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Findok · Richtlinien

UZK

Kapitel 3 Lagerung

geltende FassungRichtlinie2025-0.232.207gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK

Wortlaut laut Findok

Kapitel 3 Lagerung Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften Artikel 237 Geltungsbereich (1) In der Lagerung können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen: a)Einfuhrabgaben, b)sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder c)handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. (2) Unionswaren können in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften oder den Unionsrechtsvorschriften für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllager- oder das Freizonenverfahren übergeführt werden. (3) Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einem Zolllager bewilligen. Diese Waren gelten nicht als in das Zolllager übergeführt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.232.207
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0167-IV/6/2016
Stammnummer
71582
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF