…zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen der Anspruch auf Familienbeihilfe auf die Berufungswerberin über. Laut ihren Aussagen waren die Kinder, außer cw bei ihr haushaltszugehörig und trug sie ua. mittels mehreren Kreditaufnahmen etc. die Unterhaltskosten ihrer Kinder. Nunmehr war aufgrund vorliegender Unterlagen und Vorhaltsbeantwortungen…
…vgl den Schlussantrag des Generalanwalts vom 22.2.2005, Slg 2005 I - 5049 ff Rn 13). Dieser Auffassung folgend hat auch der Senat erst jüngst zum Kinderbetreuungsgeldanspruch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ausgesprochen (E v 17.8 2006, 10ObS65/06s), dass sich die Situation der [dortigen] Klägerin…
…Antragsteller der den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe stellt, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet haben, andererseits müssen sich die Kinder, die den Beihilfenanspruch vermitteln ständig im Bundesgebiet aufhalten. Im vorliegenden Fall ist gleich vorweg anzumerken, daß auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen der ständige Aufenthalt eines…
…ist, dass auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen der ständige Aufenthalt eines Kindes im EU-Ausland grundsätzlich dem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gleichzuhalten ist (siehe dazu auch § 53 Abs. 1 FLAG 1967). Es wäre somit im vorliegenden Fall für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich allein nicht schädlich…
…ist, dass auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen der ständige Aufenthalt eines Kindes im EU-Ausland grundsätzlich dem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gleichzuhalten ist (siehe dazu auch § 53 Abs. 1 FLAG 1967). Es wäre somit im vorliegenden Fall für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich allein nicht schädlich…
…der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Die maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften lauten: Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für ihre minderjährigen Kinder. Anspruch auf Familienbeihilfe…
…den Anspruch auf Familienbeihilfe stellt, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Andererseits müssen sich die Kinder, die den Beihilfenanspruch vermitteln, ständig im Bundesgebiet aufhalten. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen, wobei vorweg anzumerken ist, dass auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen…
…Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ist der ständige Aufenthalt eines Kindes im EU - Ausland grundsätzlich dem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gleichzuhalten (vgl. …
…österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten." Der Mutter der Tochter des Bw. hat in Österreich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, weil der Mittelpunkt…
…vorgelegt. (1) Es werde beantragt die Berufung abzuweisen. Aufgrund einer Ausnahmeregelung nach Art. 17 der VO (EWG) 1408/71 habe für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestanden. Es lägen daher die Voraussetzungen für eine Gewährung des…
…der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich hier nicht interessierender Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Der Aufenthalt der…
…Anspruch auf Familienbeihilfe. Dazu wird festgehalten, dass Frau Bw in Ort ihren Hauptwohnsitz hat. Dazu legen wir eine Bestätigung der Meldung vom 15.12.2005 vor. Darüber hinausgehend hat Frau Bw bei der Firma ein Dienstverhältnis, welches von der Abgabenbehörde aufgrund des Nachweises ihrer Tätigkeit…
…ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Die Kinder des Bw gehen in Polen zur Schule; sie befinden sich ständig in Polen, weshalb grundsätzlich der Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß …
…für den Zeitraum ab 1.1.2006 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht zur Anwendung. Es kann somit auch aus den Bestimmungen der Verordnung kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Bw hergeleitet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 15. September 2011
…ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Die Kinder des Bw. haben ihren Wohnsitz und unbestritten auch ihren ständigen Aufenthalt in Polen, weshalb grundsätzlich der Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß …
…Bw. Diese Begründung ist rechtsirrig: Der Anspruch auf Differenzzahlung besteht aufgrund der direkt anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Der Anspruch auf Familienleistungen nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Norm besteht gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbständige. Diese europarechtliche Bestimmung macht keinen Unterschied zwischen den Einkunftsarten aus der jeweiligen…
…3 Abs. 2 FLAG 1967 ist damit nicht gegeben. Es ist daher der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 1 FLAG 1967 zu prüfen. Diesbezüglich fällt der Bw nach dem äußeren Erscheinungsbild einer selbständigen Gewerbetätigkeit nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht unter die Bestimmung, da § 3…
…gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Strittig ist, ob die Bw. im Berufungszeitraum Anspruch auf "Differenzzahlung nach Art 76 EWG-VO 1408/71" hat…
…somit auch aus den Bestimmungen der Verordnung kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Bw hergeleitet werden. Für jene Zeiträume (März bis Mai 2006, Jänner bis September 2007), in denen der Bw. als Arbeiter bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet war, liegt aufgrund rechtmäßiger Beschäftigung ein Familienbeihilfenanspruch…
…Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Aufgrund des Art. 67 der VO hat der Bw. daher nicht nur für den leiblichen Sohn, sondern auch für seine Stiefkinder (als Familienangehörige), die in einem anderen Mitgliedstaat, wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach…