Artikel 295 Geltungsbereich (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich: a)bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden; b)bei…
11. Zeitlicher Geltungsbereich (§ 6 NeuFöG) Rz 201: Das Neugründungs-Förderungsgesetz ist anzuwenden auf Neugründungen nach dem 1. Mai 1999 und Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember 2001. § 5a Abs. 2 NeuFöG idF des BG BGBl. I Nr. 132/2002 ist auf Betriebsübertragungen nach dem 31. Dezember…
1.5. Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002 (1) Die Bestimmungen des AWG 2002 sind gemäß § 3 Abs. 1 AWG 2002 nicht anzuwenden auf: 1.Abwasser einschließlich sonstiger Wässer, die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 und Abs. 2 der…
0.2. Geltungsbereich (1) Diese Arbeitsrichtlinie gilt im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr, der von im Nicht-EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt wird. (2) Vertragsstaaten des Interbus-Übereinkommens sind derzeit neben der Europäischen Gemeinschaft noch folgende Staaten: Albanien, Bosnien-Herzegowina;, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Türkei. (3) Bilaterale…
18.3.5 Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage bei nachträglicher Gebäudenutzung (gilt für Betriebsaufgaben im Geltungsbereich § 24 Abs. 6 EStG 1988 idF AbgÄG 2004) bei Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 Rz 5717a: Wird das Gebäude nach der Betriebsaufgabe (auch außerhalb des Fünfjahreszeitraumes) vom Steuerpflichtigen oder…
28. Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 28 UStG 1994) 28.1. Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken (§ 28 Abs. 50 und 54 UStG 1994) Rz 3541: Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer gemäß § 28 Abs. 50 und 54 UStG 1994 auf 0% für die Lieferungen…
2 Erdgasabgabe 2.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet 2.1.1 Steuerbare Vorgänge 2.1.1.1 Lieferung von Erdgas Rz 60: Der Erdgasabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErdgasAbgG jede Lieferung von Erdgas, ausgenommen das Erdgas wird an ein Erdgasunternehmen im Sinne des…
3 Kohleabgabe 3.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet 3.1.1 Steuerbare Vorgänge 3.1.1.1 Lieferung von Kohle Rz 120: Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KohleAbgG jede Lieferung von Kohle, ausgenommen die Kohle wird an einen Kohlehändler geliefert. Rz 121…
1 Elektrizitätsabgabe 1.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet 1.1.1 Steuerbare Vorgänge 1.1.1.1 Lieferung elektrischer Energie Rz 1: Der Elektrizitätsabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG jede Lieferung von elektrischer Energie, ausgenommen an "Elektrizitätsunternehmen" im Sinne des § 7 Abs. 1…
2. Anwendungsbereich Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst a) für die Gebiete, in denen der Vertrag über die EU und der AEUV unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewendet werden, und b) für das Gebiet Neuseelands und die ausschließliche Wirtschaftszone, den Meeresboden und den…
2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere-informationen-ursprung-praeferenzen.html). Der räumliche Anwendungsbereich der Abkommen umfasst…
Titel I Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1."Agrarpolitische Maßnahmen" sind die Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang 71…
Titel I Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 1) (2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden…
Titel I Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Union (im Folgenden ''Zollkodex''), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das…
Kapitel 3 Zollwert der Waren Artikel 69 Geltungsbereich Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 70 und 74 ermittelt.
Abschnitt 2 Aktive Veredelung Artikel 256 Geltungsbereich (1) Unbeschadet des Artikels 223 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen: a)Einfuhrabgaben, b)sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder c)handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese…
Abschnitt 3 Passive Veredelung Artikel 259 Geltungsbereich (1) In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien…
Unterabschnitt 6 Vereinfachungen im Unionsversand Artikel 313 Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen (Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex) (1) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem…
Kapitel 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung Artikel 59 Geltungsbereich Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung a)des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e, b…
Kapitel 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben Abschnitt 1 Rückwaren Artikel 203 Geltungsbereich und Wirkung (1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien…