…mehr möglich gewesen. In Punkt II der Beschwerdeschrift vertritt die Bf unter Hinweis auf zahlreiche Judikate sowie Literaturmeinungen den Standpunkt, beim vorliegenden Sachverhalt würden sämtliche Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art 220 Abs 2 Buchst b ZK vorliegen. Sie sieht…
…verfahrensgegenständlichen Fällen auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und somit die erste Voraussetzung für die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung erfüllt ist. Folglich stellt sich die Frage, ob der Abgabenschuldner und/oder sein Vertreter gutgläubig gehandelt haben. Wie bereits eingangs der Begründung erwähnt…
…b) ZK jedenfalls auch ein irrtümliches Verhalten des Zollanmelders, weil ja für das Abstandnehmen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung Gutgläubigkeit des Zollschuldners gefordert werde. Die Gutgläubigkeit setze aber gerade voraus, dass auch der Zollschuldner davon ausgeht, die ursprünglich vorgenommene Tarifierung sei richtig gewesen (andernfalls würde…
…von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden dessen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Gemäß Abs. 2 Buchstabe b leg.cit. erfolgt keine nachträgliche, buchmäßige Erfassung, wenn der…
…gibt es für die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung drei Voraussetzungen: Die Nichterhebung der Abgaben ist auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen Der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben d.h. er hat den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen können Der Abgabenschuldner muss alle…
…20. Dezember 2006 vorgenommenen nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgten nach der Aktenlage umgehend nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen und nach Einlangen des o.a. Schreibens der Bf. vom 12. Dezember 2006 und somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gemäß Artikel 219 Abs. 1 Buchstabe b ZK…
…Trotz der mit der erwähnten Norm geschaffenen Fiktion des nichterkennbaren Irrtums tragen nämlich die Einführer das Fälschungsrisiko (siehe Witte4, Rz. 70 zu Art. 220 ZK). Damit steht fest, dass die von der Bf. intendierte Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung alleine deshalb nicht in Betracht…
…dass im Handeln der im Streitfall tätig gewordenen Zollbehörden keinesfalls ein Irrtum im Sinne der Legaldefinition des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK zu erblicken ist. Damit ist aber der von der Bf. intendierten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der rechtliche Boden entzogen…
…dass im Handeln der im Streitfall tätig gewordenen Zollbehörden keinesfalls ein Irrtum im Sinne der Legaldefinition des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK zu erblicken ist. Damit ist aber der von der Bf. intendierten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der rechtliche Boden entzogen…
…dass im Handeln der im Streitfall tätig gewordenen Zollbehörden keinesfalls ein Irrtum im Sinne der Legaldefinition des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK zu erblicken ist. Damit ist aber der von der Bf. intendierten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der rechtliche Boden entzogen…
…hat, da die Bf. für diese Abgabe nach den steuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, und daher lediglich der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von €: 13.262,28.- gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen bzw. gemäß Artikel 221 Abs…
…die Bf. für diese Abgabe nach den steuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, und daher lediglich der verbleibende Differenzbetrag in der Höhe von €: 13.451,91.- gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen bzw. gemäß Artikel 221 Abs. 1 ZK…
…dass im Handeln der im Streitfall tätig gewordenen Zollbehörden keinesfalls ein Irrtum im Sinne der Legaldefinition des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK zu erblicken ist. Damit ist aber der von der Bf. intendierten Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der rechtliche Boden entzogen…
…Angaben über Zeitpunkt der Erkundigung, auskunftgebende Stelle, Name des Gesprächspartners oder ähnliches. Weiters ist festzustellen, dass derartige fernmündliche Anfragen unverbindlich sind. Eine Abstandnahme von der nachträglich buchmäßigen Erfassung gem. Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK kommt daher schon mangels Vorliegen der beiden angeführten Voraussetzungen…
…von der Bf. in gleicher Weise angemeldet worden war, angewendet werden. Eine Abstandnahme von der Nachforderung infolge Irrtums des Zollschuldners kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der…
…von der Bf. in gleicher Weise angemeldet worden war, angewendet werden. Eine Abstandnahme von der Nachforderung infolge Irrtums des Zollschuldners kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der…
…von der Bf. in gleicher Weise angemeldet worden war, angewendet werden. Eine Abstandnahme von der Nachforderung infolge Irrtums des Zollschuldners kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der…
…von der Bf. in gleicher Weise angemeldet worden war, angewendet werden. Eine Abstandnahme von der Nachforderung infolge Irrtums des Zollschuldners kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der…
…von der Bf. in gleicher Weise angemeldet worden war, angewendet werden. Eine Abstandnahme von der Nachforderung infolge Irrtums des Zollschuldners kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der…
…die eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 lit b) ZK ausschließt. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird daher festgestellt, dass die gegenständlichen Waren in die KN-Position 9505 9000 002 einzureihen sind. Die Abgabennachforderung in der vom Zollamt Wien…