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Findok · Richtlinien

VB-0231

1. Begriffsbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.488.672gilt ab 03.07.2024

Inhaltsverzeichnis der VB-0231

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Anwendungsbereich des § 30 § 12a Abs. 5 des TierseuchengesetzesAbs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes (1) Dem § 12a30 Abs. 56 des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes unterliegt 1.die Einfuhr (Abschnitt 1.2.) und die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Codes 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittländern sowie 2.das Verbringen (Abschnitt 1.4.) von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Codes 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 1.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Im Sinne des § 12a30 Abs. 56 des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes ist unter Einfuhr die Verbringung von Waren aus Drittländern nach Österreich zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des beantragten Zollverfahrens zu beachten. (2) Die Einfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren nach Österreich bedarf einer Bewilligung des BundesministeriumsBundesamtes für GesundheitVerbrauchergesundheit (BAVG) (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldungim elektronischen Abfertigungssystem "7100"): Warenkatalog: | KN-Code | Warenbezeichnung | ex ex | 3002 90 5049 00 und 3002 90 90 | Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten (3) Bei dendem angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen im elektronischen Abfertigungssystem bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben."7119" anzugeben. (4) Für die Antragstellung wurde folgendes E-Mail-Postfach eingerichtet: einfuhrbewilligung@bavg.gv.at Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) und können über folgenden Link aufgerufen werden: https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/einfuhrbewilligung 1.3. Durchfuhrbeschränkungen (1) Unter Durchfuhr ist die Verbringung von Waren aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verstehen, wenn und solange die Waren im Versandverfahren befördert werden oder sich im Lagerverfahren befinden. (2) Die Durchfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren durch Österreich bedarf einer Bewilligung des BundesministeriumsBundesamtes für GesundheitVerbrauchergesundheit (BAVG) (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldungim elektronischen Abfertigungssystem "7100"): Warenkatalog: | KN-Code | Warenbezeichnung | ex ex | 3002 90 5049 und 3002 90 90 00 | Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten (3) Bei dendem angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldungelektronischen Abfertigungssystem mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben.. (4) Für die Antragstellung wurde folgendes E-Mail-Postfach eingerichtet: einfuhrbewilligung@bavg.gv.at Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) und können über folgende Link aufgerufen werden: https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/einfuhrbewilligung 1.4. Warenverkehr innerhalb der Union (1) Die Beschränkungen des § 12a30 Abs. 56 des TierseuchengesetzesTiergesundheitsgesetzes gelten auch für das Verbringen von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig davon, ob die Waren in Österreich verbleiben oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in ein Drittland ausgeführt werden sollen. (2) Das Verbringen (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn eine Bewilligung des BundesministeriumsBundesamtes für GesundheitVerbrauchergesundheit (BAVG) mitgeführt wird: Warenkatalog: | KN-Code | Warenbezeichnung | ex ex | 3002 90 5049 00 und 3002 90 90 | Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.488.672
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0003-IV/8/2008
Stammnummer
32981
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
03.07.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF