Findok · Richtlinien
UP-4900
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinie2020-0.236.358gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4900
Wortlaut laut Findok
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
9.1. Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die spanischen Zollbehörden und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der WVBen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, leisten Spanien und die übrigen Mitgliedstaaten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der WVBen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
9.2. Prüfung der Präferenznachweise
1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung haben.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats die WVB EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die nachträgliche Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5) Das Ergebnis dieser nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ceutas und Melillas oder eines der anderen in Abschnitt 5.3.1. genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.
9.3. Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des vorgenannten Abschnitts 9.2., die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung sind dem jeweiligen Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
9.4. Sanktionen
Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
9.5. Freizonen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ceutas und Melillas in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue WVB EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
10. Schlussbestimmungen
Die Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.236.358
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0035-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68847
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.07.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF