderabsetzbetrag 50,90,-- pro Monat Summe 163,60,-- pro Monat x 13 Gesamtsumme 2.126,80,-- Davon abzuziehen polnisches Familiengeld iHv 17 x 13 =…
…Steuernummer zugeteilt und ergingen auch Abgabenbescheide für die Jahre ab 2006. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein minderjahriges, in Österreich seit 11.10.2004 gemeldetes Kind eines polnischen Staatsbürgers für den Zeitraum August bis Dezember 2004. Der Bw…
…Sie stellte in Polen keinen Antrag auf Familienleistungen. Weder der Bw noch die Ehegattin bezogen in Polen im Jahr 2011 Familienleistungen. Es bestand auch kein Anspruch auf polnische Familienbeihilfe. Der Bw war in Österreich wie folgt beschäftigt: | 1.6.2010 - 7.12.2010 |…
…Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige bestimmt in Artikel 10 Abs 1: "a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von…
…Aussenstelle K, Abteilung für Beihilfen, vom 19.10.2004, wonach der Bw. in dieser Abteilung bis jetzt keine Familienbeihilfe bezogen hat und auch weiterhin keine Familienbeihilfe bezieht. Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem…
…Da der Bw. als polnischer Staatsangehöriger in Folge des Beitrittes Polens zur europäischen Union vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten. Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz…
…Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige bestimmt in Artikel 10 Abs 1: "a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von…
…alten" bzw. "neuen" Verordnung Anspruch auf die Differenzzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: Familienbeihilfe: Euro 105,40 pro Monat; September 2009: Euro 210,80 Kinderabsetzbetrag: Euro 58,40 pro Monat Gesamtsumme: Euro 2.234,80 Davon abzuziehen polnisches Familiengeld: in Landeswährung: 48,00 monatlich; ab…
…wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und führte darin aus, dass die Berechnung der Differenzzahlung einen Anspruch auf ausländische Beihilfe in Höhe von € 525,21 berücksichtigt habe und dies nach Ansicht des Bw. unrichtig sei, weil weder er noch seine Ehegattin in…
…Strittig ist ausschließlich, ob polnische Familienleistungen auf die österreichische Familienbeihilfe anzurechnen sind. Das Finanzamt führt im Abweisungsbescheid vom 13.2.2008 (Bl. 34) völlig zutreffend aus, dass eine Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn im Beschäftigungsland ein grundsätzlicher Anspruch auf Familienleistungen besteht, eine Antragstellung…
…Abs.1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 4 Abs. 3 FLAG 1967 wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren…
…aufhalten. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 3 Abs 2 leg cit für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 4 Abs 1 FLAG 1967 normiert, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben…
…Anspruch auf Familienleistungen nach polnischen Rechtsvorschriften hat, als ob die Tochter in Polen wohnen würde. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 4 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich haben, schließen die Ansprüche…