…der Überzeugung, dass Verträge, mit welchen dem Berechtigten gegen Bezahlung eines Entgeltes das Recht auf Gewinnung von Steinen, Schotter und Sand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vom Gründeigentümer überlassen wird, ihrer Natur nach nicht den Bestandverträgen zugezählt werden können. Dass Abbauverträge auf längere Zeit, oft…
…0099/71, die Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 GebG, wenn die Überlassung eines Mineralvorkommens gegen Bezahlung eines fixen, von der Menge des abgebauten Materials unabhängigen Bestandzinses erfolgt. Ein Kaufvertrag liegt hingegen dann vor, wenn die Bezahlung sich nach der Menge des abgebauten Materials richtet. Entgegen…
…0099/71, die Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 GebG, wenn die Überlassung eines Mineralvorkommens gegen Bezahlung eines fixen, von der Menge des abgebauten Materials unabhängigen Bestandzinses erfolgt. Ein Kaufvertrag liegt hingegen dann vor, wenn die Bezahlung sich nach der Menge des abgebauten Materials richtet. Entgegen…
…0099/71, die Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 GebG, wenn die Überlassung eines Mineralvorkommens gegen Bezahlung eines fixen, von der Menge des abgebauten Materials unabhängigen Bestandzinses erfolgt. Ein Kaufvertrag liegt hingegen dann vor, wenn die Bezahlung sich nach der Menge des abgebauten Materials richtet. Entgegen…
…1 Abs. 1 LVO - es handle sich dabei um eine Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle. Dieser großen Vermietung werde nach Änderung der Liebhabereiverordnung mit BGBl. II 1997/358 gem. § 2 Abs. 3 LVO ein absehbarer Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens…
…des Vertrages ganz offensichtlich die Überlassung des Kabelkanals war, wofür ein entsprechendes Entgelt zu leisten war (Punkt 11.2 des Vertrages). Selbst wenn dem Finanzamt in seiner Argumentation zu folgen ist, dass es unerheblich ist ob die Bw "vergessen hat einen entsprechenden Textteil aus der…
…der Erbserklärung. Eine Beurteilung dieser Tatbestände nach der im § 21 BAO näher umschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher ausgeschlossen (VwGH v. 3.9.1987, 86/16/0116, 0117). §§ 153 bis 155 AußStrG regeln, wie im Fall der Überschuldung des Nachlasses und bei der Überlassung des Nachlasses…
…der Erbserklärung. Eine Beurteilung dieser Tatbestände nach der im § 21 BAO näher umschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher ausgeschlossen (VwGH v. 3.9.1987, 86/16/0116, 0117). §§ 153 bis 155 AußStrG regeln, wie im Fall der Überschuldung des Nachlasses und bei der Überlassung des Nachlasses…
…der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein, 2. das Gebäude darf weder - ganz oder zum Teil veräußert werden, - ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen noch - überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden und 3. auf das Gebäude dürfen keine stillen Reserven übertragen…
…erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, dass ihr zur Durchsetzung ihres Pflichtteilsanspruches sehr hohe Rechtsanwaltskosten erwachsen seien und legte dazu eine Honorarnote ihres Rechtsanwaltes über S 214.431,29 (entspricht 15.583,33 Euro) vor. Weiters wendete die Bw. ein, dass sie ein Sparbuch erhalten…
…eine Fülle steuer- wie auch zivilrechtlicher Judikatur des VwGH bzw. OGH. Ob ein Betrieb gewerblicher Art iSd Körperschaftsteuergesetzes infolge Betriebsverpachtung vorliegt, ist gemäß dem in § 2 Abs. 3 UStG 1994 enthaltenen Hinweis nach § 2 KStG 1988 zu beurteilen. Wird ein Betrieb gewerblicher Art entgeltlich überlassen…
…§ 17, Tz. 37) durch Abschluss des Vergleichs vom 19. März 2002 auszugehen. Dass der Bw. für den strittigen Zeitraum eine unentgeltliche Überlassung des Grundstücks beabsichtigt hat, wurde weder vom Bw. behauptet noch geht dies aus dem Sachverhalt hervor. Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1 lit…
…als eine laufende Nutzung zur Folge hätten, wurden von der Bw. weder behauptet, noch offen gelegt, sodass die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen waren. Nach § 2 Z 4 lit. c KVG idF BGBl. Nr. 629/1994 unterliegt die Überlassung von…
…Wird daher die Nutzung eines Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass nach der Verkehrsauffassung nach wie vor davon auszugehen ist, dass das Grundstück einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehört, sind die aus der Überlassung erzielten Einkünfte solche…
…aus der Überlassung eines sehr kleinen Teiles dieses Grundstückes für nichtforstwirtschaftliche Zwecke den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Dies entspricht auch Rz 5072 EStR, da diese nur dann von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG ausgehen, wenn es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung…
…aus einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung als Nebenerwerb zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen, wobei Einnahmen für Ernteausfälle nicht zum Ansatz kommen, da diese bei der Vollpauschalierung für landwirtschaftliche Flächen bereits erfasst seien. Das Finanzamt wertete die Vermietung des Grundstückes jedoch nicht als Überlassung von…
…Überlegung des Verbotes des Abzuges eines Drittaufwandes (vgl. Doralt, EStG11 § 4 Tz 245ff unter Hinweis auf VwGH 29.06.1982, 82/14/0054) vorgenommene weitere Aufwandskürzung im Geltungsbereich des EStG 1988 als verfehlt. Der Bw hat offensichtlich keinen Rechtsanspruch auf Überlassung des auf seine Mutter…
…würden nur Personenkraftwagen mit Höchstanschaffungskosten iHv 40.000,00 € als betrieblich angesehen und auch angeschafft. Da dieser Audi A6 jedoch einen damaligen Anschaffungswert von 46.950,00 € gehabt hätte, sei der überschreitende Mehrpreis iHv 6.950,00 € vom Bw privat getragen worden…
…die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zur Nutzung (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. 12. 1995, 95/16/0195 und vom14. 12.1994, 94/16/0121, 0122 und die dort zitierte Literatur). Zur Frage der Verjährung hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten…
…die strittige Vereinbarung mit der Dienstnehmerin und Gattin U hinsichtlich Überlassung eines PKWs zur uneingeschränkten privaten Nutzung im Blickwinkel der Fremdüblichkeit zu überprüfen. Aus den von der Abgabenbehörde erster Instanz getroffenen Feststellungen im Zusammenhalt mit den Ausführungen in Ihrer Eingabe vom 27.10.2010 ergeben…