…Mitgliedsstaats unterliegt, hat vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnen. Gemäß Art 76 Abs. 1 leg. cit. sind…
…in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates. Die Familienbeihilfe iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 ist somit eine Familienleistung, auf welche aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich Anspruch bestehen kann, wenn der sorgeberechtigte oder der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil den Rechtsvorschriften…
…für die Gewährung von Familienleistungen), dem zu entnehmen ist, dass es sich bei der Anschrift des Gatten der Bw und dem Wohnort der Tochter der Bw um die gleiche polnische Adresse handelt (Adresse2) und das Formular E411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in…
…in I. versichert war. Der Bw. war somit in Österreich nicht "Arbeitnehmer" i.S. der VO 1408/71 und konnte ihm daher aus dieser keine Ansprüche auf Familienleistungen erwachsen. Zu beachten ist hinsichtlich des Rückforderungszeitraumes, dass der Bw. seine Tätigkeit in Österreich lt. Mitteilung des…
…einen Anspruch auf Familienleistungen nach griechischem Recht begründet hat. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt die Bw nämlich unbestritten dem persönlichen Anwendungsbereich der VO und nach Art 13 der VO den Rechtsvorschriften Griechenlands. Ob die Familienbeihilfe tatsächlich ausbezahlt wurde, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob ein Anspruch…
…Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Besteht ein Anspruch auf Familienleistungen durch EU-Staaten (hier: aufgrund der Beschäftigung der Bw. in Polen…
…Gewährung der Familienleistungen. Ab dem 28. 10. 2009 bis 31. 12. 2009 waren Sie nicht in Österreich erwerbstätig." Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw rechtzeitig mit ihrer Eingabe vom 2. August 2010 und führte aus, dass der Familienvater in der l1 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe…
…für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Sie sind in Österreich beschäftigt, demnach kommen gem Artikel 13 der VO EWG 1408/71 die österreichischen…
…für den Zeitraum 1.1.1998 bis Sommer 2001 auf Art 73 VO, welcher bestimme, dass ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (MS) unterliege, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen MS wohnten, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates habe…
…einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, in dem sie nicht berufstätig ist, und obwohl der frühere Ehegatte die betreffende Beihilfe in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen könnte. Dass als Folge dieser Rechtsprechung für ein Stiefkind kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen könne, ist daraus nicht zu entnehmen, vielmehr hat der…
…führte in der Berufung aus, dass nach europäischem Gemeinschaftsrecht die Prioritätsregeln nicht anwendbar sind, wenn im Prioritätsstaat Polen der Anspruch auf Familienleistungen aufgrund des Einkommenskriteriums abgelehnt wurde. Demnach sollte Österreich als zweiter Mitgliedstaat die vergleichbaren Leistungen in voller Höhe ausbezahlen. Über die Berufung wurde…
…die Gewährung von Familienleistungen) und E 411 (Anfrage betreffend Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen), geht hervor, dass die Gattin des Bw. vom 1.8.2005 bis laufend keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und in dieser Zeit Familienleistungen von insgesamt…
…für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates (sohin der Republik Österreich), als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Die Umschreibung des Begriffes Arbeitnehmer oder Selbständiger ist nicht nach nationalem (österreichischen) Recht…
…zum österreichischen Arbeitsmarkt. Stünden solche Staatsangehörige unter Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Österreich in einem Arbeitsverhältnis, könne nicht vom Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der genannten EU-Verordnungen ausgegangen werden. In einem solchen Fall wäre daher der Anspruch auf die österreichischen Familienleistungen ausgeschlossen. Gem. § 47 EStG…
…Erwerbstätigen die Bestimmungen aus inländischer Sicht gelten, da er den Rechtsvorschriften Österreichs unterliegt. Zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe die Kindesmutter einen Anspruch auf der österreichischen Familienbeihilfe äquivalente ungarische Familienleistungen hat, hat der UFS Ermittlungen angestellt (siehe MISSOC, aaO). Demnach ist dem…
…VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Der Aufenthalt der Kinder in s wäre sohin auch schon vor Inkrafttreten des § 53 Abs. 1…
…für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Gemäß Artikel 2 Absatz…
…Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen, im Artikel 76 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige…
…Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Die auf einen Teil des Streitzeitraums noch anwendbare VO 1408/71…
…AS 24ff, 29f). Strittig ist, ob dem Bw. ein Anspruch auf Differenzzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der slowakischen Kinderbeihilfe und den österreichischen Familienleistungen zusteht. Nationale Rechtsvorschriften: Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (FLAG) haben Personen, die…