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Findok · Richtlinien

UZK

Titel VII Besondere Verfahren

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Titel VII Besondere Verfahren Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 210 Geltungsbereich Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden: a)Versand - umfasst den externen und den internen Versand, b)Lagerung - umfasst das Zolllager und Freizonen, c)Verwendung - umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung, d)Veredelung - umfasst die aktive und die passive Veredelung.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF