…die gerichtlich verhängten Geldstrafen im Ausmaß von insgesamt € 105.000,00 (= 10,34 % des Strafrahmens) nur bedingt ausgesprochen wurde - seine tatsächliche finanzielle Belastung aus den Schuldsprüchen nur insgesamt € 55.000,00 (ohne Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer: € 65.000,00) betragen hat…
…200,00 festzusetzen war; wovon noch ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer auf die spruchgemäße Höhe vorzunehmen war. Aus den gleichen Erwägungen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu verringern. Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zitierte Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 3…
…von der aber die in der Strafverfügung vom 1. Juli 2011 bereits ausgesprochene Geldstrafe von € 1.200,00 sowie ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer von € 800,00 abzuziehen sind, sodass sich für die nunmehr zu bestrafenden Finanzverfahren ein Geldstrafbetrag von € 2.000…
…auf die Sorgepflicht des Beschuldigten auf € 3.600,00 und in der Folge in Anbetracht seiner angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf € 2.400,00 abzumildern. Überdies ist auch noch ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer vorzunehmen (zwischen dem Einspruch gegen die Strafverfügung am 10…
…Vermögensverhältnisse und der angegriffenen Gesundheit des Beschuldigten wäre dieser Wert weiter auf € 6.000,00 abzumildern. Ein Abschlag von € 1.000,00 wegen überlanger Verfahrensdauer ergäbe eine Geldstrafe von etwa € 5.000,00. Um dem mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten bestehenden Verböserungsverbot…
…eigenen Angaben ist mit einer Verringerung um die Hälfte zu berücksichtigen, sodass sich eine Geldstrafe von € 6.000,00 ergäbe. Zusätzlich ist auch ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer im Ausmaß von einem Drittel vorzunehmen, weshalb sich nunmehr in gesamthafter Betrachtung eine Geldstrafe von nunmehr…
…laut seinen eigenen Angaben ist mit einer Verringerung um die Hälfte zu berücksichtigen, sodass sich eine Geldstrafe von € 30.000,00 ergäbe. Zusätzlich ist auch noch ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer vorzunehmen, weshalb sich in gesamthafter Betrachtung eine Geldstrafe von nunmehr lediglich € 25…
…ausgeführt - die bereits zu StrNr. 054/2012/00002-001 verhängte Geldstrafe von € 8.900,00 und auch - in Anbetracht der obigen Ausführungen ein ausdrücklicher Abschlag von € 4.100,00 wegen überlanger Verfahrensdauer in Abzug zu bringen, sodass spruchgemäß eine zusätzliche Geldstrafe von €…
…unzulässig, die zusätzliche Geldstrafe zu erhöhen. Da überdies die strafreduzierenden Aspekte (Abschwächung der Spezialprävention, nunmehriger schlechter Gesundheitszustand des Beschuldigten, Abschlag um ein Fünftel infolge überlanger Verfahrensdauer, schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Täters, Verringerung des Strafrahmens um 11,66 %) die straferhöhenden Aspekte (Beachtung der Generalprävention, aufgewandte…
…hat nach ständiger Judikatur die überlange, nicht vom Bw. zu vertretende, Verfahrensdauer, sowie der Umstand, dass seit der letzten Tathandlung ein langer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen ist, in die Strafbemessung Eingang zu finden. Für die überlange Verfahrensdauer wird ein Abschlag von € 180,00 angesetzt…
…hat nach ständiger Judikatur die überlange, nicht vom Bw. zu vertretende, Verfahrensdauer sowie der Umstand, dass seit der letzten Tathandlung ein langer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen ist, in die Strafbemessung Eingang zu finden. Für die überlange Verfahrensdauer wird ein Abschlag von € 500,00 angesetzt…
…erwiese sich somit eine Geldstrafe von € 5.000,00 als angemessen. Die überlange Verfahrensdauer schlägt aber mit einem weiteren Abschlag um drei Fünftel zu Buche. Die verbleibende Geldstrafe beträgt somit nur mehr lediglich 4,43 % des Strafrahmens. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung…
…des Beschuldigten, wie von ihm dargestellt, berechtigt zu einem weiteren Abschlag um die Hälfte. Die nunmehrige überlange Verfahrensdauer schlägt überdies mit einer Reduktion um € 5.000,00 zu Buche, weshalb sich eine Geldstrafe in Höhe von nunmehr lediglich € 30.000,00, das sind…
…Verfahrensdauer, in diesem Fall weitgehend nicht von dem Bw. zu vertretende Verfahrensdauer (Vorhalte wurden nur schleppend beantwortet, die mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz unentschuldigt nicht besucht), in die Strafbemessung Eingang zu finden. Für die überlange Verfahrensdauer wird ein Abschlag von € 500,00…
…ursprünglich vom Erstsenat ausgesprochene Geldstrafe doch auf € 7.000,00 zu verringern, das sind 12,73 % des nunmehrigen Strafrahmens. Die überlange Verfahrensdauer schlägt mit einer Verringerung um € 1.000,00 zu Buche, weshalb letztendlich eine Geldstrafe in spruchgemäßer Höhe (das sind 10,91…
…vom Erstsenat wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung ausgesprochene Geldstrafe aufgrund des erwähnten Verböserungsverbotes noch weiter auf € 8.000,00 abzumildern ist. Die überlange Verfahrensdauer - zwischen der Entscheidung des Spruchsenates und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung sind 32 Monate gelegen - ist mit einem weiteren Abschlag auf die…
… 23 Abs. 4 FinStrG zur Anwendung gelangt. Eine zusätzlich festzustellende überlange Verfahrensdauer ist mit einer weiteren Verringerung auf € 7.000,00 zu berücksichtigen. Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei bleibt der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation…
…38,01% auch die ursprüngliche Geldstrafe entsprechend abzumildern, sodass sich bei Anwendung des Abschlages von einem Drittel für überlange Verfahrensdauer in gesamthafter Betrachtung eine Geldstrafe von lediglich € 600,00 ergibt. Dabei rechtfertigt der zuletzt genannte Abschlag auch das Unterschreiten der Mindeststrafenregel nach § 23 Abs…
…betreffend führt zu einer Verringerung auf € 4.000,00. Letztendlich führt die überlange Verfahrensdauer (zwischen der Verkündung und der Ausfertigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegen drei Jahre) mit einem Abschlag um die Hälfte zu Buche, sodass sich in gesamthafter Erwägung bei Unterschreitung der Mindesthöhe nach…
…die Geldstrafe noch weiter auf € 30.000,00 zu verringern. Die derzeitige äußerst schlechte Finanzlage des Beschuldigten ist mit einem Abschlag um die Hälfte auf € 15.000,00 zu berücksichtigen. Zu guter Letzt schlägt auch die überlange Verfahrensdauer (Verhandlung des Spruchsenates am 19…