RIS AI

Findok · Richtlinien

UP-7300

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.198.978gilt ab 29.01.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-7300

Wortlaut laut Findok

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Behörden der Vertragsparteien teilen einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre zuständigen Behörden bei der Ausstellung der Ursprungszeugnisse verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Ursprungserklärungen zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EU und Vietnam einander über die zuständigen Behörden Amtshilfe bei der Prüfung der Präferenznachweise sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen. 9.2. Prüfung der Präferenznachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Präferenznachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen haben. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes den Präferenznachweis oder eine Abschrift dieses und die Rechnung an die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. Dieses Verfahren wird Verifizierung genannt und ist in der Arbeitsrichtlinie UP-3000 unter Abschnitt 5.2. näher erläutert. (3) Die Prüfung wird von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4) Beschließen die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben. Jede Aussetzung der Präferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls festgestellt haben. (5) Das Ergebnis dieser Nachprüfung, einschließlich der Feststellungen und des Sachverhalts, ist den zuständigen Behörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Vietnams angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind. (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Bezüglich der Prüfung der Ursprungsnachweise bemühen sich die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die Behörden des Einfuhrlands über den Eingang des Ersuchens um Nachprüfung zu unterrichten. Dies kann in jedweder Form erfolgen, auch auf elektronischem Wege. Sie bemühen sich ferner, die ersuchenden Behörden zu unterrichten, falls sie mehr Zeit als die vorgesehenen 10 Monate für die Prüfung und die Beantwortung des Ersuchens benötigen. Weiters prüfen die ersuchenden zuständigen Behörden zusammen mit den ersuchten zuständigen Behörden, ob sie tatsächlich das Ersuchen erhalten haben, bevor sie die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ablehnen. (siehe Anhang VIII des Ursprungsprotokolls "Erläuterungen"). Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden. 9.3. Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des vorgenannten Abschnitts 9.2., die zwischen den zuständigen Behörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung des Ursprungsprotokolls sind dem Zollausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen. 9.4. Sanktionen Sanktionen werden nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. 9.5. Vertraulichkeit Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit von Informationen und Daten, die sie im Zuge der Prüfung erhalten hat, und schützt die Informationen und Daten vor Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition der übermittelnden Person, welche die Informationen vorgelegt hat, beeinträchtigen könnte. Alle zwischen den für die Verwaltung und die Durchsetzung der Bestimmung des Ursprungs zuständigen Behörden der Vertragsparteien ausgetauschten Informationen und Daten müssen vertraulich behandelt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.198.978
GZ der Erstfassung
2020-0.462.649
Stammnummer
78307
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 4)
Gültig
29.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF