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12 Treffer1530 msnur geltende Fassungen
GK-04105.2. Lenker
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…Kraftfahrzeugen (§ 11 und § 12 GelverkG) ein Betrag bis zu 1.453 € festgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 1.453 € für die vorstehend genannten Übertretungen oder Zuwiderhandlungen gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit …

GK-04005.2.2. Lenker
geltende FassungRichtlinien23.06.2009

…Kraftfahrzeugen (§ 11 und § 12 GelverkG) ein Betrag bis zu 1.453 € festgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 1.453 € für die vorstehend genannten Übertretungen oder Zuwiderhandlungen gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit …

VB-080010.2. Verwaltungsübertretungen
geltende FassungRichtlinien01.01.2023

…Zollorgane kraft Gesetzes weiters ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 4.000 Euro festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des…

GK-05003. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden (§ 23 Abs. 1 Z 8 GütbefG); 4.Verletzung von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 als Unternehmer (§ 23…

GK-04102.2. Bilaterale Vereinbarungen
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…jedoch nur von Fahrzeugen des Unternehmens, auf das die Genehmigung ausgestellt ist. Folgende Daten der Genehmigung können gemäß den Vereinbarungen vom Unternehmer selbst ausgefüllt werden: amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s, Vor- und Zuname des/der Lenker/s, Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge) sowie Beginn…

GK-05001. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Güterverkehr (Abschnitt 1.1.3.) mit den im Abschnitt 1.1.2. angeführten Fahrzeugen einer Gemeinschaftslizenz. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR-Mitgliedstaats jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der a)in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist…

GK-05002. Güterbeförderungsgesetz 1995 (einschließlich CEMT)
geltende FassungRichtlinien08.01.2026

…Lenker hat diese Dokumente den Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen. 2.1.2. Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG Die vom Bundesministerium für KlimaschutzInnovation, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GütbefG erteilten Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von…

KfzBStR 2021 Rz 8–16Fahrzeugdokumente
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…sicher aufliegen können. Der Lenker und beförderte Personen müssen durch ausreichend hohe, widerstandsfähige Trenneinrichtungen vor Verschiebungen auf der Ladefläche beförderter Güter bei Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder bei der Vorwärtsbewegung des Kraftfahrzeuges geschützt sein. Bei geschlossenen Kombinationskraftwagen muss das Verladen von Gütern durch eine ausreichend große…

GK-04005. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinien23.06.2009

…Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. (3) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung nach § 47 Abs. 1 und 4 KflG ein Betrag von bis zu…

ZK-25003.5. Zulässige Fälle
geltende FassungRichtlinien15.07.2024

…Mitnahme von Personen unter Selbstkostenbeteiligung ist zulässig. Als "Verwender" gilt jene natürliche Person, die das Fahrzeug zur Beförderung der eigenen Person selbst verwendet; der Verwender ist Bewilligung-/Verfahrensinhaber. Bedient sich der Verwender, der sich selbst im Fahrzeug befindet, einer anderen Person nur als Fahrzeugführer (Lenker…

GK-04105. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch die…

GK-04005.2. Gelegenheitsverkehre
geltende FassungRichtlinien23.06.2009

…Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit durch die…