…5.750 | bis 51.000 Euro | | 26.000 | | über 51.000 Euro | | (Einkommen - 51.000) x 0,5 | plus 17.085 Gemäß § 1 Abs. 4 EStG idgF werden auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union…
…5.750 | bis 51.000 Euro | | 26.000 | | über 51.000 Euro | | (Einkommen - 51.000) x 0,5 | plus 17.085 Gemäß § 1 Abs. 4 EStG idgF werden auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union…
…entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage beträgt -924.167,01 Euro. Die Körperschaftsteuer beträgt 1.750 Euro. Entscheidungsgründe Der nach einer Betriebsprüfung ergangene KöSt-Bescheid wurde von der Bw mit Berufung bekämpft und im Verfahren erstmals geltend…
…76 Euro. Die sich daraus errechnete Steuerpflicht nach § 22 KStG 1988 beträgt 99,19 Euro. Die Differenz zur Mindeststeuer beträgt danach 1.650,81 Euro. Folglich wurde mit Körperschaftsteuerbescheid vom 3. Mai 2010 die Körperschaftsteuer 2008 in Höhe der Mindeststeuer von 1.750 Euro festgesetzt…
…2008 wurden über A.B. (in weiterer Folge: Bw.) Stundungszinsen in Höhe von € 91,31 mit der Begründung festgesetzt, dass für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung…
…00. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs…
…Bw. für die Jahre 2006 und 2008 keine Einkommensteuererklärungen einreichte, schätzte das Finanzamt die Höhe der ausländischen Kapitaleinkünfte mit jeweils 7.000 Euro. Mit Bescheiden vom 26. Februar 2010 wurde daher Einkommensteuer in Höhe von 1.750 Euro (besonderer Steuersatz von 25% gemäß § 37 Abs…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz Über die Berufung wurde erwogen: § 212 Abs. 2 BAO: Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (…
…Errichtung eines an den Stifter vermieteten Gebäudeteiles auf diesem Grundstück (strittiger Betrag: 218.786 Euro). Zum näheren Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 21. November 2005 erwarb die Privatstiftung um den Kaufpreis von 305.750 Euro zwei Grundstücke im Gesamtflächenausmaß von 1.223 m2 (Verkäufer: Ehepaar-J).…
…gehabt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs…
…der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken. (2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (…
…der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (…
…Abgabenrückstand mehr bestehen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (…
…Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs…
…einbringbar. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs…
…000 Euro beträgt der Steuersatz 50%. Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen: | Einkommen | Einkommensteuer in Euro | über 10.000 Euro bis 25.000 Euro | (Einkommen - 10.0000) x 5.750 15…
…2007 pro Monat zwischen ca. 550 bis 750 Euro (durch den Wegfall des Gehaltes bzw. des Arbeitslosengeldes / der Vorauszahlung der Frühpension von Frau XX) bzw. ca. 1400 Euro seit Dezember 2008 (durch den Wegfall der Familienbeihilfe) in meinem monatlichen Budget. Ein Betrag dessen Fehlen unter…
…werden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs…
…würde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs…
…Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs…