…FB und KAB) und der Anspruch auf die ausländische Beihilfe angeführt und gegenübergestellt, wodurch sich der Betrag der Ausgleichszahlung ergibt: Summe der Auszahlung der FB (KAB) im Zeitraum 06/2016 bis 05/2017: € 5.283,20 Summe des zugesagten polnischen Erziehungsgeldes für 2 Kinder …
…für diesen Zeitraum bereits Anspruch auf polnische Beihilfe bestand. Für diesen Zeitraum war die bereits ausbezahlte FB und das KG daher zurückzufordern. Der Rückforderungsbescheid erging daher zu Recht. Da der Bf. jedoch in Österreich beschäftigt ist, hat er den Anspruch auf Auszahlung des Unterschiedsbetrages zwischen…
…des Heimatstaates und kein Anspruch auf Differenzzahlung für Februar in Österreich besteht. Aufgrund der vorgebrachten Unterlagen wurde jedoch festgestellt, dass die Gattin des Bw. bereits seit September 2008 keinen Anspruch auf polnische Beihilfe hatte, da die Einkommensgrenze für die Gewährung nach polnischem Recht überschritten wurde…
…für die Gewährung nach polnischem Recht überschritten wurde. Aus diesem Grund wurde auch für Februar 2009 bis Oktober 2009 durch das Finanzamt als Differenzzahlung der volle Betrag an österreichischer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt. Demnach gab es auch keinen Anspruch auf polnische Beihilfe im strittigen Monat…
…dem Auszahlungsbetrag wurde mein Anspruch auf eine ausländische Beihilfe in der jeweiligen Höhe abgezogen, obwohl ich in Polen keine Familienbeihilfe aufgrund der überschrittenen Einkommensgrenze, die zurzeit bei PLN 505,-- liegt, bezogen habe. Der Berufung lege ich einen diesbezüglichen Ablehnungsbescheid der polnischen Behörde samt Übersetzung bei…
…einem Antrag auf Familenbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird (§ 13 zweiter Satz FLAG ). Die Erlassung des Abweisungsbescheides durch die Finanzbehörde war daher rechtswidrig. Der Bescheid war ersatzlos aufzuheben." In Polen bestand kein Anspruch auf Beihilfe, da die Einkommensgrenze für die Gewährung nach polnischem Recht…
…Zeitraum Februar bis März 2011 und August bis Dezember 2011. Dieser Anspruch setzt sich zusammen aus dem berechneten Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag iHv € 1.996,80. Eine ausländische (polnische) Beihilfe wurde nicht abgezogen, da eine solche nicht gewährt wurde. Der Bw…
…hatte im Zeitraum Oktober 2019 bis April 2020 jedenfalls Anspruch auf die polnische Erziehungsleistung und damit auf Familienleistungen. Weiters hat das Bundesfinanzgericht (BFG) in seiner bisherigen Rechtsprechung die polnische "Beihilfe 500+" als eine mit der österreichischen Familienbeihilfe und dem österreichischen Kinderabsetzbetrag vergleichbare und daher gegen…
…die polnische Beihilfe500+ als eine mit der österreichischen Familienbeihilfe und dem österreichischen Kinderabsetzbetrag gegen zu verrechnende Familienleistung angesehen (vgl. BFG 1. 10. 2018, RV/7103000/2018; BFG 19. 2. 2018, RV/7104342/2017). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob aufgrund des Anspruches auf eine…
…Oktober 2005, 17. März 2006 und 31.Oktober 2007). 2005 und 2006 bestand Anspruch auf ausländische (polnische) Beihilfe, und zwar laut Angabe des Bw. im Antrag für das Kalenderjahr 2005 für die Tochter 172 Zloty und für den Sohn 516 Zloty. Die Höhe der monatlichen…
…für den Arbeitnehmer oder Selbständigen gelten. Vom grundsätzlichen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe nach Art. 1, 73 der VO iVm § 2 Abs. 2 FLAG 1967 kann ausgegangen werden. Allerdings ist zu prüfen, ob auch Anspruch auf die polnische Familienleistung bestand. Die Kindesmutter übte in den Jahren…
…hat im Beschwerdezeitraum auf jeden Fall Anspruch auf die (polnische) Erziehungsleistung und damit auf Familienleistungen. Weiters hat das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die polnische "Beihilfe 500+" als eine mit der österreichischen Familienbeihilfe und dem österreichischen Kinderabsetzbetrag gegen zu verrechnende Familienleistung angesehen (vgl…
…Unterschiedsbetrages zwischen einer ausländischen Beihilfe und der inländischen Familienbeihilfe, wenn auf diese kein Anspruch besteht. Polen ist seit 1.5.2004 Mitglied der Europäischen Union. Der Bw. ist polnischer Staatsbürger. Für ihn gilt daher ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungs-und Aufenthaltsrecht. Dieses Recht auf Freizügigkeit wurde hinsichtlich…
…10 der VO EWG 574/72 Anspruch auf die Differenzzahlung. Diese berechnet sich wie folgt: Familienbeihilfe 112,70,-- pro Monat Kinderabsetzbetrag 50,90,-- pro Monat Summe 163,60,-- pro Monat x 13 Gesamtsumme 2.126,80,-- Davon abzuziehen polnisches Familiengeld iHv 17 x 13 =…
…Anspruches auf polnische Familienleistungen ist allerdings noch darauf zu verweisen, dass zwar gem. dem E 411 Formular die Kindesmutter keine berufliche Tätigkeit ausübte, der Kindesvater jedoch 2013 in Österreich eine Pension iHv brutto 11.579,12 Euro lukrierte (siehe Art. 5 Nr. 1 des Polnischen…
…Ra 2015/16/0088). Wenn ein Familienmitglied Anspruch auf polnische Familienleistungen für D Ci hatte, wäre Österreich zu einer Differenzzahlung auf die polnischen Familienleistungen verpflichtet, ansonsten hätte Österreich ungekürzt Familienleistungen zu erbringen. Zeitraum August 2013 bis April 2015 Im Zeitraum August 2013 bis April 2015…
…Die geschiedene Gattin war in Polen laufend beschäftigt. Aufgrund der Höhe ihres Einkommens hatte sie keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen. Zusätzlich zu den Alimenten habe die Familienbeihilfe Jänner 2013 bis Oktober 2014 Familienbeihilfe an die Großeltern überwiesen. Leider gibt es keine Bestätigung über die Weiterleitung…
…inkl. Kinderabsetzbetrag gewährt worden. Es sei für den Zeitraum die polnische Beihilfe, insgesamt Euro 193,40, abgezogen worden. Er lege den Bescheid Nr. 123 vom 28. März 2012 vor, in dem entschieden worden sei, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter T., geb. am…
…auf den sich der Antrag bezieht, hat die Mutter für das Kind Anspruch auf eine, der österreichischen Familienbeihilfe gleichartige, polnische Beihilfe in Höhe von 500,00 PLN. Die haushaltsführende Mutter verzichtet auf die Ausgleichszahlung für das Kind zugunsten des Bf. Der Bf ist nicht Anspruchsberechtigter…
…4 FLAG 1967 in Kraft. Die Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG 1967 ist dann anzuwenden, wenn ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht (egal ob es sich um einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt). Ziel des § 4 FLAG 1967 ist die Vermeidung der ungerechtfertigten Kumulierung…