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UZK-IAArtikel 292 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 292 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe (Artikel 48 des Zollkodex) (1) Die zuständige Zollbehörde kann nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Vordrucke, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen…

KStR 2013 Rz 19–211.2.1.1.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

…den Versicherungen gegen Prämien - zu Nachschüssen verhalten werden oder es müssen die Mitglieder die Herabsetzung der Versicherungsleistung in Kauf nehmen (§ 40 Abs. 2 VAG). Die rechtliche Grundlage der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist das am 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016, BGBl…

ZK-03808. Gegenseitige Anerkennung (MRA = Mutual Recognition Arrangements)
geltende FassungRichtlinien15.04.2026

…prefLang=de 8.2. Zustimmung zum Datenaustausch im Rahmen der MRA-Abkommen Die Zustimmung zum Austausch relevanter AEO-Daten in Rahmen der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung kann vom Antragsteller im Rahmen der Bewilligungserteilung in EOS erteilt werden. Diese Zustimmung kann nur generell und nicht auf…

KStR 2013 Rz 196–1972.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

2.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988) 2.8.1 Allgemeines Rz 196: Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des VAG VAG (§§ 6268 ff VAG 2016), dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb gilt…

EStR 2000 Rz 430–4344.1.6.2 Rechtslage ab 2007
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…Abs. 2 UGB). Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und bestimmte EU-Gesellschaftsrechtsformen (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen/EWIV, Europäische Gesellschaften/SE und Europäische Genossenschaften/SCE) gelten - unabhängig davon, ob der Unternehmerbegriff des § 1 UGB erfüllt wird - kraft Rechtsform als Unternehmer (…

UmgrStR 2002 Rz 28–531.1.2. Inländische Verschmelzungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG)
geltende FassungRichtlinien16.12.2025

…Anwendungsbereich des Art. I UmgrStG. Andere bundesgesetzlich geregelte Vorschriften betreffen die Verschmelzung von Sparkassen (§ 25 SpG) Verschmelzung von Sparkassen-Privatstiftungen (§ 27c SpG) Verschmelzung von Versicherungsvereins-Privatstiftungen (§ 67 VAG 2016) Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 60 VAG 2016, § 81 VAG 2016). § 1 Abs. 1 Z 2…

VereinsR 2001 Rz 1–51 Allgemeiner Teil
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…abseit 1.1.2000 nicht mehr gegründet werden können. Diese fallen auf Grund ihrer Gewinnorientierung als abgabenrechtlich begünstigungsfähige Körperschaften aus. Vereine für Bank- und Kreditgeschäfte sowie Sparkassenvereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten. Diese sind auf Grund ihrer ausschließlich erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung nicht den abgabenrechtlich begünstigungsfähigen…

GMSR Rz 1–21. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 6 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…Melde- und Sorgfaltsvorschriften anzuwenden, die mit denen des gemeinsamen Meldestandards der OECD uneingeschränkt in Einklang stehen. Am 29. Mai 2013 unterzeichnete Österreich das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr…

KStR 2013 Rz 448–4584.3 Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 10 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

…sie einer Rechnungslegungspflicht nach dem VAG 2016 unterliegen; im Falle von kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gemäß § 6268 VAG 2016 besteht eine im Vergleich zu großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit vereinfachte Form der Rechnungslegung (Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, RLVkVVerordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über…

UP-40019. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien01.09.2021

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, sowie die Muster für ermächtigten Ausführern erteilte Bewilligungsnummern und…

UP-73009. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien29.01.2021

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Behörden der Vertragsparteien teilen einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre zuständigen Behörden bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für…

UP-72009. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Vertragspartei teilen einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung der Ursprungsnachweise zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die…

UP-62009. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien29.04.2020

…9.1. Gegenseitige Amtshilfe Die zuständigen Behörden oder Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der unterzeichnenden Andenstaaten übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel sowie die Anschriften der zuständigen Behörden oder Zollbehörden, die für…

UP-53009. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien06.08.2020

…Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der WVB EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der WVB EUR.1 und der Erklärungen…

UP-44009. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien13.05.2020

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und der SAP Länder übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVBen EUR.1 verwenden, und teilen einander…

UP-40009. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien08.05.2020

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der…

UP-44039. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien14.05.2020

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und der Ukraine übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVB EUR.1 verwenden, und teilen einander die…

UP-44019. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien13.05.2020

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und Georgiens übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVB EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften…

UP-44029. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien14.05.2020

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und Moldaus übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVB EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften…

UP-49009. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien01.07.2014

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die spanischen Zollbehörden und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVBen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die…