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Findok · Richtlinien

KStR 2013 Rz 196–197

2.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 29.03.2018

Inhaltsverzeichnis der KStR 2013

Wortlaut laut Findok

2.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988) 2.8.1 Allgemeines Rz 196: Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des VAG VAG (§§ 6268 ff VAG 2016), dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig grundsätzlich auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Betrieb gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur bestimmte im VAG angeführte Risiken gedeckt werden. Das sind Feuer- und Elementarschäden (mit Ausnahme der Kernenergie) sowiesowie sonstige Sachschäden, die durch Hagel- und Frostschäden sowie durch Ursachen aller Art hervorgerufen werden. Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20.000 Mitglieder angehören (§ 6268 Abs. 1 VAG 2016). Als kleiner Versicherungsverein gilt auch der Betrieb einer Sterbekasse im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder sowie ein Verein, der ausschließlich die Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine, die ihren Sitz im Inland haben, zum Gegenstand hat (§ 62 Abs. 2 VAG). Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit besteht, entscheidet oder die Versicherungsaufsichtsbehörde; ob ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vorliegt, entscheidet die FMA. Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit seiner Errichtung Erteilung der Konzession (§ 6269 Abs. 42 VAG 2016). 2.8.2 Entstehen der unbeschränkten Steuerpflicht Rz 197: Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht in dem Jahr, in dem die durchschnittliche Prämieneinnahmengrenze der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) erstmalig überschritten wird, wobei bei den Prämien von den Bruttobeträgen also inklusive Rückversicherungsanteil auszugehen ist. Beispiel: | Versicherungsverein | A | B | C | Prämien 1999 | 3.500 Euro | 8.000 Euro | 5.000 Euro | Prämien 2000 | 6.800 Euro | 6.500 Euro | 5.500 Euro | Prämien 2001 | 4.000 Euro | 3.500 Euro | 8.000 Euro | Summe | 14.300 Euro | 18.000 Euro | 18.500 Euro | Durchschnitt | 4.767 Euro | 6.000 Euro | 6.167 Euro | unbeschränkte Steuerpflicht | nein | nein | ja ab 2001

Normen und Schlagworte

kleine VersicherungsvereineVersicherungsvereine auf GegenseitigkeitSterbekassen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.080.711
GZ der Erstfassung
BMF-010216/0009-VI/6/2013
Stammnummer
64333
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 9)
Gültig
29.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF