Findok · Richtlinien
KStR 2013 Rz 196–197
2.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988)
überholte Fassung (bis 28.03.2018)RichtlinieBMF-010216/0001-VI/6/2015gilt ab 13.03.2013
Inhaltsverzeichnis der KStR 2013
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2013 bis 28.03.2018.
Wortlaut laut Findok
2.8 Kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 8 KStG 1988)
2.8.1 Allgemeines
Rz 196:
Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des VAG (§§ 62 ff VAG), dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist.
Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig grundsätzlich auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt.
Der Betrieb gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur bestimmte im VAG angeführte Risiken gedeckt werden. Das sind Feuer- und Elementarschäden (mit Ausnahme der Kernenergie) sowie Hagel- und Frostschäden.
Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20.000 Mitglieder angehören (§ 62 Abs. 1 VAG).
Als kleiner Versicherungsverein gilt auch der Betrieb einer Sterbekasse im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder sowie ein Verein, der ausschließlich die Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine, die ihren Sitz im Inland haben, zum Gegenstand hat (§ 62 Abs. 2 VAG).
Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit besteht, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde; ob ein kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vorliegt, entscheidet die FMA.
Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit seiner Errichtung (§ 62 Abs. 4 VAG).
2.8.2 Entstehen der unbeschränkten Steuerpflicht
Rz 197:
Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht in dem Jahr, in dem die durchschnittliche Prämieneinnahmengrenze der letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres) erstmalig überschritten wird, wobei bei den Prämien von den Bruttobeträgen also inklusive Rückversicherungsanteil auszugehen ist.
Beispiel:
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Versicherungsverein
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A
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B
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C
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Prämien 1999
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3.500 Euro
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8.000 Euro
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5.000 Euro
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Prämien 2000
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6.800 Euro
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6.500 Euro
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5.500 Euro
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Prämien 2001
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4.000 Euro
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3.500 Euro
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8.000 Euro
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Summe
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14.300 Euro
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18.000 Euro
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18.500 Euro
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Durchschnitt
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4.767 Euro
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6.000 Euro
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6.167 Euro
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unbeschränkte Steuerpflicht
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nein
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nein
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ja ab 2001
Normen und Schlagworte
- VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 62 Abs. 1 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 62 Abs. 2 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 62 Abs. 4 VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 5 Z 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- §§ 62 ff VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0001-VI/6/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010216/0009-VI/6/2013
- Stammnummer
- 64333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 9)
- Gültig
- 13.03.2013 bis 28.03.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF