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Findok · Richtlinien

UZK

Abschnitt 3 Passive Veredelung

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 3 Passive Veredelung Artikel 259 Geltungsbereich (1) In der passiven Veredelung können Unionswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind. (2) Die passive Veredelung ist nicht zulässig für Unionswaren, a)deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt, b)die vor der Ausfuhr aufgrund ihrer Endverwendung abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden, c)deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt, d)für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird. (3) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF