Die Arbeitsrichtlinie Erreger von Tierkrankheiten (VB-0231) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganenvom Zollamt Österreich zu vollziehenden Verboten und Beschränkungen des § 12a des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes 2024 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und…
0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die von den Zollämternvom Zollamt Österreich anlässlich der Einfuhr und der Durchfuhr - in der Ausfuhr bestehen keine Beschränkungen - von Erregern von Tierkrankheiten anzuwendenden Beschränkungen ist der § 30 Abs. 6 des § 12a Abs. 5 des Gesetzes betreffend…
…7100"): Warenkatalog: | KN-Code | Warenbezeichnung | ex ex | 3002 90 5049 00 und 3002 90 90 | Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten (3) Bei dendem angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen im elektronischen Abfertigungssystem bei e-zoll im Feld 44…
…Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0231 - Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten" (VuB-Code "0231") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten…
3. Strafbestimmungen (1) Die Einfuhr, die Durchfuhr oder die Verbringung von Waren entgegen den in dieser FindokArbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen des § 12a30 Abs. 56 des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes ist gemäß § 64 Tierseuchengesetz70 des Tiergesundheitsgesetzes als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist allerdings nicht strafbar. (2) Wenn…
…die Tierseuchen auslösen; im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bezeichnet der Ausdruck "Tierseuche" das Auftreten von Infektionen und von Parasitenbefall bei Tieren, die von einem oder mehreren Erregern verursacht werden, welche auf Tiere oder Menschen übertragbar sind; d)Schadorganismen, die in einem nach…
…ist. Anmerkung 3:Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind. | I.B.1C351 | Human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine": a. Viren (natürlich…