Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2268-W/05
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Gebiet der EU aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2268-W/05vom 19.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Wohnort, vom 11. Oktober
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom
28. September 2005 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung
einer Differenzzahlung ab Mai 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist verheiratet, wohnt in
Österreich und ist selbständig als Marktfahrer tätig. Die Ehefrau
des Bw wohnte im Jahr 2004 mit den gemeinsamen Kindern Sohn1 (geb. 1989), Sohn2
(geb. am 1990) und Sohn3 (geb1995) in T (Polen). Der Bw. lebte im Streitzeitraum
in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin
Frau H sowie mit weiteren drei gemeinsamen Kindern aus dieser
Partnerschaft.
Der Bw hat für seine Söhne Sohn1 , Sohn2 und
Sohn3 am 9. September 2005 eine Differenzzahlung zur Familienbeihilfe ab Mai
2004 beantragt.
Das Finanzamt versagte die Gewährung der
Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung mit folgender
Begründung:
"Nach Artikel 75 Abs. 2 der Verordnung Europäischer
Wirtschaftsraum, Regelungen im Bereich der Sozialen Sicherheit betreffend
Familienleistungen sit die Abzweigung von Familienleistungen festgelegt. Wenn
die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht
für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet, steht keine
Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung zu.
Sie leben in Österreich in einer Lebensgemeinschaft
mit Frau H . Die Ehe in Polen ist zwar aufrecht, aber Sie leben von ihrer
Ehefrau getrennt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass Sie die Differenzzahlung
für die Kinder in Polen verwenden. Der Antrag war daher
abzuweisen."
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
dass der Abweisungsbescheid damit begründet werde, dass die
Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung nicht für seine Kinder in Polen
verwendet werde und er getrennt von seinen Kindern bzw. seiner Ehefrau lebe.
Beides entspreche nicht den Tatsachen. Er arbeite und lebe in Österreich,
um den Lebensunterhalt seiner polnischen Familie bestreiten zu können. Er
fahre nachweislich regelmäßig (ca. 1-2 mal pro Monat für ca.
7-10 Tage) zu seinen Kindern nach Polen, bei denen er dann auch im gemeinsamen
Haushalt lebe. Seine Lebensgefährtin lebe, da sein Einkommen nicht sehr
hoch sei und sie sich derzeit noch in Karenz befinde, von sozialen
Unterstützungen und der Hilfe ihrer Familien. Von dieser Familie werde er
auch in finanziellen Engpässen unterstützt, was in
Familienverbänden üblich und nichts außergewöhnliches sei.
Seine Ehefrau sei nicht berufstätig. Seine Kinder, seine Ehefrau und die
gemeinsame Wohnung, somit der gesamte Familienunterhalt würden und seien
von ihm alleine bestritten worden. Die Annahme des Finanzamtes, dass diese nicht
so sei, sei daher falsch. Der Bw. legte dem Finanzamt eine übersetzte
eidesstaatliche Erklärung seiner polnischen Ehefrau vor, dass die
Unterhaltskosten für ihre Familie nur vom Bw. getragen würden. Weiters
wies er darauf hin, dass er seinen Sohn Sohn2 (nicht Sohn3) im August 2005 nach
Österreich geholt habe und dieser bis auf weiteres bei der Familie in
Österreich leben werde.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus rechtlicher Sicht ist folgendes auszuführen.
Gemäß
§ 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Verordnung EWG Nr 1408/71
des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern idgF (VO EWG 1408/71) ist auf
polnische Staatsbürger seit 1.Mai 2004 (Beitritt Polens zur EU)
grundsätzlich unmittelbar und ungeachtet allenfalls entgegenstehender
inländischer Rechtsvorschriften anwendbar. Siehe dazu Urteil des
OGH vom 17.2.2005, Zl OGH 6 Ob 263/04a:
"...Mit dem
EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28, hat Österreich den
Beitritt der neuen MS umgesetzt und von der vertraglichen Möglichkeit
Gebrauch gemacht, die AN-Freizügigkeit für die neuen
EU-Staatsbürger einzuschränken. Für Staatsangehörige der neu
beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zypern) wird in § 32a Abs 1
AuslBG normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger
(§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Für polnische Staatsangehörige
besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Aufgrund
des Beitrittsvertrages muss ihnen jedoch freier Zugang zum Arbeitsmarkt
gewährt werden, wenn sie am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt
rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen
mind 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren (...). Darüber hinaus ist
der AN privilegiert, der die Voraussetzung für einen Befreiungsschein nach
§ 15 AuslBG erfüllt und wer seit fünf Jahren im Bundesgebiet
dauernd niedergelassen ist und über ein rechtmäßiges Einkommen
aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt. ... Wenn sich ein polnischer
Staatsbürger in Österreich als AN im dargelegten Sinn erlaubterweise
aufhält, sind auf ihn und seine Angehörigen die in der
oberstgerichtlichen zur Rsp zur WanderAN-VO entwickelten Grundsätze
anzuwenden ..."
Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist
"Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" ua jede Person, die gegen ein Risiko
oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem
für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist.
Art 2 VO EWG 1408/71 lautet:
"Diese Verordnung gilt
für Arbeitnehmer und Selbständige ..., für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten,
soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind..., sowie für
deren Familienangehörige und Hinterbliebene."
Gemäß Artikel 3 der VO EWG 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Gemäß Artikel 4 der VO EWG 1408/71 gilt diese
Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, ua die die Familienleistungen betreffen.
Artikel 13 der VO EWG 1408/71 bestimmt:
"(1) ... Personen,
für die diese Verordnung gilt, [unterliegen] den Rechtsvorschriften nur
eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach
diesem Titel.
(2)...a) Eine
Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist,
unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt ...;
Artikel 73 der VO EWG 1408/71 über Arbeitnehmer oder
Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat
als dem zuständigen Staat wohnen, sieht vor:
"Ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
hat ... für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten."
Artikel 76 Abs 1 der VO EWG 1408/71 mit
Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf
Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates und denen des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen,
lautet:
"Sind für ein und
denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die
Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls nach den Artikeln
73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag."
Die Verordnung EWG 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der VO EWG 1408/71 idgF mit Vorschriften
für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder
-beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige bestimmt in Artikel 10
Abs 1:
"a) Der Anspruch auf
Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese
Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während
desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein
aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur
Höhe dieser geschuldeten Leistungen.
b) Wird
jedoch
i) in dem Fall, in dem
Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden,
von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der
Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten
Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf
die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen
Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen,
und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied
wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das
Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses
Staates;"
Nach der Entscheidung des EuGH v 24.2.2005, Zl C-543/03,
ist Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd VO EWG 1408/71, wer auch nur gegen
ein einziges Risiko im Rahmen eines allgemeinen oder besonderen System der
sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar
unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der
Arbeitnehmerbegriff der VO EWG 1408/71 hat nämlich einen
gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich
und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist jede Person als Arbeitnehmer
bzw Selbständiger anzusehen, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit
ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die
soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist lediglich, ob jemand in einem für
Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen Sicherheit
pflicht- oder freiwillig versichert ist.
Im gegenständlichen Fall ist aktenkundig, dass die im
Ausland lebende Gattin des Bw. im Streitzeitraum weder ein eigenes Einkommen hat
noch kranken- oder sozialversichert ist.
Die VO EWG 1408/71 ist ab dem Beitritt Polens zur EU bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sowohl für den Bw als auch
für seine Gattin persönlich anwendbar.
Sie ist auch sachlich anwendbar, da die Familienbeihilfe
unzweifelhaft unter den Begriff der "Familienleistungen" iSd VO EWG 1408/71
fällt. Nach der VO EWG 1408/71 (Art 13, 73) besteht
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe) im
"Beschäftigungsland" (Österreich) auch für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
Der vom Finanzamt zitierte Artikel 75 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 lautet:
"Der zuständige Träger zahlt jedoch auf Antrag
des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der
zuständigen Behörde ihres Wohnlands hiefür bezeichneten
Trägers oder der von dieser Behörde hiefür bestimmten Stelle die
Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw.
über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die
tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, wenn die Person,
der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den
Unterhalt der Familienangehörigen verwendet".
Im vorliegenden Fall konnte der Bw. im Verfahren vor dem
Finanzamt und vor dem UFS glaubhaft machen, dass er für den Unterhalt
seiner Kinder in Polen sorgt, zumal ihm mit Beschluss des Jugendgerichtes in T
vom 6.12.2004 die Obsorge für den minderjährigen Sohn Sohn2
übertragen wurde. Außerdem wurden von ihm an den UFS
Telefonrechnungen vorgelegt, die den regelmäßigen Kontakt des Bw. zu
seinen in Polen lebenden Kindern zeigen. Überdies ist die in Polen lebende
Ehefrau des Bw. alkoholkrank, sodass der Bw. nach seinen Angaben 1-2 mal pro
Monat für jeweils 5-7 Tage nach Polen fährt, um seiner Familie zu
helfen. Im Februar 2006 hat der Bw. die Scheidung eingereicht und strebt die
Obsorge seiner Kinder an.
Da im vorliegenden Fall die polnische Ehefrau des Bw.
aktenkundig keine eigenen Einkünfte erzielt, ist nicht zu erwarten, dass
vom zuständigen ausländischen (polnischen) Träger des Wohnortes
der Kinder ein Antrag im Sinne des Artikel 75 Abs. 2 der VO EWG 1408/71 gestellt
wird. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte, den Angaben des Bw
hinsichtlich der grundsätzlichen Verwendung der Familienbeihilfe für
seine im Ausland wohnenden Kindern keinen Glauben zu schenken.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass im
angefochtenen Bescheid vom Finanzamt die Söhne des Bw. Sohn2 und Sohn3
offensichtlich verwechselt wurden, da der Bw. seinen Sohn Sohn2 im August 2005
nach Österreich geholt hat.
Aus den oben genannten Gründen war der Berufung Folge
zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 19.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2268-W/05
- Stammnummer
- 23364
- Gültig
- 19.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF