Findok · Richtlinien
VB-0231
1. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.488.672gilt ab 03.07.2024
Inhaltsverzeichnis der VB-0231
Wortlaut laut Findok
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Anwendungsbereich des § 30 § 12a Abs. 5 des TierseuchengesetzesAbs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes
(1) Dem § 12a30 Abs. 56 des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes unterliegt
1.die Einfuhr (Abschnitt 1.2.) und die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Codes 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittländern sowie
2.das Verbringen (Abschnitt 1.4.) von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Codes 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
1.2. Einfuhrbeschränkungen
(1) Im Sinne des § 12a30 Abs. 56 des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes ist unter Einfuhr die Verbringung von Waren aus Drittländern nach Österreich zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des beantragten Zollverfahrens zu beachten.
(2) Die Einfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren nach Österreich bedarf einer Bewilligung des BundesministeriumsBundesamtes für GesundheitVerbrauchergesundheit (BAVG)
(Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldungim elektronischen Abfertigungssystem "7100"):
Warenkatalog:
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ex
ex
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3002 90 5049 00
und
3002 90 90
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Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten
(3) Bei dendem angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen im elektronischen Abfertigungssystem bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben."7119" anzugeben.
(4) Für die Antragstellung wurde folgendes E-Mail-Postfach eingerichtet: einfuhrbewilligung@bavg.gv.at
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) und können über folgenden Link aufgerufen werden: https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/einfuhrbewilligung
1.3. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Unter Durchfuhr ist die Verbringung von Waren aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verstehen, wenn und solange die Waren im Versandverfahren befördert werden oder sich im Lagerverfahren befinden.
(2) Die Durchfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren durch Österreich bedarf einer Bewilligung des BundesministeriumsBundesamtes für GesundheitVerbrauchergesundheit (BAVG) (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldungim elektronischen Abfertigungssystem "7100"):
Warenkatalog:
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ex
ex
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3002 90 5049
und
3002 90 90 00
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Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten
(3) Bei dendem angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldungelektronischen Abfertigungssystem mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben..
(4) Für die Antragstellung wurde folgendes E-Mail-Postfach eingerichtet: einfuhrbewilligung@bavg.gv.at
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) und können über folgende Link aufgerufen werden: https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/einfuhrbewilligung
1.4. Warenverkehr innerhalb der Union
(1) Die Beschränkungen des § 12a30 Abs. 56 des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes gelten auch für das Verbringen von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig davon, ob die Waren in Österreich verbleiben oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in ein Drittland ausgeführt werden sollen.
(2) Das Verbringen (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn eine Bewilligung des BundesministeriumsBundesamtes für GesundheitVerbrauchergesundheit (BAVG) mitgeführt wird:
Warenkatalog:
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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ex
ex
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3002 90 5049 00
und
3002 90 90
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Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 6 TGG 2024, Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.488.672
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0003-IV/8/2008
- Stammnummer
- 32981
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 03.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF