Findok · Richtlinien
GK-0410
5.2. Lenker
geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0008-IV/8/2009gilt ab 18.06.2009
Inhaltsverzeichnis der GK-0410
Wortlaut laut Findok
5.2. Lenker
(1) Gemäß § 15 Abs. 5 GelverkG sind insbesondere die nachstehenden Verstöße gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Regelungen als Verwaltungsübertretungen anzusehen.
Wer als Lenker
a)eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist (§ 15 Abs. 5 Z 2 GelverkG);
b)die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 GelverkG oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem ASOR-Durchführungsgesetz nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist (§ 15 Abs. 5 Z 4 GelverkG).
(2) Gemäß § 15a GelverkG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 11 und § 12 GelverkG) ein Betrag bis zu 1.453 € festgesetzt werden. Die Ermächtigung zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 1.453 € für die vorstehend genannten Übertretungen oder Zuwiderhandlungen gilt im Hinblick auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die Zollorgane. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht. Allenfalls in der Vergangenheit durch die Bezirksverwaltungsbehörden erteilte diesbezügliche Ermächtigungen werden durch die nunmehrige direkte gesetzliche Ermächtigung gegenstandslos.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0008-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0009-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26612
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 18.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF