Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0002-Z1W/02
Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben infolge der Feststellung eines anderen Einfuhrpreises durch die Außen- und Betriebsprüfung Zoll
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0002-Z1W/02vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der O.H., nunmehr vertreten durch den
Masseverwalter Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstrasse 14,
vom 20. Jänner 1999 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 4. Jänner 1999, Zl. 500/23613/1/98/51,
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben, die Zinsen werden in der Höhe von
€ 4.211,05 neu festgesetzt, im übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Der
Differenzbetrag in der Höhe von € 532,16 wird Ihrem Abgabenkonto
gutgeschrieben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Zinsen sind aus dem in der Beilage
enthaltenen Berechnungsblättern, die einen Bestandteil dieses Bescheides
bilden zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Linz forderte mit Bescheid vom 22.
September 1998, Zl. 500/60121/6/98/HW von der
O.H. - nunmehr als Beschwerdeführerin (Bf.)
bezeichnet - gemäß Artikel 220
Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine gemäß Artikel 201
Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK entstandene Zollschuld in
der Höhe von ATS 344.337,-- nach.
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer unterblieb
gemäß § 72a ZollR-DG.
Weiters schrieb das Hauptzollamt Linz mit vorstehendem
Bescheid Zinsen gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 3223/94 i.V.m. Art. 220 Abs. 1 ZK in Höhe von
ATS 65.268,--entspricht € 4.743,21 vor.
Insgesamt wurden somit ATS 409.605,-- entspricht
€ 29.767,16 (Zoll ATS 344.337,-- und Zinsen ATS 65.268,--)
gemäß Art. 220 ZK nachträglich buchmäßig
erfasst und vorgeschrieben.
Am 18. Oktober 1998 brachte die Bf. gegen den
vorstehenden Bescheid beim Hauptzollamt Linz das Rechtsmittel der Berufung ein
und brachte wie folgt vor:
Da der pauschale Einfuhrwert weit über dem
Rechnungswert gelegen hat und trotz der hohen Fracht der pauschale Einfuhrwert
nicht überschritten wurde, hat unser Sachbearbeiter in gutem Glauben
gehandelt. Durch die Zollfreiheit der Zitronen, ist mit dieser Art der
Verzollung dem Unternehmen und der Republik Österreich kein Schaden
zugefügt worden.
Es konnte keiner mit der Betriebsprüfung, bzw. mit
deren fragwürdigen negativen Ergebnis nach 3 Jahren rechnen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Jänner 1999,
Zl. 500/23613/1/98/51, wies das Hauptzollamt Linz die Berufung als
unbegründet ab.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. am 20.
Jänner 1999 den Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht. und wie folgt
vorgebracht:
Zum Zeitpunkt der Zollabfertigung war die Zollabfertigung
nach der Verordnung EWG 2913/92 nicht bekannt.
Wir haben im Jahre 1996 im Bundesministerium für
Finanzen angefragt, ob es eine solche Art der Verzollung gibt, da einige unserer
Kunden bereits 1995 nach dieser Verordnung die Abfertigung durchführen
lassen wollten. Unsere Anfrage wurde negativ beantwortet.
Wir hätten sonst zu diesem Zeitpunkt die Verzollungen
nach der Verordnung EWG 2913/92 durchgeführt, wo die Kunden auch den
Nachweis über den Verkauf der Ware über dem pauschalen Einfuhrwert
bringen hätten können
Es ist sehr fragwürdig, dass Sie in ihrer
Begründung die Art der Verzollung nach Art. 5 lit. b anführen,
obwohl diese zum Zeitpunkt der Abfertigung allgemein nicht bekannt
war.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 3223/94 vom 21. Dezember 1994 mit
Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse
(künftig VO genannt) entspricht der Einfuhrpreis, zu dem Obst und
Gemüse im Zolltarif der Gemeinschaft eingereiht werden, je nach der
Wahl des Importeurs:
a) entweder dem
fob-Preis der Erzeugnisse im
Ursprungsland, zuzüglich Versicherungskosten- und Transportkosten bis zur
Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit
dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung
zum freien Verkehr
bekannt
sind,
b) oder dem nach Artikel 30 Abs. 2 lit. c
Zollkodex ermittelten Zollwert für die betreffenden Einfuhrerzeugnisse,
wobei die Zölle entsprechend Artikel 4 Abs. 1 der genannten VO
abgezogen werden,
c) oder dem pauschalen Einfuhrwert gemäß
Art. 4 der genannten VO.
Stellen gemäß Abs. 4 leg. cit. die
zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die
Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den
fälligen Betrag gemäß Art. 220 ZK ein, zuzüglich
Zinsen für die Zeit von der Abfertigung zum freien Verkehr bis zur
Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichen Recht
geltende Zinssatz zugrunde gelegt wird.
Ist gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK
ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den
Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als
dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat
die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des zu
erhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an
dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den
gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen
(nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach
Art. 219 verlängert werden.
Außer in den Fällen gemäß
Art. 217 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine
buchmäßige Erfassung, wenn
|
a)
|
die ursprüngliche Entscheidung, keine
Zölle oder einen niedrigeren als den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag
buchmäßig zu erfassen, aufgrund von allgemeinen Vorschriften, die
später durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig
erklärt worden sind, gefasst worden ist;
|
b)
|
der gesetzlich
geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten
hat;
|
c)
|
die gemäß dem Ausschussverfahren
erlassenen Bestimmungen die Zollbehörden von ihrer Pflicht entheben,
Abgabenbeträge nachträglich buchmäßig zu erfassen, die
niedriger als ein festgesetzter Betrag liegen.
Die Einreihung in den Zolltarif von
verfahrensgegenständlichen Obst und Gemüse hängt vom
Abfertigungszeitraum und vom Einfuhrpreis ab. Je höher der Einfuhrpreis
ist, desto niedriger ist der im Zolltarif ausgewiesene Gewichtszollsatz, der
Wertzollsatz bleibt unabhängig von der Höhe des Einfuhrpreises
entweder gleich oder reduziert sich unwesentlich in der Unterposition der
Kombinierten Nomenklatur (KN) mit dem höchsten Einfuhrpreis.
Beispiel:
frische Tafeltrauben der Unterposition HS 080610 im Zeitraum vom 10. August bis
31. Oktober 1997 mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht
von
|
Einfuhrpreis
|
Zollsatz
|
Position
Taric
|
55,8 ECU oder mehr
|
18,1%
|
0806104071
|
54,7 ECU oder mehr, jedoch weniger als 55,8
ECU
|
19,8% + 1,1 XEM/100 kg Eigengewicht
|
0806104072
|
53,6 ECU oder mehr, jedoch weniger als 54,7
ECU
|
19,8% + 2,2 XEM/100 kg Eigengewicht
|
0806104073
|
52,5 ECU oder mehr, jedoch weniger als 53,6
ECU
|
19,8% + 3,3 XEM/100 kg Eigengewicht
|
0806104074
|
51,3 ECU oder mehr, jedoch weniger als 52,5
ECU
|
19,8% + 4,5 XEM/100 kg Eigengewicht
|
0806104075
|
weniger als 51,3 ECU
|
19,8% + 10,8 XEM/100 kg Eigengewicht
|
0806104076
Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Im Jahr 1995 beantragte die Bf. die
Überführung von Zitronen aus der Türkei, mit 4 Anmeldungen
laut Anhang zum Erstbescheid in den zollrechtlich freien Verkehr. In den
schriftlichen Anmeldungen, in denen die Bf. jeweils von der Spedition direkt
vertreten war, erfolgte jeweils im Feld 24 die Codierung 1.1.
(Geschäfte mit Eigentumsübertragung und mit Gegenleistung /
Endgültiger Kauf).
Den jeweiligen schriftlichen Anmeldungen legte die Bf.
Rechnungen über den Kauf von Obst bei einem drittländischen
Verkäufer - in den Anmeldungen im Feld 2 als Versender
angegeben - bei, deren Rechnungsbetrag im Feld 22 nach
Hinzurechnung der Transportkosten die Basis für die von ihr selbst
vorgenommene Einreihung der Waren in den Zolltarif der Gemeinschaft im
Feld 33 darstellte. Die Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr erfolgte dann antragsgemäß.
Im Zuge einer Nachschau stellte die Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Linz fest, dass die Preise laut den
bei der Abfertigung vorgelegten Rechnungen in den diesem Verfahren zu Grunde
liegenden Fällen nicht den tatsächlichen Zahlungen der Bf. an die
drittländischen Versender entsprechen. In der Buchhaltung der Bf. wurde zu
jeder der betroffenen Rechnungen eine die tatsächlichen Geldflüsse
dokumentierende und von den Rechnungen teilweise erheblich abweichende
Abrechnung der Bf. mit dem Verkäufer, vorgefunden.
Es
lässt sich folgende Fallkonstellation erkennen:
Einfuhren von Zitronen aus der
Türkei (4 Fälle) Die jeweilige Einreihung in den Zolltarif
erfolgte laut Rechnungspreis als Einfuhrpreis unter Berücksichtigung der
Frachtkosten bis zur EU- Außengrenze in die dadurch bestimmte
Unterposition der KN mit dem zugehörigen Gewichtszollsatz. Dem
Rechnungspreis steht eine "Abrechnung" mit einem in den Punkten (Niederschrift
der Außen- und Betriebsprüfung Zoll) 3.3.1, 3.3.2, und 3.3.4
höherem Betrag und im Punkt 3.3.13 niedrigerem Betrag gegenüber, der
als Einfuhrpreis gewertet zu einer Änderung der Unterposition der KN mit
einem höheren Gewichtszollsatz führt.
Die Überprüfung der
Frachtkosten ergab in allen Fällen tatsächlich niedrigere
Transportkosten als im Feld 28 der Anmeldungen erklärte
Transportkosten bis zur EU-Außengrenze. Die innergemeinschaftlichen
Transportkosten wurden von den Gesamtbeförderungskosten abgezogen und es
erfolgte die Aufteilung der Transportkosten bis zur EU-Außengrenze, bzw.
EU-Außengrenze bis Bestimmungsort im Verhältnis zur
Beförderungsstrecke.
Auf den Inhalt der Niederschrift der Außen und
Betriebsprüfung Zoll des Hauptzollamtes Linz vom 21. September 1998
wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Diese Feststellungen waren u.a. das Ergebnis einer
Betriebsprüfung der Bf. durch das Hauptzollamt Linz und sind in einer
Niederschrift festgehalten. Die Niederschrift über die Betriebsprüfung
des Hauptzollamtes Linz, Zl. 500/60121/4/98HW, samt
Anlagen - der Bf. am 21 September 1998
übergeben - werden als Sachverhaltsfeststellungen in die
Begründung dieses Bescheides übernommen. Da auch der Senat keine
Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen hat, ist jeweils von einer
tatsächlichen Zahlung der Bf. an den Verkäufer in der im
Betriebsprüfungsbericht festgestellten Höhe auszugehen. Dies betrifft
auch die Beförderungskosten, bzw. die jeweiligen Transportkosten bis zur
Zollgrenze der Gemeinschaft.
Das Hauptzollamt Linz legte in der Folge diesen
tatsächlich gezahlten Preis, unter Berücksichtigung der neu
ermittelten Beförderungskosten der Einreihung der Waren in den Zolltarif
der Gemeinschaft bzw. als Bemessungsgrundlage zur Neuberechnung der Abgaben
zugrunde, führte diesbezüglich eine nachträgliche
buchmäßige Erfassung durch und forderte mit dem angefochtenen
Bescheid die geschuldeten Abgaben nach.
Da es sich in allen Fällen um eine Einfuhr von Obst
und Gemüse gehandelt hat, sind auf alle vorliegenden Sachverhalte
jedenfalls die Bestimmungen der VO (EG) 3223/94 anzuwenden. Diese
Verordnung entstand gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des
Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation
für Obst und Gemüse, insbesondere auf deren Artikel 23
Abs. 2. Dieser Artikel 23 beinhaltet eine Regelung zur Vermeidung von
Marktstörungen infolge von Angeboten aus dritten Ländern zu anormal
(niedrigen) Preisen. In den Erwägungsgründen zu dieser VO (EWG)
Nr.1035/72 wird dazu ausgeführt:
" Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für
Obst und Gemüse in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer
einheitlichen Handelsregelung an ihren Außengrenzen; die Anwendung des
Gemeinsamen Zolltarifs dürfte grundsätzlich zur Stabilisierung des
gemeinschaftlichen Marktes ausreichen, da sie verhindert, dass das Niveau der
Preise in den Drittländern und deren Schwankungen sich auf die Preise
innerhalb der Gemeinschaft übertragen.
Auf dem Markt der Gemeinschaft müssen jedoch
Störungen verhindert werden können, die durch Angebote zu anormalen
Preisen aus Drittländern entstehen; hierzu sind für Obst und
Gemüse Referenzpreise festzulegen, und zusätzlich zu den Zöllen
ist eine Ausgleichsabgabe zu erheben, wenn der Einfuhrpreis der
eingeführten Erzeugnisse unter dem Referenzpreis liegt. "
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die
Einfuhrpreisregelungen der Marktordnung für Obst und Gemüse dazu
dienen, niedrigpreisige Einfuhren aus Drittländern zu verhindern, um den
Markt für Gemeinschaftserzeugnisse vor schwer wiegenden die Zielsetzung des
Art. 39 EG-Vertrag in Frage stellenden Störungen zu schützen
(siehe auch Urteile des EuGH vom 28. April 1999, Rs C-31/98). Bei
der Interpretation und der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in der
verfahrensgegenständlichen Sache ist dieser Grundsatz immer zu beachten.
Die VO war nach den Ergebnissen der multilateralen
Handelsverhandlung der Uruguay-Runde notwendig geworden und basiert auf dem
Vergleich zwischen dem Wert der eingeführten Erzeugnisse und dem im
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften genannten Einfuhrpreis. Da die
betroffenen Waren begrenzt haltbar sind und überwiegend im
Konsignationshandel geliefert werden, wird die Bestimmung des Zollwertes
erschwert. Der Einfuhrpreis, zu dem die eingeführten Erzeugnisse im
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften eingestuft werden, sollte dem
fob-Preis zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur
Zollgrenze der Gemeinschaft, dem Zollwert gemäß Art. 30
Abs. 2 Buchstabe c ZK oder dem pauschalen Einfuhrwert
entsprechen.
Aus dieser zitierten Präambel der Verordnung
lässt sich zunächst ableiten, dass (nur) der Einfuhrpreis die
Grundlage zur Einreihung von Obst und Gemüse in den Zolltarif der
Gemeinschaft ist. Die saisonal differenzierte besondere Bedeutung der Einreihung
ergibt sich grundsätzlich aus den unterschiedlich hohen
Gewichtszollsätzen, die umso höher sind, je niedriger der Einfuhrpreis
ist.
Für die Beurteilung des Einfuhrpreises nach
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO kann die weiterführende
Definition und Umschreibung dieses Begriffes in der VO
(EWG) Nr. 2054/89 der Kommission, betreffend die Mindestpreisregelung
für getrocknete Trauben, helfen. Es sollte nach dieser VO die
Unterschreitung des Mindesteinfuhrpreises zu der Erhebung einer Ausgleichsabgabe
führen, es sollte die Störung des Gemeinschaftsmarktes mit
Niedrigpreiserzeugnissen vermieden werden und es wurde die Gefahr falscher
Angaben bezüglich der Einfuhrpreise in der Anmeldung als erheblich
angesehen. Im Artikel 2 dieser VO wird der Einfuhrpreis ähnlich
definiert wie im Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO:
" Der Einfuhrpreis besteht aus
a) dem fob-Preis im Ursprungsland und
b) den tatsächlichen Transport- und
Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft.
Unter
fob-Preis ist der gezahlte oder zu zahlende Kassapreis für die in einer
Warenpartie enthaltene Erzeugnismenge zu verstehen, einschließlich der
Kosten für die Verladung der Sendung auf das Beförderungsmittel am
Verladeort des Ursprungslandes und einschließlich sonstiger in diesem Land
anfallender Kosten. Nicht im fob-Preis enthalten sind die Kosten für
Dienstleistungen jeder Art, die der Verkäufer nach dem Zeitpunkt der
Verladung der Erzeugnisse auf das Beförderungsmittel zu übernehmen
hat."
Im Artikel 6 der VO (EWG) Nr. 2054/89 ist die
Vorgangsweise der Zollbehörde geregelt, wenn sie begründeten Zweifel
daran hat, dass der in der Anmeldung zur Überführung in den
zollrechtlichen freien Verkehr angegebene Preis auch der tatsächliche
Einfuhrpreis ist.
Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass es für die
Zollbehörde keinen Anlass gibt einzuschreiten, wenn der erklärte
fob-Preis ident ist mit dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
fob-Preis ist. Sehr wohl hat aber die Zollbehörde einzuschreiten, wenn
diese Identität nicht vorliegt. Der tatsächlich gezahlte Preis ist
dann sowohl der Einreihung der Ware in die KN als auch der Berechnung des
Wertzolles zu Grunde zu legen.
Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des Senates auch auf das
ggstdl. Verfahren bzw. bei der Interpretation der VO anzuwenden, weil sowohl der
Begriff des Einfuhrpreises als adaptierter fob-Preis dem Begriff des
Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO in
diesem Verfahren entspricht als auch die Intention der Mindestpreisregelung der
der hier anzuwendenden Verordnung entspricht. Es kann dem Gesetzgeber nicht
unterstellt werden, aus gleichen oder selben Tatbestandselementen
zusammengesetzten Begriffen in verschiedenen Verordnungen unterschiedliche
Inhalte geben zu wollen. Der in der jeweiligen Anmeldung zur
Überführung in den freien Verkehr genannte Preis muss daher, um allen
Anforderungen der VO zu entsprechen, ident sein mit dem tatsächlich zu
zahlenden oder gezahlten fob-Preis und es muss dieser zum Zeitpunkt der
Anmeldung bekannt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kann man nicht davon
ausgehen, dass alle Verpflichtungen des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a
der VO vom Anmelder erfüllt worden sind.
Die Bf. hatte nun gemäß Artikel 5
Abs. 1 der VO bei der Berechnung und Anmeldung des Einfuhrpreises drei
Wahlmöglichkeiten. Sie hat sich bei den verfahrensggstdl. Abfertigungen
durch die Angaben in den Feldern 22 (Währung und in Rechnung
gestellter Betrag), 24 (Art des Geschäftes,
Codierung 1.1. = Geschäfte
mit Eigentumsübertragung u. mit Gegenleistung / Endgültiger Kauf) der
jeweiligen schriftlichen Anmeldungen und einer der Anmeldung angeschlossenen
entsprechenden Rechnung für den fob-Preis gemäß Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a der VO entschieden und dementsprechend im
Feld 33 die Warennummer angemeldet. Hätte die Bf. den Einfuhrpreis im
Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b oder c der VO
gewählt, dann hätte dies in den Feldern 22 und 24 mit den
Codierungen 9.8. (Andere Geschäfte / Durchschnittswert
(Art. 36 ZK)) bzw. 9.9. (Andere
Geschäfte / pauschaler Einfuhrwert nach VO 3223/94,
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) der jeweiligen Anmeldungen zum
Ausdruck gebracht werden müssen. Aus den in den Anmeldungen gemachten
Angaben mussten die Organe der Zollverwaltung den Eindruck gewinnen, dass der
Bf. im Sinne der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a
der VO dieser Preis bekannt war, ansonsten sie diese Wahl ja nicht
getroffen hätte.
Auch aus den Ermittlungen der
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Linz geht
hervor, dass die tatsächlichen Zahlungen der Bf. an die jeweiligen
Verkäufer nicht mit den angemeldeten Rechnungspreisen übereinstimmen.
Diese tatsächlichen Zahlungen waren niederer als der angemeldete
Einfuhrpreis. Das heißt einerseits, dass jeweils der angemeldete fob-Preis
nicht der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende fob-Preis war und
andererseits, dass dieser tatsächlich zu zahlende fob-Preis zum Zeitpunkt
der Anmeldung nicht bekannt war.
Bei den
verfahrensgegenständlichen Abfertigungen führte der tatsächlich
gezahlte niederere Einfuhrpreis nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a
der VO zu einer Änderung der Unterposition der KN und damit verbunden zu
einer Erhöhung des Gewichtszollsatzes.
Da bei allen
verfahrensgegenständlichen Abfertigungen ein fob-Preis, der nicht dem
tatsächlichen fob-Preis entsprach, erklärt worden war, hat die Bf. bei
allen verfahrensgegenständlichen Abfertigungen eine wesentliche
Verpflichtung aus dem Art. 5 der VO nicht erfüllt, sodass
gemäß Abs. 4 leg. cit. für die zuständige
Behörde - das Hauptzollamt Linz - zwingend
die Anwendung des Art. 220 ZK ins Auge zu fassen war.
Von einer nachträglichen
buchmäßigen Erfassung und Nachforderung des gesetzlich geschuldeten
Abgabenbetrages ist gemäß Art. 220
Abs. 2 Buchstabe b ZK nur dann abzusehen, wenn der
gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der
Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser
Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig
gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung
eingehalten hat.
Die
Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist
sohin nur bei der Erfüllung von drei Voraussetzungen zulässig:
Die Nichterhebung der Abgaben
ist auf einen Irrtum der zuständigen Behörden
zurückzuführen.
Der Abgabenschuldner muss alle
geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben.
Der Abgabenschuldner muss
gutgläubig gehandelt haben, d.h. er hat den Irrtum der Zollbehörde
nicht erkennen können.
Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer
Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer
Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei
Voraussetzungen fehlt (Urteil des EuGH vom 4. Mai 1993,
Rs C-292/91, Weiß, Slg. 1993, I-2219).
Es ist Sache des nationalen
Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den Umständen des
jeweiligen Einzelfalls erfüllt sind (vgl. Urteil des EuGH vom
26. Juni 1990, Rs C-64/89, Deutsche Fernsprecher GmbH Marburg,
Slg. 1990, I-2535).
Grundsätzlich wird ein
solcher Irrtum nur in den Fällen des aktiven Irrtums angenommen, der ein
aktives Verhalten der Zollbehörde voraussetzt. Nur dann, wenn die Angaben
in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft worden sind und das Ergebnis
dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt wurde, ist ein
Irrtum gegeben. Liegen der zu niedrigen buchmäßigen Erfassung
unrichtig angemeldete Tatsachen zu Grunde, setzt die Annahme eines Irrtums
tatsächliche Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie dann der
Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt haben muss. Bei einer bloßen Annahme
einer solchen Anmeldung ohne tatsächliche Überprüfung trägt
allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer
Unrichtigkeit nicht auf den Irrtum der Zollbehörde berufen (EuGH vom
27. Juni 1991, Rs C-348/89, Rz 24).
Den Abfertigungsbeamten und
Organwaltern des Hauptzollamtes Linz war durch Vorlage der Rechnungen
betreffend den Kauf der Waren vom Versender bzw. Verkäufer im
Ursprungsland, deren Rechnungspreise den Erklärungen im Feld 22 der
jeweiligen Anmeldungen entsprachen, die Wahl des jeweiligen Einfuhrpreises nach
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO bekannt gegeben worden. Indizien
dafür, dass diese Preise nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprachen
und falsch waren, waren bei der Abfertigung nicht erkennbar. Die Organwalter des
Hauptzollamtes Linz übernahmen die Angaben in der Zollanmeldung zum
Einfuhrpreis ungeprüft und es wurden dann diese Einfuhrpreise der
Abgabenberechnung zu Grunde gelegt. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde bei
den jeweiligen Abfertigungen ist nicht festzustellen, weil erst nach einer
Betriebsprüfung zu Tage kam und kommen konnte, dass die erklärten
fob-Preise nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprachen.
Die Bf. als Zollanmelder oder sein Vertreter hat
gemäß Art. 199 ZK-DVO mit der Unterzeichnung der Anmeldung
die Verpflichtung für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen
Angaben (z. B: die richtige Einreihung in den Zolltarif, bzw. die korrekte
Wertangabe), die Echtheit der beigefügten Unterlagen und die Einhaltung
aller rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überführung der
Waren in das betreffende Zollverfahren übernommen. Diese Verpflichtung
erfasst aber nicht nur das Stadium der Zollanmeldung selbst, sondern es wird
auch eine Pflichtenstellung begründet, welche über den Zeitpunkt der
Überlassung hinaus für die Dauer der Rechtsbeziehung zwischen
Zollbeteiligten und Zollbehörde auszudehnen ist.
Wie oben bereits mehrmals
festgestellt worden ist, hat die Bf. bei allen verfahrensggstdl. Abfertigungen
den Einfuhrpreis den gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a
der VO gewählt, obwohl dieser Einfuhrpreis im Zeitpunkt der Anmeldung noch
nicht feststand und nicht dem tatsächlichen Einfuhrpreis entsprach. Es ist
daher sowohl ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a der VO als auch ein Verstoß gegen die
Verpflichtung des Anmelders oder seines Vertreters bezüglich der
Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (siehe auch Witte,
Rz 8 zu Artikel 62 ZK) zu konstatieren.
Zum Beschwerdevorbringen ist
anzumerken, dass die Bf. offenbar richtig die VO (EG) Nr. 3223/94 meint.
Bezüglich der angesprochenen Erkundigungen beim Bundesministerium für
Finanzen im Jahre 1996 ist festzustellen, dass die
verfahrensgegenständlichen Abfertigungen im Jahre 1995 stattfanden. Das
Parteivorbringen beinhaltet im Übrigen keine nachprüfbaren Angaben
über Zeitpunkt der Erkundigung, auskunftgebende Stelle, Name des
Gesprächspartners oder ähnliches. Weiters ist festzustellen, dass
derartige fernmündliche Anfragen unverbindlich sind.
Eine Abstandnahme von der
nachträglich buchmäßigen Erfassung gem. Art. 220
Abs. 2 Buchstabe b ZK kommt daher schon mangels Vorliegen der
beiden angeführten Voraussetzungen nicht mehr in Betracht. Ein Eingehen auf
die weitere Voraussetzung, ob der Abgabenschuldner gutgläubig gehandelt
hat, kann sich deshalb in diesem Verfahren erübrigen.
Die Neuberechnungen der
jeweils nachgeforderten Abgabenbeträge, die im Übrigen nicht
Gegenstand der Beschwerde ist, wurden stichprobenweise überprüft,
wobei sich keine Mängel ergaben. Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass in den verfahrensgegenständlichen Fällen der in zu geringer
Höhe entrichtete Zollbetrag aus den angeführten Gründen zu Recht
gemäß Art. 220 ZK nacherhoben worden ist.
Bezüglich der
vorgeschriebenen Zinsen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in die
Bemessungsgrundlage der zu berechnenden Zinsen einbezogene Einfuhrumsatzsteuer
auszuscheiden war , da von deren nachträglicher buchmäßiger
Erfassung Abstand genommen wurde. Die Vorschreibung der Zinsen war
gemäß Art. 5 Abs. 4 der VO zwingend vorzunehmen. Die
Höhe und die Bemessungsgrundlagen der Zinsen sind aus dem in der Beilage
enthaltenen Berechnungsblättern zu entnehmen.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 15.
April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 VO 3223/94, ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0002-Z1W/02
- Stammnummer
- 15379
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF